Steuerrechtliche Änderungen zum Jahreswechsel 22/23

Zum anstehenden Jahreswechsel 2022/2023 werden wieder steuerrechtliche Änderungen auf dem Programm stehen, die für unternehmerische Entscheidungen von Bedeutung sein können. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Bereits beschlossene Änderungen

Wer noch von der degressiven AfA (Absetzung für Abnutzung) profitieren möchte, kann das nur noch für bis zum 31.12.2022 angeschaffte Wirtschaftsgüter tun. Für Entlastung sorgt dagegen die Verlängerung der Investitionsfristen bei Investitionsabzugsbeträgen und der Reinvestitionsfristen bei sogenannten §6b-Rücklagen. Die ursprünglich zum 31.12.2022 auslaufenden Fristen wurden um ein Jahr verlängert.
Neben den steuerlichen Änderungen wird für Arbeitgeber die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 1. Januar 2023 verpflichtend. Darüber hinaus endet die Übergangsfrist zur Eintragung in das Transparenzregister für Personengesellschaften zum 31. Dezember dieses Jahres.

Geplante – aber noch nicht beschlossene – Änderungen*

Das Jahressteuergesetz 2022 – aktuell im Gesetzgebungsverfahren – sieht viele Änderungen im Steuerrecht vor: Zu einer erheblichen Steuerverschärfung kann es im Rahmen von Grundstücksübertragungen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer kommen. Die steuerliche Wertermittlung von Immobilien soll angepasst werden. Dies wird in den meisten Fällen dazu führen, dass ab dem 1. Januar 2023 auf die unentgeltliche Übertragung von Immobilien eine deutlich höhere Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist. In Einzelfällen kann es zu einer Vervielfachung der anfallenden Steuer kommen.
Für Photovoltaikanlagen hingegen soll es deutliche Erleichterungen geben: So sollen Einnahmen von kleineren PV-Anlagen (bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern; bis 15 kWp je Wohneinheit/Gewerbeeinheit auf überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden) vollständig von der Einkommensteuer befreit werden. Auf die Lieferung und Installation von PV-Anlagen auf Wohnhäusern soll ab dem 1. Januar keine Umsatzsteuer anfallen, sodass hierfür nur der Nettopreis zu zahlen ist. Zudem sieht der Entwurf des Jahressteuergesetzes ab 1. Januar 2023 unter anderem vor:
  • Entfristung der sog. „Home-Office“-Pauschale und Erhöhung auf 1000 Euro
  • Veränderte Absetzungsmöglichkeiten für häusliche Arbeitszimmer
  • Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für Wohngebäude
  • Vollständiger Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen 
*Stand 01.12.2022