EU-Strafrecht

Deutschland implementiert EU-Richtlinie zum Sanktionsstrafrecht

Der Bundestag hat mit dem Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union das deutsche Außenwirtschaftsrecht deutlich verschärft. Unternehmen müssen sich auf höhere Haftungsrisiken, strengere Strafmaßstäbe und deutlich gestiegene Bußgelder einstellen.
Mit der Reform wird die EU-Richtlinie 2024/1226 umgesetzt. Ziel ist ein einheitliches und wirksames Sanktionsstrafrecht in der Europäischen Union.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

1. Von der Ordnungswidrigkeit zur Straftat

Zahlreiche vorsätzliche Verstöße, die bislang lediglich als Ordnungswidrigkeit galten, werden künftig als Straftat verfolgt. Betroffen sind insbesondere:
  • Verstöße gegen Finanzsanktionen und Transaktionsverbote
  • Verschleierung von Vermögenswerten zur Umgehung von Sanktionen
Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG entfällt in diesen Fällen. Damit steigt das individuelle und unternehmerische Strafbarkeitsrisiko erheblich.

2. Wegfall der „48-Stunden-Schonfrist“

Die bisherige Umsetzungsfrist nach Veröffentlichung neuer EU-Sanktionsakte wird gestrichen. Sanktionen gelten unmittelbar ab Veröffentlichung.
Zwar kann im Einzelfall fehlender Vorsatz berücksichtigt werden, praktische Implementierungsschwierigkeiten schützen jedoch nicht automatisch vor Strafbarkeit. Unternehmen müssen künftig in Echtzeit reagieren können.

3. Strafbarkeit bei Leichtfertigkeit – Dual-Use-Güter

Im Bereich der Dual-Use-Güter reicht künftig bereits Leichtfertigkeit für eine Strafbarkeit aus. Das erhöht insbesondere in operativen Export- und Importprozessen mit komplexer Güterklassifizierung das Risiko deutlich.

4. Erweiterte Strafbarkeit bei Meldepflichtverstößen

Die sogenannte Jedermannspflicht zur Meldung von Informationen über sanktionierte Gelder und wirtschaftliche Ressourcen wird unter bestimmten Voraussetzungen strafbewehrt.
Damit steigt das Risiko auch außerhalb klassischer Exportkontrollfunktionen. Ausgenommen bleiben lediglich zur Rechtsvertretung berechtigte Berufsgruppen.

5. Neue Treuhandverwaltung bei sanktionierten Eigentümerstrukturen

Als Reaktion auf das 18. EU-Sanktionspaket schafft der Gesetzgeber einen Rahmen für eine öffentlich-rechtliche Treuhandverwaltung von Tochterunternehmen sanktionierter – insbesondere russischer – Konzerne.
Ziel ist es, die Handlungsfähigkeit inländischer Gesellschaften trotz sanktionierter Eigentümer zu sichern. Ergänzende Regelungen zur sogenannten Anteilspflegschaft sollen die Beschlussfähigkeit der Gesellschaft gewährleisten.

6. Deutlich höhere Unternehmensgeldbußen

Besonders gravierend ist die Erhöhung der Bußgeldobergrenze:
  • bisher: 10 Mio. EUR
  • künftig: 40 Mio. EUR
  • zusätzlich: Abschöpfung von Gewinnen bzw. ersparten Aufwendungen
Strafbare Verstöße einzelner Mitarbeitender können damit existenzielle Auswirkungen auf das gesamte Unternehmen haben.

Einordnung: Mehr Abschreckung, mehr Verantwortung

Die Reform markiert keinen bloßen technischen Anpassungsschritt, sondern einen klaren Kurswechsel hin zu echter strafrechtlicher Abschreckung. Sanktionen werden ausdrücklich als sicherheits- und wirtschaftspolitisches Instrument gestärkt.
Für Unternehmen bedeutet das: steigende Haftungs-, Organisations- und Reputationsrisiken.

Handlungsempfehlung: Jetzt aktiv werden

Unwissenheit oder organisatorische Defizite schützen nicht mehr. Unternehmen sollten ihre Sanktions-Compliance zeitnah überprüfen und weiterentwickeln. Besonders relevant sind:

✔ Compliance-Kultur stärken

  • Klare Positionierung der Unternehmensleitung („Tone from the Top“)
  • Überprüfung und Anpassung von Sanktionsklauseln in Verträgen

✔ Risikobasierte Schulungen

  • Schulung aller relevanten Bereiche: Einkauf, Vertrieb, Logistik, Finanzbuchhaltung
  • Sensibilisierung für Meldepflichten und Umgehungsrisiken

✔ Prozesse und IT-Systeme anpassen

  • Sicherstellung einer Umsetzung neuer Listungen in Echtzeit
  • Dokumentierte Prüfprozesse und Freigaben

✔ Sorgfältige Güterklassifizierung

  • Robuste, nachvollziehbar dokumentierte Einordnung von Dual-Use-Gütern
  • Regelmäßige Überprüfung bestehender Klassifizierungen

✔ Klare Meldewege implementieren

  • Definierte interne Zuständigkeiten
  • Sicherstellung, dass sanktionsrelevante Informationen intern adressiert und dokumentiert werden
Fazit:
Die Verschärfung des Außenwirtschaftsstrafrechts erhöht den Handlungsdruck erheblich. Unternehmen sollten die Reform nicht nur als regulatorische Pflicht, sondern als strategisches Compliance-Thema begreifen – und jetzt handeln, bevor Verstöße strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.