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Nr. 1078
Recht und Steuern
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Die Industrie- und Handelskammern sind für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf Basis des § 36 Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zuständig.