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Unternehmenswerkstatt Baden-Württemberg: Ihr Begleiter über den gesamten Unternehmenszyklus

www.bw.uwd.de

Unsere Projekträume: Beratung in jeder Phase Ihres Unternehmenszyklus

In unseren Projekträumen verbinden wir die Vorteile der digitalen Welt mit persönlicher Beratung. Wir unterstützen unsere Nutzer:innen sowie deren Berater:innen entlang des gesamten Unternehmenszyklus. Der Unternehmenswerkstatt Deutschland-Verbund bietet Ihnen regional abgestimmte Angebote sowie neutrale, kompetente und ortskundige Betreuung. Zudem arbeiten wir mit fachkundigen, regionalen Partner:innen zusammen. So profitieren Sie besonders passgenau von dem neuen Portal.

Ihr Vorteil bei der Existenzgründung

Gründer:innen profitieren insbesondere von einer Businessplanvorlage samt Erklärungen, Leitfäden und Beispieltexten. Sie finden zahlreiche nützliche Erklärvideos und einen vordefinierten, bankenfähigen Finanzplan mit Liquiditäts- und Rentabilitätsplanung sowie einer monatlichen Übersicht über drei Jahre. IHK-Expert:innen stehen bei Fragen direkt zur Verfügung.

Als Unternehmer:in profitieren

Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht. Dann hilft ein Blick von außen. Unternehmer:innen in Schwierigkeiten erhalten eine erste Standortbestimmung. Expert:innen betrachten mit Ihnen gemeinsam Ihre wirtschaftliche Situation. Außerdem profitieren Sie von dem sogenannten Krisenthermometer. Dies ist ein extra entwickeltes Tool, das Ihnen eine Ersteinschätzung samt Handlungsansätzen und Impulsen je nach Ergebnis gibt. Wir stellen Ihnen zudem ein umfangreiches Notfall-Handbuch zur Verfügung. Es hilft Ihnen, Ihr Unternehmen wirksam abzusichern. IHK-Expert:innen sind zudem im direkten Kontakt für Sie da.

Einen Nachfolger:in suchen

Nutzen Sie diesen Projektraum für die Planung Ihrer Unternehmensnachfolge oder für die Übernahme eines Unternehmens. Sie finden zum Beispiel einen Unternehmenswertrechner. So bekommen Sie einen ersten Anhaltspunkt, was Ihr Unternehmen wert ist. Besonders nützlich sind auch unsere Musterverträge, zum Beispiel für eine Due Dilligence oder den Kauf einer GmbH oder eines Einzelunternehmens. Zudem können Sie Checklisten nutzen. Und auch hier stehen erfahrene IHK-Expert:innen persönlich für Sie bereit. Zudem ist die Nachfolgewerkstatt NRW eingebunden, die Sie interaktiv mitnutzen können.

Weitere gewinnbringende Funktionen: Vernetzung, Infos zu Marketing, Datenschutz und vielem mehr

Nutzer:innen können sich vernetzen und in Gruppen ihr Wissen und ihre Erfahrungen austauschen. Sie haben Fragen zum Marketing? In unserer Mediathek bieten wir viele Videos und Aufzeichnungen zu den unterschiedlichsten Themen, zum Beispiel zu Datenschutz, Marketing, Preisgestaltung und Storytelling. In unserem Marktplatz können Sie Gesuche einstellen oder selbst etwas anbieten. Sie haben Lust auf Events? Über die Veranstaltungsdatenbank lässt sich gezielt nach Veranstaltungen in Ihrer Region suchen.

Probieren Sie das neue Portal gleich aus! Jetzt kostenfrei registrieren: www.bw.uwd.de

Nachfolge Navigator: Erfolgreich in die Zukunft steuern

Die Unternehmensnachfolge stellt für viele Unternehmerinnen und Unternehmer eine wachsende Herausforderung dar. Allein in Baden-Württemberg kommt auf fünf nachfolgesuchende Unternehmen nur ein Interessent. Besonders betroffen sind kleine und mittelständische Unternehmen.
Um Unternehmen frühzeitig bei der Unternehmensnachfolge zu unterstützen, veranstalten die zwölf baden-württembergischen Industrie- und Handelskammern gemeinsam die Webinarreihe “Nachfolge Navigator”. Die landesweite, kostenfreie Veranstaltungsreihe bietet wertvolle Informationen zu praxisrelevanten Themen rund um die Unternehmensnachfolge.

Die Reihe umfasst folgende Termine und Themen:

Die weiteren Links zur Anmeldung werden fortlaufend ergänzt.

IHK-Broschüre "Herausforderung Unternehmensnachfolge"

In vielen mittelständischen Unternehmen in Baden-Württemberg ist der Generationswechsel ein aktuelles Thema. Zahlreichen Unternehmen droht die Stilllegung, weil sich kein geeigneter Nachfolger finden lässt. Unweigerlich stellt sich die Frage, wie der Bestand der in den nächsten Jahren zur Übergabe anstehenden Unternehmen und ihrer Arbeitsplätze langfristig gesichert werden kann.
In der Praxis zeichnen sich mehrere Problemkreise ab. So wird die Notwendigkeit, die Nachfolge zu regeln, im Unternehmen häufig zu spät erkannt oder eine Regelung zumindest immer wieder aufgeschoben. Erhebliche Schwierigkeiten kann auch die Suche nach einem geeigneten Nachfolger bereiten. Schließlich ist oftmals nicht klar, auf welche konkrete Beratungsdienstleistungen während des Übergabeprozesses zurückgegriffen werden kann oder sollte.
Die rechtzeitige und systematische Vorbereitung der Unternehmensnachfolge ist eine wesentliche Voraussetzung für den dauerhaften Erhalt des Betriebs. Fehler bei der Übergabe können zu Unternehmenskrisen bis hin zur Betriebsaufgabe führen. Viele Unternehmensinhaber haben keinen Nachfolger aus der Familie. Für sie ist es wichtig, rechtzeitig einen geeigneten externen Übernehmer zu finden und auf die Betriebsführung vorzubereiten.
"Herausforderung Unternehmensnachfolge“ (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2622 KB) heißt eine Broschüre der baden-württembergischen Industrie- und Handelskammern, die über die vielfältigen Themenbereiche einer Nachfolgeregelung informiert. Worauf ist beim Kauf, Schenkung oder Erbschaft zu achten? Wie lässt sich der Wert eines Unternehmens ermitteln? Wie finde ich einen geeigneten Nachfolger? Zu diesen und weiteren Fragen bietet die Broschüre erste Antworten.
Die Broschüre steht kostenfrei zum Download zur Verfügung.

