Strom- und Gaspreisbremsen

Die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen sollen vor zu hohen Belastungen in der Energiekrise schützen. Wir haben die wichtigsten Informationen zu den aktuellen Entwicklungen für Unternehmen zusammengefasst.

Strom und Gaspreisbremsen ausgelaufen!

Im Zuge der Haushaltsverhandlungen hat die Bundesregierung entschieden die Strom und Gaspreisbremsen doch bereits zum Jahreswechsel 2023/2024 auslaufen zu lassen. 

Energiepreisbremsen in der Übersicht

Die Energiepreisbremsen unterscheiden grundsätzlich in zwei Gruppen: Gruppe 1 werden alle Haushaltskunden und kleine bzw. mittlere Unternehmen zugeordnet. In Gruppe 2 finden sich Industrieunternehmen wieder. Für alle haben sowohl die Gas- wie auch Strompreisbremse zum 1.Januar 2023 begonnen.
Eine Schnellübersicht der Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse finden Sie in der nachfolgenden Tabelle.
Übersichtsgrafik zu Energiepreisbremsen
Bitte beachten Sie: Die Einteilung der Gruppen erfolgt bei den Preisdeckeln nach unterschiedlichen Kriterien.
Mit unserem Leitfaden wollen wir Ihnen einen ersten Überblick zu den Entlastungspaketen der Bundesregierung geben.

Gas- und Wärmepreisbremse für Haushaltskunden (Gruppe 1)

In Gruppe 1 fallen alle Haushalte, kleine- und mittelständische Unternehmen, die nach dem SLP-Verfahren abrechnen (Jahresverbrauch Gas unter 1,5 Mio. kWh). Ihnen soll ein preisreduziertes Kontingent von 80% des zugrunde gelegten Jahresverbrauchs aus der Abschlagszahlung September 2022 zur Verfügung gestellt werden.
  • Erdgas:  12 Cent/kWh (inkl. staatlich induzierte Preisbestandteile)
  • Wärme:  9,5 Cent/kWh
Die Abrechnung erfolgt automatisch mit dem zuständigen Energieversorger.

Gaspreisbremse für industrielle Verbraucher (Gruppe 2)

Die Gruppe 2 ist für industrielle Großverbraucher mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und damit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh Erdgas vorgesehen. Ihnen wird ein preisreduziertes Kontingent von 70% des Jahresverbrauchs 2021 zugeschrieben.
  • Erdgas:  7 Cent/kWh (exkl. staatlich induzierte Preisbestandteile)
  • Wärme:  7,5 Cent/kWh 
  • Dampf:   10 Cent/kWh
Ausgenommen sind Gaskraftwerke und große Wohneinheiten (letztere Gruppe 1 zugehörig). Kunden der Gruppe 2 müssen die gewünschte Teilnahme an dem Programm bei ihrem Versorger nicht anmelden. Der Versorger leitet den Prozess automatisch ein. Dabei soll es den Unternehmen offenbleiben, ihr Kontingent selbst zu nutzen oder am Markt zur Verfügung zu stellen. Die Teilnahme an dem Programm ist an einen Standorterhalt und eine Transformationsperspektive gebunden. Bitte beachten Sie, dass weitreichende Meldefristen gelten. 

Strompreisbremse

Die Strompreisbremse unterteilt die Verbraucher analog zu der Gaspreisbremse in zwei Gruppen. Die Unterscheidung erfolgt jedoch bei einem Wert von unter 30.000 kWh/a für SLP-Kunden = Gruppe 1. Alle darüber liegenden fallen in Gruppe 2, unabhängig von ihrer Abrechnungsart.
  • Gruppe 1: 40 Cent/kWh Endkundenpreis 
  • Gruppe 2: 13 Cent/kWh Beschaffungspreis
Wie bei der Gaspreisbremse bestimmen 80% des Vorjahresverbrauchs das Kontingent für Gruppe 1 bzw. 70% des Vorjahresverbrauchs das Kontingent für Gruppe 2.
Weiterführende Informationen: 

Differenzbetragsanpassungsverordnung (DBAV)

Ab 01.Mai 2023 gilt für Unternehmen mit einer Entlastungssumme von über 2 Mio. Euro die Differenzbetragsanpassungsverordnung (DBAV). Sie definiert laufend die maximale Differenz zwischen dem vertraglich vereinbartem Arbeitspreis und dem Referenzpreis, der nach StromPBG und EWPBG einem Unternehmen zusteht.
  • Erdgas/Dampf/Wärme: Arbeitspreis – Referenzpreis = maximal 8 Cent/kWh 
  • Strom: Arbeitspreis – Referenzpreis = maximal 24 Cent/kWh
Überschreitet der Arbeitspreis den Maximalwert erfolgt lediglich eine Entlastung bis zu diesem. Den Rest muss das Unternehmen selbst zahlen. Die angegebenen Werte sollen durch regelmäßige Überprüfung angepasst werden. Ziel der DBAV ist einerseits den Preiswettbewerb zwischen den Energieversorgungsunternehmen (EVU) sicherzustellen und andererseits potentiellen Missbrauch einzuschränken.
Weiterführende Informationen: 

Abrechnungsverfahren erklärt

Bei der Abrechnung von Strom und Gas werden von den Versorgern in Deutschland grundsätzlich zwei Verfahren genutzt. Im Folgenden erfahren Sie von welchen Regelungen Ihr Unternehmen betroffen ist.

Das SLP-Verfahren

Als SLP-Kunden werden solche bezeichnet, die nach dem sogenannten Standardlastprofil ihre Energierechnungen bezahlen. Dies sind besonders private Haushalte und kleine bzw. mittlere Unternehmen. Als Grenze gilt nach §12 Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) ein Jahresverbrauch von bis zu 100.000 kWh Strom. Der Energieversorger geht dabei von einem standardisierten Lastgang (durchschnittlich gleichem Bezug von Strom über Monat und Jahr) aus, wobei er seine Kosten über jeweils identische monatliche Vorauszahlungen durch den Kunden deckt. Dieser angenommene Wert wird am Ende des Jahres mit dem tatsächlichen Verbrauch durch das Ablesen von Zählern verglichen. Die Differenz resultiert in einer Nachzahlung/zukünftig höheren Vorauszahlungen oder Rückerstattung/zukünftig geringeren Vorauszahlungen. 
Dem gleichen Prinzip folgt die Abrechnung von Erdgas. Hier unterscheiden sich lediglich die Bemessungsgrenzen. Nach §24 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) dürfen SLP-Kunden einen maximalen jährlichen Verbrauch von 1,5 Mio. kWh Erdgas und einer maximalen Ausspeiseleistung von 500 kWh pro Stunde aufweisen. SLP-Kunden vereinbaren mit ihrem Energieversorger Verträge, in denen alle Preisbestandteile zusammengefasst sind. 

Das RLM-Verfahren

Als RLM-Kunden werden solche bezeichnet, die nach der sogenannten Registrierenden Leistungsmessung abrechnen und die oben genannte Grenzwerte für Strom und Gas überschreiten. Dies ist besonders für größere industrielle Verbraucher relevant. Eine integrierte Messeinheit registriert ihren gemittelten Verbrauch über eine 15-minütige Messperiode bei Strom und einer 60-minütigen Messperiode bei Gas. Dies ermöglicht dem Versorger ein spezifisches Lastprofil für den Verbraucher zu erstellen und seine Planungen für den Erhalt der Netzstabilität und der Leistungsbereitstellung zu optimieren. Ein RLM-Kunde bezahlt somit exakt den Betrag seines monatlichen Energieverbrauchs, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Preisbestandteilen. 

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