Update: Rückmeldeverfahren Corona-Soforthilfe

Seit Beginn des Rückmeldeverfahrens im Juli 2025 wandten sich Betroffene sowie Kammern und Verbände wiederholt an das Wirtschaftsministerium. Sie wiesen auf erhebliche Belastungen durch Rückmeldungen und drohende finanzielle Notlagen durch Rückforderungen hin. Ende September 2025 hat das Wirtschaftsministerium ein Moratorium verhängt und die Bescheidung sowie Vollstreckung festgesetzter Rückforderungen ausgesetzt, um in dieser Zeit Belastungen der Unternehmen und Möglichkeiten der Erleichterungen zu prüfen.
Dabei wurden drei Ziele verfolgt:
  1. Sämtliche zulässigen Möglichkeiten zur rechtssicheren Erleichterung der Unternehmen sollen genutzt werden.
  2. Wer ins Blaue hinein oder sogar wider besseres Wissen beantragt hat, soll zurückzahlen.
  3. Die abgeschlossenen Fälle und die offenen Fälle sollen möglichst gleichbehandelt werden.

Was ändert sich jetzt?

Die Prüfung zeigte auf, dass die Ziele wie folgt erreichbar sind:
Im Wege der Änderung der Verwaltungspraxis werden die zwei folgenden Erleichterungen in allen offenen Rückmeldeverfahren umgesetzt:
  1. Verfügbare betriebliche Eigenmittel werden nicht mehr fördermindernd angerechnet.
  2. Die im Förderzeitraum tatsächlich geleisteten und nicht gestundeten Darlehenstilgungen gelten als förderfähige Ausgaben.
Durch die Umsetzung der Erleichterungen werden die Unternehmen um ca. 57 Mio. EUR entlastet.
In weiteren etwa 1.100 noch anhängigen Klageverfahren können die Erleichterungen im Wege einer einvernehmlichen Einigung berücksichtigt werden.
  1. In 3.262 Fällen haben Unternehmer sowohl Corona-Soforthilfe als auch Überbrückungshilfe I (ÜBH) erhalten. Bei Überschneidung von Fördermonaten wurde die Soforthilfe anteilig auf die ÜBH angerechnet. Da die Schlussabrechnung über die ÜBH bereits erfolgt ist, wird der Anrechnungsbetrag im Rückmeldeverfahren berücksichtigt und reduziert so die Rückzahlungspflicht.
  2. Diese Berücksichtigung ist für alle Fälle möglich; sie ist nicht Teil der Änderung der Verwaltungspraxis.
Durch die Umsetzung dieser Erleichterung werden die Unternehmen um 9 Mio. EUR entlastet.
  1. Eine Erleichterung für übrige „Altfälle“ wird erreicht, indem auch ihnen grundsätzlich der Weg zu (Teil-)Erlass und Niederschlagung nach § 59 LHO eröffnet wird. Demnach können Forderungen erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Schuldnerin oder den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde.
    In ganz besonderen Ausnahmefällen können geleistete Beträge ausnahmsweise auch erstattet oder angerechnet werden. Die Erstattung ist jedoch rechtlich nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass schon in der Vergangenheit vorgelegen haben und auch im Zeitpunkt der Antragstellung noch vorliegen.
  2. Eine Änderung der Verwaltungspraxis für diese Fälle ist rechtlich nicht möglich.
Aufgrund der Einzelfallprüfungen ist eine Prognose über den Entlastungsumfang nicht möglich.

Vorteile der Lösung

  • Die bisherigen Erleichterungen aus dem Jahr 2025 bleiben weiter bestehen.
  • Die bisherige Verwaltungspraxis stellt sich im Nachhinein als zu streng dar. Die Änderungen der Verwaltungspraxis erfassen die wirtschaftliche Situation der Betroffenen realitätsnäher und bringen zielgerichtet für die Unternehmen, die die Voraussetzungen erfüllen, eine spürbare Entlastung. Die Änderungen sind mit dem Bund abgestimmt und entsprechen der Praxis anderer Länder. Die Entlastung ist rechtssicher und für die noch offenen Verfahren generell.
  • Der Bund beteiligt sich finanziell durch Anerkennung der Mindereinnahmen für den Bundesanteil (rd. 37 Mio. EUR für die Änderung der Verwaltungspraxis). Rd. 20 Mio. EUR Mindereinnahmen trägt das Land. In Überbrückungshilfe-Anrechnungsfällen finanziert der Bund die Entlastung vollständig.
  • Die Lösung ist verwaltungseffizient umsetzbar. Das Mini-Portal beim RP Kassel zur Dateneingabe durch die Antragsteller ist bereits fertig.
  • Eine Entlastung über Forderungserlass nach § 59 LHO erfordert zwar eine aufwändigere antragsbezogene Einzelfallprüfung, löst aber die Zusage ein, dass auch in Altfällen Erleichterungen erreicht werden, soweit es rechtlich möglich ist.
  • Es bleibt dabei, dass diejenigen, die keinen Anspruch hatten, auch zurückzahlen müssen.
  • Das RP informiert alle Unternehmen zu den Änderungen
Mehr Infos zum Rückmeldeverfahren finden Sie unter www.rp-kassel.hessen.de/rmv.