Gründungs- und Nachfolgebörse www.nexxt-change.org

Viele Selbstständige suchen einen Nachfolger. Gleichzeitig gibt es viele engagierte Unternehmer und Existenzgründer, die eine bestehende Firma suchen, um sie zu übernehmen.
nexxt-change ist die bundesweit größte Unternehmensnachfolgebörse und bietet aktive Unterstützung im Nachfolgeprozess und unternehmerischen Generationenwechsel. Mit einer umfassenden Datenbank und zahlreichen Serviceangeboten unterstützt die Unternehmensbörse aktiv den Generationswechsel im Mittelstand. Sie richtet sich an:
  • Unternehmer, die einen Nachfolger suchen,
    an den sie ihr Unternehmen übergeben können;
  • Existenzgründer und Unternehmer, die im Zuge einer Nachfolge ein Unternehmen zur Übernahme suchen.
Ziel der Unternehmensnachfolgebörse nexxt-change ist es, nachfolgeinteressierte Unternehmer und Existenzgründer zusammenzubringen.

Die kostenlose Internetplattform bietet:
  • Umfangreiche Angebote zu vermittelnder Unternehmen
    und nachfolgeinteressierter Personen,
  • Qualifizierte Betreuung durch kompetente Regionalpartner
  • Anwenderfreundliche Benutzeroberfläche und einfaches Eintragung von Angeboten und Gesuchen,
  • Veröffentlichung mit Chiffre-Nummer,
  • Automatische Benachrichtigung bei passenden Neuinseraten (Abofunktion per Mail oder RSS-Feed).

Die Betriebsaufgabe

Droht Ihrem Unternehmen kein Insolvenzverfahren (falls doch können Sie sich kostenfrei zum Insolvenzsprechtag anmelden) oder sollte sich kein Nachfolger für Ihr Unternehmen z.B. auf der Seite nexxt-change gefunden haben oder wollen Sie den Betrieb aus sonstigen Gründen nicht weiterführen, so kommt nur eine Betriebsaufgabe in Betracht. Die folgende Checkliste soll Ihnen als Leitfaden dienen. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Welche Benachrichtigungen, Vertragskündigungen und Organisationsaufgaben sind zu erledigen?

Wichtig: Erstellen Sie rechtzeitig eine Liste bestehender Verträge mit Kündigungsfristen. Halten Sie die vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen ein. Beachten Sie die vorgeschriebene oder vereinbarte Form (z. B. schriftlich, per Einschreiben).

1. Finanzen und Steuern

  • Steuerberater:
    • Kündigung des Buchführungsvertrages
    • steuerliche Folgen der Betriebsaufgabe klären
    • Finanzamt: Mitteilung, in Absprache mit Steuerberater
    • Erstellung Schlussbilanzen und Steuererklärung
    • Einreichung des Gläubigeraufrufes beim Bundesanzeiger (GmbH)
    • Einreichung Abschlussbilanz
    • Aufbewahrung Geschäftsunterlagen/ Steuerunterlagen organisieren (Buchhaltung/ Rechnungen, Jahresabschlüsse, Inventuren)
Sollten Sie keinen Steuerberater haben, könnten folgende Ausführungen für Sie interessant sein.
Bei der Betriebsaufgabe muss der Unternehmer neben dem Gewinn aus laufendem Geschäftsverkehr auch den Aufgabegewinn der Einkommenssteuer unterwerfen. Ermitteln Sie den Aufgabegewinn mit Ihrem Steuerberater.
Neben dem laufenden Gewinn gehört auch der Gewinn aus der Aufgabe Ihres Betriebes grundsätzlich zu den steuerpflichtigen Einkünften. Die Aufgabe des Betriebes führt zur Realisierung der noch vorhandenen stillen Reserven. Die Summe der stillen Reserven entspricht dem Aufgabegewinn. Haben Sie das 55. Lebensjahr vollendet oder sind Sie dauernd berufsunfähig, so steht Ihnen ein Freibetrag in Höhe von 45.000 € auf den Aufgabegewinn zu. Dieser Aufgabegewinn stellt ein außerordentliches Einkommen dar und wird der Einkommenssteuer unterworfen. Ermitteln Sie den Aufgabegewinn mit Ihrem Steuerberater.
Betriebsaufgabe mit Verlust:
Ergibt sich bei der Aufgabe des Betriebs ein Verlust, können Sie diesen Verlust mit dem laufenden Gewinn ausgleichen (horizontaler Verlustausgleich) oder/ und mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) nach den allgemeinen Grundsätzen verrechnen.
Entsteht im Jahr der Aufgabe ein Veräußerungsgewinn, während für den laufenden Betrieb ein Verlust anfällt, wird nur der um den Freibetrag (s.o.) gekürzte Veräußerungsgewinn mit dem laufenden Ergebnis verrechnet
Liquidatoren:
Mit der Aufgabe und der Auflösung einer Gesellschaft endet auch die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Gesellschafter. Daher muss dafür gesorgt werden, dass die Gesellschaft durch Liquidatoren handlungsfähig bleibt. § 146 Abs. 1 Satz 1 HGB überlässt ihre Bestimmung grundsätzlich den Gesellschaftern. Nur wenn weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch Beschluss eine bestimmte Person zum Liquidator ernannt wird, sind alle Gesellschafter Liquidatoren.
Siehe auch weitergehende Informationen:
Tipp: Holen Sie sich professionelle Beratung. Fragen Sie bei kleineren Problemen bei Ihrer zuständigen IHK nach. Insgesamt ist es ratsam, bei einer Betriebsaufgabe einen Steuerberater zu konsultieren, der Ihnen bei den anstehenden finanziellen Angelegenheiten hilft und Sie unterstützt. Nicht zuletzt aufgrund der komplexen Errechnung des Aufgabegewinns, ist es angezeigt, diesen aufzusuchen.

