Ausgleichsabgabe
Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen wenigstens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen besetzen, gem. § 154 Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX). Bei unbesetzten Pflichtarbeitsplätzen ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, abhängig von der Anzahl besetzter Pflichtarbeitsplätze.
Für eine inklusive Gesellschaft ist es entscheidend, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt und selbstbestimmt am Arbeitsleben teilhaben können, insbesondere auch vor dem Hintergrund des hohen Fachkräftebedarfs. Mehr Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen sollen in Arbeit gehalten gezielter unterstützt werden.
Um diese Ziele zu erreichen, sieht das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes unter anderem die Erhöhung der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber vor, die trotz Beschäftigungspflicht keine oder zu wenige schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Die Stufen der Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz gem. § 160 SGB IX werden für 2024 wie folgt angepasst:
Unternehmensgröße
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Anzahl Pflichtarbeitsplätze |
Anzahl besetzter Pflichtarbeitsplätze |
Kosten pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz aktuell |
Kosten pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz 2024* |
60 und mehr Arbeitsplätze
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5 %
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0 %
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360,- €
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720,- €
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> 0 % bis < 2 %
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360,- €
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360,- €
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2 % bis < 3 %
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245,- €
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245,- €
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3 % bis < 5 %
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140,- €
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140,- €
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40 bis weniger als 60 Arbeitsplätze
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2
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0
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245,- €
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410,- €
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> 0 bis < 1
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245,- €
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245,- €
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1 bis < 2
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140,- €
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140,- €
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20 bis weniger als 40 Arbeitsplätze
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1
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0
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140,- €
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210,- €
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> 0 bis < 1
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140,- €
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140,- €
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weniger als 20 Arbeitsplätze
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keine Pflichtarbeitsplätze = keine Ausgleichsabgabe
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Die Ausgleichsabgabe wird erstmalig zum 31. März 2025 zu zahlen sein, wenn sie für das Jahr 2024 fällig wird.