Honorar-Finanzanlagenberater
Für die gewerbliche Honorar-Finanzanlagenberatung gelten die gleichen Regeln wie bei der Finanzanlagenvermittlung.
Dafür ist ein neuer Paragraph 34h in die Gewerbeordnung eingeführt worden, der am 1. August 2014 in Kraft tritt.Die IHKs sind zuständig für die Sachkundeprüfung und die Registrierung. Die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung wird von den Bundesländern geregelt. Honorar-Finanzanlageberater dürfen kein Gewerbe als Finanzanlagenvermittler ausüben. Sie müssen ihrer Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen, die von ihrer Erlaubnis umfasst und die nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut sind.
Die der Empfehlung zugrunde liegenden Finanzanlagen dürfen auch nicht auf Anbieter oder Emittenten beschränkt sein, die in einer engen Verbindung zum Vermittler stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen. Zudem dürfen sich Honorar-Finanzanlageberater die Beratung nur durch den Anleger vergüten lassen. Sie dürfen Zuwendungen eines Dritten, der nicht Anleger ist oder von dem Anleger zur Beratung beauftragt worden ist, im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, nicht annehmen.
Ausnahme: Die empfohlene Finanzanlage oder eine in gleicher Weise geeignete Finanzanlage ist ohne Zuwendung nicht erhältlich. In diesem Fall sind Zuwendungen unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden "auszukehren". Vorschriften über die Entrichtung von Steuern und Abgaben bleiben davon unberührt.
Die der Empfehlung zugrunde liegenden Finanzanlagen dürfen auch nicht auf Anbieter oder Emittenten beschränkt sein, die in einer engen Verbindung zum Vermittler stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen. Zudem dürfen sich Honorar-Finanzanlageberater die Beratung nur durch den Anleger vergüten lassen. Sie dürfen Zuwendungen eines Dritten, der nicht Anleger ist oder von dem Anleger zur Beratung beauftragt worden ist, im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, nicht annehmen.
Ausnahme: Die empfohlene Finanzanlage oder eine in gleicher Weise geeignete Finanzanlage ist ohne Zuwendung nicht erhältlich. In diesem Fall sind Zuwendungen unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden "auszukehren". Vorschriften über die Entrichtung von Steuern und Abgaben bleiben davon unberührt.