Intrastat: Die Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs

Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr von Gemeinschaftswaren zwischen den 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union statistisch erfasst. Die aus den einzelnen Intrastat-Meldungen erstellte Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen.

Warenverzeichnis-Suchmaschine

Die neue Online-Funktion “ Warenverzeichnis-Suchmaschine” bietet eine Recherche nach Warentarifnummer oder Schlagworten. Bei Bedarf können auch ausgewählte Fälle aufgerufen werden, bei denen sich die Warenklassifizierung (HS 2022) zum 1. Januar 2022 geändert hat.

Wer ist zur Auskunft verpflichtet?

Vereinfacht gilt: Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Die Meldungen erfolgen für Versendungen und Eingänge getrennt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen. Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 500.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben. Es muss nur die Verkehrsrichtung gemeldet werden, für die die Meldeschwelle überschritten worden ist. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde.

Wie erfolgen die Meldungen?

Die Meldungen werden elektronisch abgegeben. Zu zahlreichen Fragstellungen hat das Statistische Bundesamt eine Ausfüllanleitung erstellt.

Meldeschwellen Intrastat

Die Meldeschwelle bedeutet, dass z. B. ein finnisches Unternehmen Intrastatversendungsmeldungen ab einem innergemeinschaftlichen Jahresumsatz von 500.000 Euro abgeben muss. Eingangsmeldungen muss das finnische Unternehmen ab einem Umsatz von 275.000 Euro abgeben.

Mitgliedsstaat Meldeschwelle in Euro (Versendung) Meldeschwelle in Euro (Eingang)
Belgien
1.000.000
700.000
Bulgarien
102.258
92.033
Dänemark
600.000
453.000
Deutschland 500.000 800.000
Estland
90.000
130.000
Finnland
500.000
275.000
Frankreich
460.000
460.000
Griechenland
90.000
130.000
Großbritannien
280.000
675.000
Irland
635.000
191.000
Italien
200.000
200.000
Kroatien
226.700
500.000
Lettland
99.602
99.602
Litauen
173.772
159.291
Luxemburg
150.000
200.000
Malta
700
700
Niederlande
900.000
900.000
Österreich
550.000
550.000
Polen
231.091
231.091
Portugal
250.000
200.000
Rumänien
211.060
70.353
Schweden
450.000
450.000
Slowakische Republik
400.000
200.000
Slowenien
200.000
120.000
Spanien
250.000
250.000
Tschechische Republik
320.000
320.000
Ungarn
400.000
400.000
Zypern
55.000
85.000