2. Mitarbeiter

  • Arbeitsvertragskündigung
  • Bei Massenentlassung ist diese dem Arbeitsamt anzuzeigen
  • Wenn vorhanden, Betriebsrat beteiligen
  • eventuell Sozialplan erstellen
  • Berufsgenossenschaft: Abmeldung
Zunächst ist zu klären, ob es sich bei Ihrer Betriebsaufgabe um eine endgültige, dauerhafte Stilllegung des Betriebes oder um eine Betriebsübernahme handelt. Diese beiden Fallkonstellationen sind rechtlich unterschiedlich zu behandeln.
Sofern Ihr Betrieb übernommen wird, bestimmen sich die arbeitsrechtlichen Folgen nach § 613 a BGB. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass im Vorfeld zu einer Betriebsübernahme Mitteilungspflichten bestehen, dass darüber hinaus bei einer Betriebsübernahme eine Kündigung wegen Betriebsübernahme nicht möglich ist und der neue Inhaber des Betriebes in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverträgen eintritt.
Davon zu unterscheiden ist eine endgültige, dauerhafte Betriebsstilllegung; bei dieser kann grundsätzlich unter Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung eine ordentliche Kündigung erfolgen. Dabei müssen Sie sich jedoch insbesondere hinsichtlich der Kündigungsfristen frühzeitig beraten lassen. Bei langjährigen Arbeitsverhältnissen können sehr lange Kündigungsfristen maßgeblich sein. Sofern gesetzliche Kündigungsfristen im jeweiligen Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, kann diese Kündigungsfrist bis zu sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats betragen; es können aber auch noch längere Kündigungsfristen auf Grund von arbeitsvertraglichen Regelungen oder Tarifverträgen einzuhalten sein.
Daher müssen Sie in jedem Fall im Vorfeld abklären, welche Kündigungsfristen für die einzelnen Arbeitsverhältnisse anzuwenden sind.
Eventuell ist es gerade bei sehr langen Kündigungsfristen möglich, Aufhebungsverträge zu schließen.
Eine Betriebsstilllegung ist per se kein Grund für ein außerordentliches Kündigungsrecht. Im Übrigen sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung zu beachten, in diesem Zusammenhang sollten Sie sich daher frühzeitig vor Ausspruch einer Kündigung rechtlich beraten lassen.
Bei Mitarbeitern mit besonderem Kündigungsschutz (Elternzeit, Schwangere, Schwerbehinderte) muss vor Aussprache der Kündigung die Zustimmung des Regierungspräsidiums bzw. des Integrationsamtes eingeholt werden.
Bei Kündigungen von Auszubildenden im Rahmen der Betriebsaufgabe sind Sie als Ausbilder gegebenenfalls (aufgrund des Ausbildungsvertrages) verpflichtet, sich mit Hilfe der zuständigen Bundesagentur für Arbeit rechtzeitig um eine Fortsetzung der Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen.
Im Hinblick auf Abfindungen ist grundsätzlich festzustellen, dass die Zahlung einer Abfindung außerhalb eines Arbeitsgerichtsprozesses einer Rechtsgrundlage bedarf. Diese kann sich aus Vertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertag ergeben. Darüber hinaus kann im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ein Abfindungsanspruch bestehen.
Sofern ein Betriebsrat in Ihrem Betrieb besteht, sind dessen Rechte zu beachten. Achten Sie darüber hinaus darauf, dass bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Arbeitszeugnisse und die Arbeitspapiere fertiggestellt sind und somit ausgehändigt werden können.
Tipp: Achten Sie schon vor der eigentlichen Betriebsaufgabe auf die Kündigungsfristen hinsichtlich der jeweiligen Arbeitsverhältnisse. Zwar kann die Betriebsaufgabe in Einzelfällen ein wichtiger Grund im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung darstellen. Jedoch ist es rechtssicher, eine ordentliche Kündigung innerhalb der Kündigungsfrist zu erteilen, da die Wirksamkeit dieser Kündigungsart, im Gegensatz zu der außerordentlichen Kündigung, nicht durch das Vorliegen besondere Umstände beeinflusst wird. Achten Sie darauf, dass die Kündigungen schriftlich erfolgen. Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist empfehlenswert.
Wichtig: Sollte Ihr Betrieb mehr als 20 Beschäftigte haben, sollten Sie sich darüber informieren, ab wann Sie bei einer so genannten Massenentlassung die Agentur für Arbeit benachrichtigen sollten.

3. Langfristige Verträge

  • Telekommunikation (Telefon, Fax, Mail, Domain) kündigen
  • Telefonbuch, Branchenbücher, Werbung kündigen
  • Lieferanten/ Kunden: Liefer- oder Rahmenverträge kündigen
  • Leasingverträge kündigen oder überleiten
  • Vermieter: fristgemäße Kündigung des Gewerberaummietvertrages/ Pachtvertrages
  • Energielieferant: Abmelden und Schlussabrechnung
  • Wasserlieferant: Abmelden und Schlussabrechnung
  • Müll/ Entsorgung: Kündigung
  • Bank:
    • Geschäftskonto auflösen
    • Kreditkartenverträge
    • Daueraufträge kündigen
    • Einzugsermächtigungen widerrufen
  • Wartungsvertrag
  • Gesellschaftsvertrag
  • Werbeverträge
  • GEMA/ GEZ
  • Kündigung von eventuellen Mitgliedschaften in Verbänden
  • Post benachrichtigen (Nachsendeauftrag bei Standortwechsel)
Tipp: Lesen Sie in den Vertragsunterlagen nach, welche Kündigungsfristen Sie beachten müssen und ob Sie im Falle der Betriebsaufgabe ein außerordentliches Kündigungsrecht haben. Besonders wichtig ist es hier die Formalien einzuhalten.

4. Versicherungen

  • Die Betriebsaufgabe ist bei der Krankenkasse anzeigen. Die Krankenkasse leitet die Meldung automatisch an die Rentenversicherungsträger weiter.
  • Mitteilung an eventuell bestehende Zusatzversorgungskasse.
  • Die Berufsgenossenschaft schriftlich über die Betriebsaufgabe informieren (binnen zwei Wochen nach der Betriebsaufgabe).
  • Ihre Rentenversicherung informieren und im Falle der Altersrente diese rechtzeitig beantragen.
  • Betriebsversicherungen, wie Feuerversicherung, Sturmversicherung, Betriebsunterbrechungsversicherung kündigen.
  • Betriebshaftpflichtversicherung: Wenn die Gefahr besteht, dass Schäden mit erheblicher zeitlicher Verzögerung (nach dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe) eintreten, sollten Sie die Versicherung nicht einfach ohne Angabe von Gründen zum nächstmöglichen Termin kündigen. Teilen Sie der Versicherungsgesellschaft den eigentlichen Grund zur Beendigung des Versicherungsvertrages mit. Dann ist der Versicherer gehalten, eine Nachversicherung über einen gewissen Zeitraum anzubieten. Diese gewährleistet, dass für noch eventuell eintretende Schadensereignisse Versicherungsschutz besteht.
Tipp: Teilen Sie der Versicherung unbedingt den Grund für die Beendigung des Versicherungsvertrages mit und fragen direkt nach einer Nachversicherung. Diese deckt diejenigen Schadensfälle ab, die nach der Betriebsaufgabe anfallen. Kümmern Sie sich rechtzeitig um die oben genannten Belange. Ihre gesetzliche Rente erhalten Sie nicht automatisch. Sie müssen spätestens drei Monate vor dem gewünschten Starttermin einen Antrag stellen, um nicht in finanzielle Engpässe zu geraten.

