Intrastat: Die Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs

Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr von Gemeinschaftswaren zwischen den 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union statistisch erfasst. Die aus den einzelnen Intrastat-Meldungen erstellte Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen.

Warenverzeichnis-Suchmaschine

Die neue Online-Funktion “ Warenverzeichnis-Suchmaschine” bietet eine Recherche nach Warentarifnummer oder Schlagworten. Bei Bedarf können auch ausgewählte Fälle aufgerufen werden, bei denen sich die Warenklassifizierung (HS 2022) zum 1. Januar 2022 geändert hat.

Wer ist zur Auskunft verpflichtet?

Vereinfacht gilt: Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Die Meldungen erfolgen für Versendungen und Eingänge getrennt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen. Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 500.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben. Es muss nur die Verkehrsrichtung gemeldet werden, für die die Meldeschwelle überschritten worden ist. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde.

Wie erfolgen die Meldungen?

Die Meldungen werden elektronisch abgegeben. Zu zahlreichen Fragstellungen hat das Statistische Bundesamt eine Ausfüllanleitung erstellt.

Meldeschwellen Intrastat

Die Meldeschwelle bedeutet, dass z. B. ein finnisches Unternehmen Intrastatversendungsmeldungen ab einem innergemeinschaftlichen Jahresumsatz von 500.000 Euro abgeben muss. Eingangsmeldungen muss das finnische Unternehmen ab einem Umsatz von 275.000 Euro abgeben.

Mitgliedsstaat Meldeschwelle in Euro (Versendung) Meldeschwelle in Euro (Eingang)
Belgien 1.000.000 700.000
Bulgarien 102.258 92.033
Dänemark 600.000 453.000
Deutschland 500.000 800.000
Estland 90.000 130.000
Finnland 500.000 275.000
Frankreich 460.000 460.000
Griechenland 90.000 130.000
Großbritannien 280.000 675.000
Irland 635.000 191.000
Italien 200.000 200.000
Kroatien 226.700 500.000
Lettland 99.602 99.602
Litauen 173.772 159.291
Luxemburg 150.000 200.000
Malta 700 700
Niederlande 900.000 900.000
Österreich 550.000 550.000
Polen 231.091 231.091
Portugal 250.000 200.000
Rumänien 211.060 70.353
Schweden 450.000 450.000
Slowakische Republik 400.000 200.000
Slowenien 200.000 120.000
Spanien 250.000 250.000
Tschechische Republik 320.000 320.000
Ungarn 400.000 400.000
Zypern 55.000 85.000