Bescheinigungen für den Außenwirtschaftsverkehr

Zahlreiche Länder verlangen bei der Einfuhrabfertigung von Warensendungen die Vorlage von Ursprungszeugnissen und weiteren Handelsdokumenten, die von den zuständigen Stellen in den Exportländern ausgestellt bzw. bescheinigt sein müssen. In einigen Fällen ist zusätzlich die Legalisierung der bescheinigten Handelsdokumente durch eine konsularische Vertretung des jeweiligen Bestimmungslandes im Exportland erforderlich. Einen Überblick über die Einfuhrvorschriften aller Länder der Welt geben die Konsulats- und Mustervorschriften. Das von der Handelskammer Hamburg herausgegebene Exportnachschlagewerk K und M informiert darüber, welche Dokumente Sie oder Ihr Kunde bei der Einfuhrabfertigung im Bestimmungsland vorlegen muss und welche Besonderheiten zu beachten sind.
Folgende Dokumente werden regelmäßig von den IHKs bescheinigt:
  • Handels- und Proforma-Rechnungen
  • Lieferscheine und Packlisten
  • Preislisten
  • Zertifikate
  • Einladungsschreiben
  • Visumanträge
Sofern eine IHK-Bescheinigung auf einem Dokument beantragt wird, das vom Unternehmen selbst ausgestellt wurde, ist darauf zu achten, dass die Firmenbögen alle im Geschäftsverkehr erforderlichen Pflichtangaben enthalten (Firma, Rechtsform, Anschrift, Handelsregisternummer, Registergericht). Abhängig vom Inhalt der zu bescheinigenden Dokumente sind der IHK bei der Antragstellung Unterlagen vorzulegen, die eine Prüfung der Richtigkeit bzw. der Plausibilität der in den Dokumenten enthaltenen Inhalte ermöglichen. Enthalten die zu bescheinigenden Dokumente Angaben zum nichtpräferenziellen Ursprung, sind bei der Antragstellung grundsätzlich die gleichen Ursprungsnachweise vorzulegen wie bei der Beantragung von Ursprungszeugnissen.

Vor Abschluss eines Vertrages oder der Akzeptierung von Akkreditivbedingungen sollten Unternehmen rechtzeitig prüfen, ob sie die gewünschten bzw. geforderten Bescheinigungen beschaffen können. Schwierigkeiten treten in der Praxis häufig in den Fällen auf, in denen eine IHK-Bescheinigung gefordert wird, die IHKs aber nach deutschem Recht nicht für das betreffende Rechtsgebiet zuständig sind und daher die gewünschte Bescheinigung nicht ausstellen dürfen.
Beispiele für Aufgaben, die der Gesetzgeber ausdrücklich anderen Stellen übertragen hat, sind:
  • öffentliche Unterschriftsbeglaubigungen
  • die Ausstellung von Veterinär- und Pflanzengesundheitszeugnisse
  • die Bestätigung der Verkehrsfähigkeit von Medizinprodukten und Arzneien
  • die Bestätigung von Übersetzungen vereidigter Übersetzer

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt unter “Weitere Informationen”.