Das Gebrauchsmuster

Gegenstand des Gebrauchsmusters ist eine Erfindung. Es ist im Vergleich zum Patent ein technisch-gewerbliches Schutzrecht für die "kleinen Erfindungen". Ein Gebrauchsmuster setzt eine Erfindung, die neu und gewerblich anwendbar ist und auf einem erfinderischen Schritt beruht, voraus. Im Gegensatz zu einem Patent werden bei der Voraussetzung des erfinderischen Schritts geringere Anforderungen an den Grad der Neuheit gestellt.
Das Gebrauchsmuster muss ebenfalls in einem Verfahren vor dem Patentamt angemeldet werden. Die Erteilung eines Gebrauchsmusters ist im Vergleich zur Patenerteilung weniger kompliziert und daher nicht so langwierig, es vergehen - im Durchschnitt - nur ca. 3 Monate bis das Gebrauchsmuster erlangt ist. Dies ist aber gleichzeitig auch ein Nachteil des Gebrauchsmusters: Beim Gebrauchsmuster erfolgt nur eine beschränkte Prüfung, die sich auf das Vorliegen der formellen Voraussetzungen bezieht, nicht jedoch eine Sachprüfung in Bezug auf die entscheidenden Merkmale "Neuheit", "erfinderischer Schritt" und "gewerbliche Anwendbarkeit". Diese bleibt dem Verletzungsprozess oder dem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vorbehalten.
Da das Gebrauchsmuster schneller eingetragen ist als das Patent, letzteres aber im Verletzungsprozess stärkere Wirkung zeitigt, kann man sich in der Praxis der Vorteile beider bedienen, in dem man für Erfindungen Doppelschutz durch Doppelanmeldung begehrt, also parallel zur Patentanmeldung eine Gebrauchsmusteranmeldung einreicht.
Ist ein Gebrauchsmuster eingetragen, ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Inhabers ein Erzeugnis, das Gegenstand eines Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Hinsichtlich der Abwehrrechte gilt dasselbe wie bei Patenten.
Der Gebrauchsmusterschutz ist zeitlich begrenzt. Nach längstens 10 Jahren wird der Gegenstand des Gebrauchsmusters gemeinfrei.