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Nr. 2234

Warenverkehr in der EU

Da für Warenverkehre innerhalb der Europäischen Union keine zollrechtliche Abfertigung mehr erforderlich ist, werden die innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen nach Grundsätzen behandelt, die im Umsatzsteuerrecht verankert sind. In den nachfolgenden Texten finden Sie Grundlageninformationen und Aktuelles rund um den Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU.

Trotz EG-Binnenmarkt sind in einigen Fällen besondere Bescheinigungen über ausgeübte Tätigkeiten erforderlich.

Die "Haager Apostille" bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde, die hierfür im Original vorgelegt werden muss. Für deutsche Urkunden wird die "Haager Apostille" von einer dazu bestimmten deutschen Behörde ausgestellt. Eine Beteiligung der Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, ist dann nicht mehr notwendig.

Der innergemeinschaftliche Warenverkehr wird durch die Intrahandelsstatistik (Intrastat) erfasst. Die Meldung kann nur noch elektronisch erfolgen. Ein Merkblatt des Statistischen Bundesamtes beantwortet Fragen zur Statistik und zum neuen System. Die Wertschwelle, ab der Lieferungen zu melden sind, bleibt in Deutschland unverändert bei 500.000 Euro.

Seit Januar 2021 besteht eine Zollgrenze zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Seit Oktober 2022 wird das neue Zollsystem CDS eingesetzt. Dies führt zu neuen Datenanforderungen.

Die IHK gibt Antworten auf häufig gestellte Brexitfragen. Die Ursprungsangabe EU auf Rechnungen ist nun doch wieder zulässig (Frage 2). Das CE-Zeichen bleibt parallel zum UKCA unbefristet gültig (Frage 22).

Martin Räth
International, Standortpolitik und Innovation
Existenzgründung und Unternehmensförderung
Sabrina Kümmel-Naderer
International, Standortpolitik und Innovation
Existenzgründung und Unternehmensförderung