Recht und Steuern

Abgeltungssteuer

Die neue gesetzliche Regelung der Abgeltungssteuer wurde mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 eingeführt und trat am 1. Januar 2009 in Kraft. Damit werden alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht in einem Unternehmen anfallen, mit einem einheitlichen Abgeltungssteuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert. Die an der "Quelle" einbehaltene Kapitalertragsteuer hat grundsätzlich Abgeltungswirkung und befreit den Steuerpflichtigen somit von der Veranlagung der Kapitaleinkünfte. Dies bedeutet, dass inländische Schuldner oder Zahlstellen (z.B. Banken) verpflichtet sind, einen Steuerabzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen.
Mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Besteuerung privater Kapitalerträge hat der Gesetzgeber den Tatbestand der Kapitaleinkünfte um Veräußerungsgeschäfte erweitert. Die nach altem Recht für Kapitaleinkünfte aus Veräußerungsgeschäften geltenden Spekulationsfristen entfallen mit dem Inkrafttreten der Abgeltungssteuer ab dem 1. Januar 2009. Veräußerungsgewinne aus Immobilien werden nicht von der Abgeltungssteuer erfasst. Sie unterliegen auch weiterhin der 10-jährigen Spekulationsfrist, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.
Erfüllt der Steuerpflichtige die Voraussetzungen der Veranlagungsoption und wählt diese Alternative -i.d.R. sinnvoll bei einem Einkommensteuersatz unter 25 %- kommt der persönliche Einkommensteuersatz zur Anwendung. Werbungskosten wie zum Beispiel Depotgebühren, Finanzierungszinsen usw. sind aber auch dann nicht mehr abzugsfähig.
Von den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen kann ein Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro für Einzelveranlagte bzw. 1.602 Euro für Zusammenveranlagte in Abzug gebracht werden. Negative Kapitalerträge können nach neuem Recht ausschließlich mit gleichartigen positiven Kapitalerträgen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist nicht möglich.
Ausnahme- und Übergangsregelungen sind zu beachten. Das Schreiben des BMF vom 18. Januar 2016 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 533 KB), welches in Teilen durch das Schreiben des BMF vom 17. Januar 2019 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 56 KB) geändert wurde, beantwortet zahlreiche Fragen zur Abgeltungssteuer, auch im Hinblick auf Lebensversicherungen, ausländische Kapitalerträge und Altersvorsorge. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 19.05.2022 das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 neu gefasst und veröffentlicht. Das BMF hat mit Schreiben vom 15.06.2022 Einzelfragen zur Abgeltungssteuer im Zusammenhang mit der Abwicklung von Kapitalmaßnamen beantwortet. 
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Juni 2022