Intrastat: Die Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs
Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr von Gemeinschaftswaren zwischen den 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union statistisch erfasst. Die aus den einzelnen Intrastat-Meldungen erstellte Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen.
Warenverzeichnis-Suchmaschine
Die neue Online-Funktion “ Warenverzeichnis-Suchmaschine” bietet eine Recherche nach Warentarifnummer oder Schlagworten. Bei Bedarf können auch ausgewählte Fälle aufgerufen werden, bei denen sich die Warenklassifizierung (HS 2022) zum 1. Januar 2022 geändert hat.
Wer ist zur Auskunft verpflichtet?
Vereinfacht gilt: Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Die Meldungen erfolgen für Versendungen und Eingänge getrennt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen. Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 500.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben. Es muss nur die Verkehrsrichtung gemeldet werden, für die die Meldeschwelle überschritten worden ist. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde.
Wie erfolgen die Meldungen?
Die Meldungen werden elektronisch abgegeben. Zu zahlreichen Fragstellungen hat das Statistische Bundesamt eine Ausfüllanleitung erstellt.
Meldeschwellen Intrastat
Die Meldeschwelle bedeutet, dass z. B. ein finnisches Unternehmen Intrastatversendungsmeldungen ab einem innergemeinschaftlichen Jahresumsatz von 500.000 Euro abgeben muss. Eingangsmeldungen muss das finnische Unternehmen ab einem Umsatz von 275.000 Euro abgeben.
Mitgliedsstaat | Meldeschwelle in Euro (Versendung) | Meldeschwelle in Euro (Eingang) |
Belgien
|
1.000.000
|
700.000
|
Bulgarien
|
102.258
|
92.033
|
Dänemark
|
600.000
|
453.000
|
Deutschland | 500.000 | 800.000 |
Estland
|
90.000
|
130.000
|
Finnland
|
500.000
|
275.000
|
Frankreich
|
460.000
|
460.000
|
Griechenland
|
90.000
|
130.000
|
Großbritannien
|
280.000
|
675.000
|
Irland
|
635.000
|
191.000
|
Italien
|
200.000
|
200.000
|
Kroatien
|
226.700
|
500.000
|
Lettland
|
99.602
|
99.602
|
Litauen
|
173.772
|
159.291
|
Luxemburg
|
150.000
|
200.000
|
Malta
|
700
|
700
|
Niederlande
|
900.000
|
900.000
|
Österreich
|
550.000
|
550.000
|
Polen
|
231.091
|
231.091
|
Portugal
|
250.000
|
200.000
|
Rumänien
|
211.060
|
70.353
|
Schweden
|
450.000
|
450.000
|
Slowakische Republik
|
400.000
|
200.000
|
Slowenien
|
200.000
|
120.000
|
Spanien
|
250.000
|
250.000
|
Tschechische Republik
|
320.000
|
320.000
|
Ungarn
|
400.000
|
400.000
|
Zypern
|
55.000
|
85.000
|