5. Abmeldungen, Löschungen, Änderungen und Sonstiges

  • Ordnungsamt
    • Gewerbeabmeldung
    • ggf. Erlaubnisrückgabe
  • Handelsregister:
    • Eintragung des Auflösungsbeschlusses und Bestellung von Liquidatoren ( bei einer GmbH),
    • Beim Handelsregister die Löschung des Betriebes beantragen (wenn das Betrieb im Handelsregister eingetragen ist.
    • Alle Änderungen und Eintragungen im Handelsregister können nur über einen Notar erfolgen.
  • Betriebsfahrzeuge ummelden oder verkaufen
  • Zulassungsstelle: PKW abmelden
  • Kunden/ Geschäftspartner/ Lieferanten informieren
  • eventuell Räumungsverkauf, Gutscheine einlösen
  • Entsorgung/ Verkauf der Betriebs- und Geschäftsausstattung (Mobiliar/ Maschinen/ Fahrzeuge)
  • Liquidität während der Abwicklungsphase planen
  • Nachhaftung bei Gewährleistung beachten
  • Wiederherstellung der gemieteten Räume; eventuell Renovierung
Tipp: Eine Firma erlischt nach Durchführung der Liquidation und ggf. einer Sperrzeit bzw. bei Geschäftsaufgabe. Dies hängt stark von der Rechtsform ab. Ist das Unternehmen im Handelsregister eingetragen, müssen Sie das Erlöschen in öffentlich beglaubigter Form über einen Notar zur Eintragung in das Handelsregister beim zuständigen Registergericht anmelden. Kommen Sie der Pflicht zur Anmeldung nicht nach, werden Sie hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld angehalten.
Fazit: Bei einer Betriebsaufgabe werden Sie mit einer Vielzahl von Aufgaben und rechtlichen Anforderungen konfrontiert. Mit dieser Checkliste behalten Sie dabei den Überblick. Halten Sie sich an die Vorgaben dieser Liste, so dass Sie einen Leitfaden für eine strukturierte Betriebsaufgabe an die Hand bekommen. Befassen Sie sich möglichst früh mit dem Thema Betriebsaufgabe. Es sind lange Fristen und Wartezeiten denkbar, die Ihnen die Betriebsaufgabe erschweren. Kümmern Sie sich schnell und gezielt über die aufgeführten Punkte. Generell ist Ihnen bei einer Betriebsaufgabe die Hinzuziehung eines Steuerberaters und eines Rechtsanwalts zu empfehlen.

Steuerliche Begünstigung von Veräußerungsgewinnen

Steuerpflichtige Einkünfte umfassen nicht nur den Gewinn aus der laufenden Geschäftstätigkeit, sondern auch die Gewinne aus dem Verkauf des Unternehmens oder von Anteilen eines Gesellschafters an einem Unternehmen (§ 16 des Einkommensteuergesetzes - EStG). Der Gewinn aus der Veräußerung eines Unternehmens im Ganzen unterliegt nicht der Umsatzsteuer (vgl. § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz, UStG). Eine Gewerbesteuerpflicht ist im Einzelnen zu prüfen.
  1. Überblick: Veräußerungsgewinn eines Gewerbebetriebes
  2. Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung
  3. Sonderfälle
  4. Ermittlung des Veräußerungsgewinns
  5. Steuerliche Begünstigungen
  6. Weitere Informationen
Dieses Merkblatt befasst sich schwerpunktmäßig mit der einkommenssteuerlichen Behandlung von Veräußerungsgewinnen. Es befasst sich nicht mit dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn eine natürliche Person als Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit weniger als 1 % beteiligt war. Siehe hierzu das Dokument „Abgeltungssteuer.

1. Überblick: Veräußerungsgewinn eines Gewerbebetriebes

Der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebes ist nach § 16 EStG einkommensteuerpflichtig. Dazu gehören Veräußerungen
  • eines ganzen Gewerbebetriebes,
  • eines Teilbetriebes,
  • einer im Betriebsvermögen gehaltenen 100 prozentigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft,
  • eines Mitunternehmeranteils oder
  • des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.
Ein Sonderfall der Geschäftsaufgabe ist die Verpachtung des Betriebes. Diese kann gemäß § 16 Abs. 3b EStG ebenfalls wie eine Veräußerung behandelt werden. Dabei liegt eine Geschäftsaufgabe auch dann vor, wenn nur ein Teil des Betriebes tatsächlich veräußert, ein anderer Teil dem Erwerber jedoch nur vermietet oder verpachtet wird. (siehe dazu Nr. 3.1 dieses Merkblattes sowie das BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2012).
Der Gesetzgeber hat diese Veräußerungsgewinne einkommensteuerrechtlich privilegiert. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer werden laufende und außerordentliche (nicht regelmäßig erzielbare) Einkünfte eines Veranlagungszeitraumes grundsätzlich zusammengerechnet. Die laufenden Einkünfte werden somit von der durch die außerordentlichen Einkünfte ausgelösten Progressionswirkung erfasst und in der Gesamtwirkung entsprechend höher besteuert. Um eine derartige höhere Besteuerung ohne eine nachhaltige Erhöhung der Leistungsfähigkeit zu glätten, hat der Gesetzgeber Veräußerungsgewinne (als außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2, Nr. 1 EStG) einkommensteuerrechtlich privilegiert. Der Veräußerungsgewinn wird fiktiv auf fünf Jahre verteilt und die individuelle Einkommensteuer wird dann von dieser niedrigeren Basis berechnet (Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG). Weiterhin werden unter bestimmten Voraussetzungen ein Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG) und ein ermäßigter Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG) gewährt.

2. Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung

Sowohl die Einkünfte aus Veräußerung, als auch die Einkünfte aus Aufgabe eines Gewerbebetriebes sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtige Gewinne. Die Aufgabe des Gewerbebetriebes wird in § 16 Abs. 3 EStG der Veräußerung eines Gewerbebetriebes oder von Anteilen an Unternehmen gleichgestellt. Bei dem Betriebsverkauf werden stille Reserven aufgedeckt, indem die wesentlichen Betriebsgrundlagen an einen Dritten gegen Entgelt übertragen werden. Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn die Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen des Unternehmers überführt werden und die gewerbliche Tätigkeit eingestellt wird.
Der Veräußerungsgewinn kann um den Betrag einer schon im Vorfeld bestehenden oder anlässlich der Betriebsaufgabe gebildeten Rücklage im Sinne des § 6b EStG gemindert werden. Diese Rücklagen können vom Unternehmen für bestimmte Wirtschaftsgüter (Grund und Boden, Gebäude oder Binnenschiffe) im Wirtschaftsjahr der Veräußerung gebildet werden. Die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens führt zur Verwirklichung eines Gewinns oder eines Verlusts in Höhe des Unterschieds zwischen dem bisherigen Buchwert des Wirtschaftsgutes und seinem Erlös abzüglich der Veräußerungskosten. Die Begünstigung des § 6b EStG besteht darin, dass stille Reserven, die durch die Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter aufgedeckt werden, auf die Ansätze für bestimmte andere Wirtschaftsgüter übertragen werden dürfen. Der Veräußerungsgewinn darf im Wirtschaftsjahr der Veräußerung entweder von den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten der anderen Wirtschaftsgüter abgezogen werden oder einer Rücklage zugeführt werden, die innerhalb bestimmter Fristen übertragen oder aufgelöst werden muss. Die Bildung der Rücklage nach § 6b EStG erfordert, dass innerhalb von vier Jahren nach Bildung der Rücklage ein anderes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird. Die vierjährige Reinvestitionsfrist verlängert sich bei Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten Wirtschaftsjahres nach der Rücklagenbildung begonnen worden ist.
Bei den einkommensteuerrechtlich begünstigten Veräußerungen ist zu unterscheiden zwischen:

2.1. Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes

Zu den einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes erzielt werden (§ 16 Abs. 1, Nr. 1 EStG). Eine Betriebsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn das wirtschaftliche Eigentum an allen wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang (teil-) entgeltlich auf einen Erwerber übertragen wird, der dadurch die Möglichkeit der Betriebsfortführung hat, und damit die gewerbliche Betätigung des Veräußerers endet.
Wesentliche Betriebsgrundlagen sind die Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt. Das gilt grundsätzlich für die Gegenstände des Anlagevermögens (insbesondere Betriebsgrundstücke oder immaterielle Wirtschaftsgüter wie z.B. gewerbliche Schutzrechte). Das Umlaufvermögen (z.B. Waren) bildet grundsätzlich keine wesentliche Grundlage des Betriebs.
Die einkommensteuerrechtliche Begünstigung greift nur, wenn die stillen Reserven innerhalb kurzer Zeit und damit in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang aufgedeckt werden, eine stückweise Veräußerung nach und nach ist keine Betriebsveräußerung im Ganzen. Eine Betriebsveräußerung im Ganzen innerhalb kurzer Zeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedenfalls dann vor, wenn die Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb von sechs Monaten geschieht. Ein Zeitraum von 14 Monaten kann im Einzelfall noch angemessen sein. Dagegen dürften Veräußerungsvorgänge über 36 Monate zu lang sein. Der Betrieb muss vom Erwerber fortgeführt werden können. Ob der Erwerber diesen dann tatsächlich fortführt oder stilllegt, ist unerheblich.

2.2. Veräußerung eines Teilbetriebes

Der Gesetzgeber stellt der Betriebsveräußerung im Ganzen den Verkauf eines Teilbetriebes gleich, wenn es sich um einen organisch geschlossenen Teil des Gesamtbetriebes handelt, der selbständig ausgestattet und für sich lebensfähig ist. Eine völlig selbständige Organisation mit eigener Buchführung ist nicht erforderlich. Auch muss der Unternehmer bei der Teilbetriebsveräußerung seine gewerbliche Tätigkeit nicht in vollem Umfang aufgeben, sondern nur soweit sie sich auf die veräußerten wesentlichen Betriebsgrundlagen bezieht. Wechselt der Unternehmer lediglich die Betriebsgrundlagen und führt den Teilbetrieb mit den gewechselten Grundlagen fort, handelt es sich aber nicht um einen privilegierten Verkauf nach § 16 EStG.

2.3. Veräußerung einer im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

Als Teilbetrieb gilt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auch die im Betriebsvermögen gehaltene 100-prozentige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, weil diese wirtschaftlich betrachtet einem Gesamtbetrieb entspricht.
Die Beteiligung des Steuerpflichtigen muss das gesamte Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) erfassen, wobei die Anteile aber in verschiedenen Betriebsvermögen desselben Unternehmers liegen können (zum Beispiel zwei voneinander getrennte Einzelunternehmen). Auch bei der Auflösung und Liquidation einer Kapitalgesellschaft, die zum Untergang der 100-prozentigen Beteiligung führt, sind die Regelungen über Veräußerung bzw. Aufgabe von Betriebsvermögen für den Steuerpflichtigen anzuwenden.
Diese steuerliche Gleichstellung hat zur Folge, dass der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG auch auf die Veräußerung einer 100 %-Beteiligung angewandt wird. Voraussetzung für diesen Freibetrag ist, dass der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Dann wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45.000 Euro übersteigt. Dieser Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben zu gewähren.
Gleichzeitig mit Inanspruchnahme des Freibetrages gilt seit das sogenannte Teileinkünfteverfahren. Dies bedeutet, dass 40 Prozent des Veräußerungsgewinns steuerfrei sind und die übrigen 60 Prozent in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage eingestellt und mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden. (vgl. § 34 Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 40 b EStG).
Die unter Punkt 5 dieses Merkblattes genannten steuerlichen Begünstigungen finden hier keine Anwendung.

