Neue Regeln für Zeitarbeit und Werkverträge

Mit der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze kommen auf die Wirtschaft, aber vor allem auf Zeitarbeitsunternehmen neue gesetzliche Vorgaben zu. Das Gesetz ist seit 2017 in Kraft und hat erhebliche Auswirkungen auf die Unternehmen.
Laut Gesetz gilt seit 2017 eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten für Zeitarbeitnehmer. Sie müssen nach Ablauf dieser Zeit fest in den Kundenbetrieb übernommen werden, wenn sie weiterhin dort arbeiten sollen. Andernfalls hat der Zeitarbeitgeber seinen Mitarbeiter abzuziehen.
Künftig gilt nach neun Monaten in ein- und demselben Kundenbetrieb, dass Zeitarbeitnehmer den gleichen Lohn (Equal Pay) verdienen wie die Stammmitarbeiter im Entleihbetrieb. Ausnahmen vom Equal Pay und von der Höchstüberlassungsdauer sind möglich, müssen aber in Tarifverträgen niedergelegt werden bzw. mit dem Betriebsrat vereinbart werden, wenn kein Tarifvertrag Anwendung findet.
Zudem dürfen Unternehmen Leiharbeitnehmer nicht als Streikbrecher einsetzen. Diese dürfen nur dann während eines Arbeitskampfs arbeiten, wenn sie nicht die Arbeit der streikenden Mitarbeiter erledigen.
Für Werkverträge werden Kriterien gesetzlich verankert, die der Abgrenzung selbstständiger und abhängiger Arbeit dienen. Dies soll für mehr Rechtssicherheit sorgen. Um zu verhindern, dass Zeitarbeit missbräuchlich über Werkverträge verlängert wird, muss eine Arbeitnehmerüberlassung offengelegt werden. Betriebsräte werden über den Einsatz von Zeitarbeit und Werkverträgen unterrichtet.