Whistleblower-Richtlinie

Nach dem öffentlichen Trubel rund um Edward Snowden und spätestens seit dem aktuellen Facebook-Skandal ist das Wort „Whistleblower“ zum gängigen Begriff geworden. Um Hinweisgeber künftig besser zu schützen, ist im Dezember 2021 die EU Richtlinie zum Whistleblowerschutz in Kraft getreten. Deutschland plant die Umsetzung durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinschG).

1. Allgemein

Die „Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (2018/0106 COD) garantiert einerseits Hinweisgebern, sogenannten Whistleblowern, die Verstöße gegen EU-Recht melden wollen, mehr Schutz und verpflichten andererseits öffentliche und private Organisationen sowie Behörden dazu, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten.
Am 7. Oktober 2019 wurde die Richtlinie vom Rat der Europäischen Union verabschiedet. Bis zum 17. Dezember 2021 wollte Deutschland diese in nationales Recht umsetzen. Hierbei gab die Richtlinie allerdings nur Mindeststandards vor und lässt es den einzelnen Mitgliedstaaten offen, ob der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeweitet wird. 
Unklar ist daher, ob die Umsetzung lediglich, wie in der europäischen Richtlinie vorgesehen, nur Verstöße gegen EU-Recht umfassen sollte, oder ob auch Verstöße gegen deutsches Recht erfasst sein sollten. Die europäische Richtlinie sieht vor, dass Personen geschützt werden, die Verstöße gegen das Unionsrecht in bestimmten Bereichen melden –etwa wenn es um öffentliche Aufträge, Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Lebensmittel, öffentliche Gesundheit, Verbraucher- und Datenschutz geht. Der Gesetzentwurf (Hinweisgeberschutzgesetz) den das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegt hat, weitet den Schutzbereich nun auf korrespondierendes nationales Recht aus. Insbesondere sollen auch Hinweise zu Strafrechtsverstößen und Ordnungswidrigkeiten vom Whistleblower-Gesetz erfasst werden. Nicht umfasst sind Verstöße gegen unternehmensinterne Richtlinie, wie etwa Reisekostenrichtlinien, Richtlinien zur Gleitzeit oder zur betrieblichen Altersvorsorge. 
Aufgrund der noch nicht vollzogenen Umsetzung in deutsches Recht beziehen sich die folgenden Informationen im Wesentlichen auf die Mindestvorgaben der seit 16. Dezember 2019 geltenden EU-Richtlinie.

2. Pflichten der Unternehmen

Nach der Richtlinie sollen Unternehmen, die mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigen oder im Finanzdienstleistungsbereich tätig sind sowie öffentliche Arbeitgeber künftig verpflichtet sein, ein internes Meldesystem einzurichten.
Der Entwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG-E) sieht für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten eine verlängerte Einrichtungsfrist bis zum 17. Dezember 2023 vor und erlaubt diesen Unternehmen zur Kosteneinsparung die Einrichtung einer gemeinsam betriebenen Meldestelle mit anderen Unternehmen.
Mögliche Meldewege sind: 
  • telefonisch,
  • schriftlich (Mail/Brief),
  • persönlich oder
  • mittels eines Whistleblowing-Portals.  
Dabei sollte ersichtlich sein, an wen die Meldung gerichtet ist, wer Zugriff auf diese hat, wie mit Rückfragen verfahren wird und innerhalb welcher Frist eine Rückmeldung erfolgen sollte. Grundsätzlich sollten die Meldungen anonym erfolgen können. Dem Hinweisgeber muss auch ermöglicht werden zwischen einer schriftlichen und einer mündlichen Übermittlung wählen zu können.
Der HinSchG-E sieht zudem vor, dass die Personen, die für die Entgegennahme der Meldungen zuständig sind regelmäßig geschult werden. Meldungen sind zu dokumentieren und auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen, um anschließend entsprechende Folgemaßnahmen, wie etwa intere Untersuchungen oder die Abgabe an eine zuständige Stelle, einzuleiten.

3. Hinweisgeber

Hinweisgeber können Angestellte, Freiwillige, Praktikanten, nicht geschäftsführende Mitglieder oder Gesellschafter sein – alle, die Informationen über Verstöße im beruflichen Kontext erlangen können. Zur Klarstellung umfasst der Anwendungsbereich der Richtlinie auch Mitarbeiter von Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern.
Den Hinweisgebern wird ein Wahlrecht eingeräumt, wie sie einen Verstoß melden möchten. Es steht ihnen frei den Hinweis erst über den intern eingerichteten Meldeweg an das Unternehmen weiterzugeben oder unmittelbar an eine (externe) Behörde.
Die Richtlinie erlegt den Mitgliedstaaten auf sich dafür einzusetzen, dass die Meldung über interne Meldekanäle gegenüber der Meldung der externen Meldekanäle in den Fällen bevorzugt wird, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und der Hinweisgeber keine Repressalien befürchten muss.

4. Rückmeldefrist

Die Unternehmen sind verpflichtet dem Hinweisgeber auf eine Meldung hin innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung geben. Behörden haben für die Rückmeldung in begründeten Fällen bis zu sechs Monate Zeit.

5. Vergeltungsmaßnahmen

Ziel der Richtlinie ist der Schutz von Personen die auf Missstände in Unternehmen und Behörden aufmerksam machen. Hierfür enthält die Richtlinie einen nicht abschließenden Katalog von unzulässigen Vergeltungsmaßnahmen. Dazu zählen etwa:
  • Kündigung
  • Versagung einer Beförderung
  • Gehaltskürzung
  • Mobbing
  • Diskriminierung
  • Schädigung in den sozialen Medien
  • Entzug einer Lizenz oder Genehmigung
  • Negative Leistungsbeurteilung

6. Empfehlung

Es ist wichtig die Gesetzgebung im Auge zu behalten. Die Umsetzung in deutsches Recht sollte wie genannt bis zum 17. Dezember 2021 erfolgen.
Prüfen Sie, welche der genannten Meldewege am praktikabelsten in Ihrem Unternehmen ist oder ob noch weiterer Handlungsbedarf besteht um alle Voraussetzungen der Richtlinie bzw. des Hinweisgeberschutzgesetzes zu erfüllen.
Die Meldewege sollten zuverlässig sein und insbesondere die Anonymität wahren können.