2.4. Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Zu den einkommensteuerpflichtigen Einkünften, die privilegiert sind, gehören auch die Gewinne, die erzielt werden bei Veräußerung des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer des Betriebes anzusehen ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Der Mitunternehmer ist insoweit dem Einzelunternehmer gleichgestellt.
Erfasst ist die Veräußerung oder die Aufgabe des Anteils an einer Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) mit sogenanntem Gesamthandsvermögen (das heißt, jedem steht das Vermögen als Ganzes zu, es kann aber nur gemeinsam über das gesamte Vermögen verfügt werden) oder einer Personengesellschaft mit Bruchteilseigentum (das heißt, jeder hat an dem Vermögen einen bestimmten Eigentumsanteil, über den er gesondert verfügen kann z.B. bei der Partnergesellschaft). Steuerlich erfasst sind auch Anteile an wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnissen wie z.B. der Erbengemeinschaft. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft einen Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 EStG betreibt.
Einkommenssteuerpflichtig privilegiert sind auch Gewinne, die bei Veräußerung des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 16 Abs. 1 Satz1 Nr. 3 EStG) erzielt werden.
Mitunternehmer im Sinne dieser Vorschrift ist, wer teilhat an unternehmerischen Entscheidungen (wobei die Ausübung von Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten ausreicht) und am unternehmerischen Erfolg oder Misserfolg des Gewerbebetriebes.

3. Sonderfälle

3.1. Verpachtung des Betriebes

Derjenige, der sich aus dem Geschäftsleben zurückziehen möchte, aber den Gewerbebetrieb nicht verkaufen möchte, hat die Möglichkeit, die wesentlichen Betriebsgrundlagen an einen Dritten zu verpachten. In diesem Fall besteht ein steuerliches Wahlrecht (Verpächterwahlrecht):
  • Er kann die Betriebsaufgabe in einer Frist von drei Monaten gegenüber dem Finanzamt erklären, so dass es sich bei dem Mietzins einkommensteuerrechtlich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handelt. Seit dem 5.11.2011 gilt der Betrieb erst als aufgegeben, wenn der Steuerpflichtige dies dem zuständigen Finanzamt gemeldet hat oder dieses davon anderweitig Kenntnis erlangt hat. Erfolgt die Meldung des Steuerpflichtigen innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe, wird sie rückwirkend für diesen Zeitraum anerkannt. Erfolgt die Meldung später, wird die Betriebsaufgabe erst ab dem Zeitpunkt der Meldung anerkannt (§ 16 Abs. 3b Satz 3 EStG).
  • Alternativ kann er diese Aufgabeerklärung nicht abgeben, mit der Folge, dass der bisherige Betrieb einkommensteuerrechtlich als fortbestehend gilt und es sich bei dem Mietzins um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt.
Der Aufgabezeitpunkt kann selbst bestimmt werden.
Erforderlich ist, dass der Verpächter bei Beendigung der Verpachtung selbst den Betrieb wieder fortsetzen könnte. Wird der verpachtete Betrieb vom Pächter nicht weitergeführt, so entfällt auch das Verpächterwahlrecht. In diesem Fall liegt zwangsweise eine Betriebsaufgabe vor. Da die Pachteinnahmen dann nicht mehr betrieblich veranlasst sind, werden sie als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung qualifiziert.
Der Verpachtung eines Betriebs im Ganzen steht die Verpachtung eines Teilbetriebs gleich.

3.2. Teilweise Veräußerung und Vermietung oder Verpachtung

Eine Geschäftsaufgabe liegt auch dann vor, wenn nur ein Teil des Betriebes tatsächlich veräußert, ein anderer Teil dem Erwerber jedoch nur vermietet oder verpachtet wird, mit der Folge, dass auch in diesem Falle die für die Geschäftsaufgabe geltenden Privilegierungen bei der Einkommensteuer gelten.
Voraussetzung einer solchen teilweisen Veräußerung und Vermietung oder Verpachtung ist jedoch, dass die übertragenen Sachen hinreichen, dass der Erwerber eine selbstständige, wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann. Die Dauer des Mietvertrages und die Möglichkeit einer kurzfristigen Kündigung sind indes unerheblich. In dem Fall wird für den daraus entstehenden Erlös auch keine Umsatzsteuer fällig. (Siehe dazu das BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2012.)

3.3. Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge

Weiterhin besteht nach Auffassung der Finanzverwaltung ein Wahlrecht des Einkommensteuerpflichtigen, wenn als Gegenleistung für einen Betriebsverkauf nicht ein einmaliger Kaufpreis vereinbart wird, sondern die Zahlung einer wiederkehrenden Leistung wie z.B. eine Leibrente. Dann ergeben sich folgende Alternativen:
  • entweder kann der Gewinn sofort versteuert werden, wobei für den Veräußerungsgewinn der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes abgezinste Wert (Barwert) der Leibrente die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung nach § 16 EStG bildet;
  • oder die Rentenzahlungen können als nachträgliche Betriebseinnahmen behandelt werden. Das bedeutet, dass ein steuerpflichtiger Gewinn erst in dem Jahr entsteht, in dem die Summe der zugeflossenen Leibrentenbeträge die Anschaffungskosten zuzüglich der Veräußerungskosten übersteigt.

3.4. Tätigwerden des Veräußerers für den Erwerber nach Betriebsveräußerung

Eine steuerbegünstigte Veräußerung kann auch dann vorliegen, wenn der Veräußerer als selbstständiger Unternehmer oder nichtselbstständiger Mitarbeiter nach der Veräußerung des Betriebes für den Erwerber tätig wird (BFH Urteil vom 17.07.2008, X R 40/07).

4. Ermittlung des Veräußerungsgewinns

Der Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (bei Mitunternehmern) übersteigt (§16 Absatz 2 EStG). Die Veräußerungskosten müssen in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Betriebsverkauf stehen (z.B. Notarkosten, Maklerprovisionen oder Verkehrssteuern).
Beispiel 1
Veräußerungspreis 250.000 Euro
Veräußerungskosten 2.500 Euro
Wert des Betriebsvermögens (Eigenkapital) 72.500 Euro
Veräußerungsgewinn 175.000 Euro

5. Steuerliche Begünstigungen

5.1. Fünftelregelung (§ 34 Absatz 1, Satz 2 EStG)

Der Veräußerungsgewinn zählt zu den außerordentlichen (das heißt nicht regelmäßigen) Einkünften nach § 34 Absatz 2 Nr. 1 EStG. Der Gesetzgeber glättet den progressiven Steuertarif für diese Einkünfte durch die sogenannte Fünftelregelung. Dabei wird der Veräußerungsgewinn fiktiv auf 5 Jahre verteilt (das heißt, auf ein Fünftel des Gewinns wird der Steuerbetrag ermittelt und anschließend wird der so ermittelte Steuerbetrag mit fünf multipliziert). Bei der Steuerberechnung bei Vorliegen von außerordentlichen Einkünften im Sinne von § 34 Abs. 2 EStG wird stets geprüft, ob die normale Besteuerung oder die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG günstiger ist, somit wird die Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG ohne Antrag von Amts wegen gewährt.
Beispiel 2
Der Gewerbetrieb wurde zum 31. Dezember 2019 verkauft und es wurde ein Veräußerungsgewinn von 12.782 Euro erzielt. Daneben wurde in diesem Jahr ein laufender Gewinn aus dem Gewerbebetrieb von 24.107 Euro erwirtschaftet; andere Einkünfte lagen für 2019 nicht vor.
Ergebnis:
Der Gesamtbetrag der Einkünfte lag im Jahr 2019 bei 36.889 Euro, auf die nach dem Einkommensteuertarif nach Grundtabelle (die fällige Einkommensteuer für Ledige berechnet) eine Steuer von – 7.498,- Euro anfallen würde.
Folgende Berechnung zeigt die Wirkung der Anwendung der Fünftelregelung: Die Einkommensteuer wird für die laufenden Einkünfte plus 1/5 des Veräußerungsgewinns ermittelt und hiervon wird der Einkommensteuerbetrag auf die laufenden Einkünfte abgezogen. Der so ermittelte Differenzbetrag wird mit fünf multipliziert und zu der Einkommensteuer auf die laufenden Einkünfte hinzugerechnet.
Abkürzungsverzeichnis:
aE= außerordentliche Einkünfte
vvE= verbleibende zu versteuernde Einkünfte
Formel: Steuerschuld= 5 x [ESt(vvE +(aE : 5)) – ESt(vvE)] + ESt(vvE)
Fünftelregelung:
5 x [ESt(24.107 + (12.782 : 5)) – ESt(24.107)] + ESt( 24.107)
= 5 x [ESt(24.107 + (2.556,40)) – ESt(24.107)] + ESt(24.107)
= 5 x [ESt(26.663,40) – ESt(24.107)] + ESt (24.107)
= 5 x [4.272 – (3.537)] + ESt( 24.107)
= 5 x [735]+(3.537)
= 3.675+(3.537)
= 7.212
Die außerordentlichen Einkünfte werden also mit 3.675 Euro besteuert. Es tritt die Steuer auf den laufenden Gewinn von 24.107 Euro in Höhe von 3.537 Euro hinzu, so dass sich nach der Fünftelregelung eine Steuer von 7.212 Euro ergibt. Dies bedeutet einen Steuervorteil von 286 Euro gegenüber der regelmäßigen auf den Gesamtbetrag entfallenden Einkommensteuer in Höhe von 7.498,- Euro.

5.2. Ermäßigter Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG

Für Gewinne aus Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe kann für die Besteuerung unter bestimmten Voraussetzungen alternativ zur sog. Fünftelregelung der ermäßigte Steuersatz beantragt werden. Der ermäßigte Steuersatz kann dabei auf außergewöhnliche Einkünfte angewendet werden, die den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigen. Der ermäßigte Steuersatz beträgt ab Veranlagungszeitraum (VZ) 2004 56% des durchschnittlichen Steuersatzes auf das gesamte zu versteuernde Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte, mindestens jedoch den jeweils geltenden Eingangssteuersatz, seit VZ 2009 in Höhe von 14%.
Voraussetzungen der Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit dem ermäßigten Steuersatz, der nur einmal im Leben gewährt wird, sind:
  • Antrag beim Finanzamt (im Gegensatz zu der Fünftelregelung, welche von Amts wegen gewährt wird);
  • Vollendung des 55. Lebensjahres oder
  • im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernde Berufsunfähigkeit;
  • der Veräußerungsgewinn übersteigt den Betrag von 5 Millionen Euro nicht (der über 5 Millionen Euro hinausgehende Gewinn unterliegt dem vollen Steuersatz, soweit nicht anderweitige Steuerermäßigungen oder -befreiungen eingreifen.)
Besondere Hinweise:
Für die Vollendung der Altersgrenze von 55 Jahren (Voraussetzung für den Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 EStG und den ermäßigten Steuersatz gem. § 34 Abs. 3 EStG) ist nach dem BMF Schreiben vom 20.12.2005 (BStBl. 2006 I S. 7) Folgendes zu beachten: Vollendet der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr zwar nach Beendigung der Betriebsaufgabe oder -veräußerung, aber noch vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes der Betriebsaufgabe, sind weder der Freibetrag noch die Tarifermäßigung zu gewähren. Vollendet der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr bei einer Betriebsaufgabe über mehrere Veranlagungszeiträume zwar vor Beendigung der Betriebsaufgabe, aber erst im zweiten Veranlagungsjahr, sind der (anteilige) Freibetrag und die Tarifermäßigung auch für den ersten Veranlagungszeitraum zu gewähren.
Der Steuerpflichtige hat eine Wahl zwischen der Fünftelregelung und dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt gewährt nur eine der beiden Vergünstigungen. Der ermäßigte Steuersatz führt dabei häufig zu einer niedrigeren Steuerlast als die Fünftelregelung. Lediglich bei einem sehr niedrigen laufenden Gewinn und/oder einem geringen Veräußerungsgewinn kann die Fünftelregelung günstiger sein. Weiterhin ist zu beachten, dass der ermäßigte Steuersatz zu einer Mindestbesteuerung in Höhe des Eingangssteuersatzes führt, bei der Fünftelregelung wird hingegen der Grundfreibetrag gewährt. Welche Regelung günstiger ist, sollte daher für jeden Einzelfall gesondert geprüft werden.
Wird in einem Veranlagungszeitraum mehr als ein Veräußerungsgewinn erzielt, kann die Vergünstigung auch nur für einen Veräußerungsgewinn beantragt werden. Für das um die außerordentlichen Einkünfte bereinigte Einkommen gelten die allgemeinen Tarifvorschriften.
Beispiel 2a
Wie im vorangegangenen Beispiel beträgt der laufende Gewinn 24.107 Euro und der Veräußerungsgewinn 12.782 Euro. Hieraus ergibt sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 36.889 Euro.
Ergebnis:
Der Gesamtbetrag der Einkünfte von 36.889 Euro unterliegt nach der Grundtabelle 2019 einer tariflichen Einkommensteuer in Höhe von 7.498 Euro. Dies entspricht einem durchschnittlichen Steuersatz von 20,33 %. 56 % dieses Steuersatzes entspricht 11,38 %. Der ermäßigte Steuersatz ist niedriger als der Mindeststeuersatz in 2019 von 14% und wird somit auf diesen angehoben:
laufende Gewinn 24.107 Euro
Veräußerungsgewinn 12.782 Euro
Gesamtbetrag der Einkünfte 36.889 Euro
Veräußerungsgewinn von 12.782 Euro X 14% 1.789,48 Euro
24.107 Euro nach Grundtabelle 3.537 Euro
Zu zahlende Einkommensteuer 5.326,48 Euro

Beispiel 3
Das zu versteuernde Einkommen beträgt 250.000 Euro, in dem ein Veräußerungsgewinn von 200.000 Euro enthalten ist.
Ergebnis:
Die tarifliche Einkommensteuer auf 250.000 Euro beläuft sich 2019 auf 96.219 Euro, entspricht damit einem durchschnittlichen Steuersatz von 38,48 %. 56% dieses Steuersatzes entspricht 21,59 %. Dieser ermäßigte Steuersatz übersteigt den Mindeststeuersatz von 14%, also kann der Veräußerungsgewinn auf Antrag mit 21,59 % versteuert werden.
laufender Gewinn 50.000 Euro
Veräußerungsgewinn 200.000 Euro
zu versteuernde Einkommen 250.000 Euro
200.000 Euro X 21,69% 43.180 Euro
50.000 Euro nach Grundtabelle 12.295 Euro
Einkommensteuer 55.475 Euro

5.3. Besonderheiten für Ausgleichszahlungen von Handelsvertretern

Ausgleichzahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB (Handelsgesetzbuch), die bei Vertragsbeendigung gezahlt werden, gehören zu den Entschädigungen (§ 24 Nr. 1c EStG). Bei Aufgabe der Tätigkeit als Handelsvertreter oder bei Veräußerung des Unternehmens ist die Entstehung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB als der letzte laufende Geschäftsvorfall des Gewerbebetriebs vor seiner Auflösung oder Veräußerung anzusehen. Dieser unterliegt der Gewerbesteuer. Ebenso, wenn der Handelsvertreter seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Für Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter gilt seit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 3 EStG nicht mehr. Ausgleichszahlungen sind als laufender Gewinn zu versteuern. Die Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG ist auf Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter anwendbar.

5.4. Freibetrag (§ 16 Abs.4 EStG)

Hat der steuerpflichtige Veräußerer
  • das 55. Lebensjahr vollendet oder
  • ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig,
kann er auf Antrag beim Finanzamt auf den Veräußerungsgewinn
  • nur einmal in seinem Leben
  • einen Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro erhalten.
Der Freibetrag ist auch dann voll "verbraucht", wenn der Veräußerungsgewinn im Einzelfall niedriger als der Freibetrag ist, dieser also nicht ausgeschöpft wird. Auch wenn der Steuerpflichtige mehrere selbstständige Gewerbebetriebe hat oder an mehreren Personengesellschaften als Mitunternehmer beteiligt ist, kann er den Freibetrag nur einmal beanspruchen. Andererseits kann bei Veräußerung (Aufgabe) des Gewerbebetriebes einer Personengesellschaft jeder Mitunternehmer für den auf ihn entfallenden Teil des Veräußerungsgewinns den vollen Freibetrag beanspruchen; dieser vervielfacht sich insoweit.
Eine Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu derjenigen von körperlich, geistig und seelisch Gesunden mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.
Der Freibetrag reduziert sich aber um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn die Obergrenze von 136.000 Euro übersteigt. Liegt der Veräußerungsgewinn über 181.000 Euro, reduziert sich der Freibetrag demnach auf Null. Ist der Veräußerungsgewinn aber geringer als 136.000 Euro steht der volle Freibetrag zur Verfügung.
Erstreckt sich eine Betriebsaufgabe über zwei Kalenderjahre und fällt der Aufgabegewinn daher in zwei Veranlagungszeiträumen an, ist der Freibetrag insgesamt nur einmal zu gewähren. Er bezieht sich auf den gesamten Betriebsaufgabegewinn und ist im Verhältnis der Gewinne auf beide Veranlagungszeiträume zu verteilen. Die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG kann für diese Gewinne auf Antrag in beiden Veranlagungszeiträumen gewährt werden. Der Höchstbetrag von 5 Millionen Euro ist dabei aber insgesamt nur einmal zu gewähren (BMF Schreiben vom 20. Dezember 2005 BStBl. 2006 I S. 7, BMF IV B 2 – S 2242 – 18/05)
Beispiel 4
Der Veräußerungsgewinn beträgt wie im oberen Beispiel 175.000 Euro.
Ergebnis:
Veräußerungsgewinn 175.000 Euro
Freibetrag 45.000 Euro
Obergrenze 136.000 Euro
übersteigender Betrag 39.000 Euro
gekürzter Freibetrag 6.000 Euro
steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn 169.000 Euro
Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beträgt nach Berücksichtigung des Freibetrags 169.000 Euro.
Alle Beispiele illustrieren lediglich den Mechanismus der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen als außerordentliche Einkünfte; Sonderausgaben-Pauschalen, Altersentlastungsbeträge etc. bleiben unberücksichtigt.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie einfach anhand des IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: September 2020

Notfallhandbuch: Wenn der Chef ausfällt

Auf den plötzlichen Ausfall der Unternehmensführung sind zahlreiche Unternehmen nicht angemessen vorbereitet. Untersuchungen haben ergeben, dass sich bisher nur jeder zweite Firmenchef mit der Frage auseinandergesetzt hat, was mit dem Unternehmen geschieht, wenn er durch Krankheit oder Tod ausfällt.
Junge und auch erfahrene Unternehmer sehen bei der Notfallplanung oft noch kein Bedarf. Die Notfallvorsorge zur Sicherung der Geschäftsfähigkeit des Betriebes sollte jedoch keine Frage des Alters sein.
Was ist genau zu tun? Welche wichtigen Informationen und Regelungen sollten in schriftlicher Form hinterlegt sein, damit das Unternehmen auch bei einem Ausfall des Chefs weiterhin funktionsfähig ist? Um den Betrieb vor unnötigem Schaden zu bewahren, sollte jeder einen ‚Notfallkoffer‘ haben. Dieser sollte zum Beispiel mit Vollmachten, Vertretungsplan und einer Dokumentenmappe mit Bankverbindungen und Passwörtern gepackt sein.
Das 66-seitige IHK Notfallhandbuch (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1588 KB) greift diese und viele weitere Punkte auf. Sie finden dieses kostenfrei als ausfüllbare PDF-Version auf der rechten Seite unter "weitere Informationen". Dabei besteht die Möglichkeit, die einzelnen Checklisten auszufüllen, abzuspeichern und auszudrucken und in einem Notfallordner abzuheften.