Einstieg in die Exportkontrolle

Bei jedem Export, auch bei vorübergehenden Ausfuhren und Verbringungen innerhalb der Europäischen Union, sind immer auch die Exportkontrollbestimmungen zu berücksichtigen. Da Verstöße gegen Exportkontrollbestimmungen strafrechtlich verfolgt werden, sollte diesem Thema höchste Priorität eingeräumt werden.

Exportkontrolle in Deutschland, der EU und weltweit

Deutschland

Bei Geschäften mit dem Ausland gilt der Grundsatz des freien Außenwirtschaftsverkehrs gemäß § 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG).
Eingeschränkt kann dieser Grundsatz durch bestimmte Voraussetzungen werden wie:
  • die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist wesentlich beeinträchtigt
  • das friedliche Zusammenleben der Völker wird gestört
  • die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland werden massiv beeinträchtigt.
Um dies zu verhindern enthält die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) konkrete Verbote und Genehmigungspflichten. Dies betrifft vor allem Waffen und Rüstungsgüter. Aber auch Waren mit doppeltem Verwendungszweck, die also sowohl militärisch als auch zivil genutzt werden können sind in der Dual-Use- Verordnung erfasst.Zum Einstieg für die Beantwortung der Frage, ob eine Ware überhaupt von der Ausfuhrliste erfasst ist, ist das Umschlüsselungsverzeichnis zur Ausfuhrliste hilfreich, das unter "Bekanntmachungen" auf den Internetseiten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abgerufen werden kann. Ggf. sollte auch an das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) mit der Kriegswaffenliste (KWL) sowie das internationale Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) gedacht werden.

Europa

Die EU verfügt über gemeinsame Regelungen, die auf der sogenannten "dual-use"-Verordnung basieren. Hier geht es um die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Es geht also um die Frage, ob die Waren auch zu militärischen Zwecken verwendet werden können.

Weltweit

Auf internationaler Ebene wird die Ausfuhrkontrolle durch Sanktionsbeschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UN), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE) oder der Europäischen Union (EU) bestimmt. Zur Kontrolle der Verbreitung von Technologien, die im weitesten Sinn im Zusammenhang mit konventionellen Rüstungsgütern, Massenvernichtungswaffen und Trägersystemen (Raketentechnik) stehen, existieren darüber hinaus vier wichtige internationale Exportkontrollregime:
  • Wassenaar Agreement (industrielle dual-use Waren und konventionelle Waffen)
  • Nuclear Suppliers Group (Erzeugnisse & Technologien der Nukleartechnik)
  • Australia Group (sensible Ausgangsstoffe für chemische und biologische Waffen)
  • Missile Technology Controll Regime (Erzeugnisse & Technologien der Raketentechnik)
Eine Übersicht (nicht barrierefrei) zu den Mitgliedstaaten der einzelnen Exportkontrollregime hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlicht.

Die EU hat eine Sanktionslandkarte als Hilfestellung für
exportorientierte Unternehmen veröffentlicht. Unter dem Link www.sanctionsmap.eu sind
Länder markiert, gegen welche die EU und/oder die UNO restriktive Maßnahmen
verhängt hat.

Praxis-Tipp:
Steigen Sie mit der Waren- bzw. Zolltarifnummer Ihres Exportprodukts in das Umschlüsselungsverzeichnis zur Ausfuhrliste ein. Auf diese Weise erkennen Sie schnell ob eine Exportgenehmigungspflicht bestehen könnte und falls ja, von welcher Ausfuhrlistenposition die Ware erfasst wird. Sie benötigen für diese Prüfung in jedem Fall umfangreiche Informationen zu technischen Einzelheiten bzgl. der Leistungsfähigkeit Ihres Produktes. Falls Ihre Ware nicht von der Ausfuhrliste erfasst ist, kann die Ausfuhr trotzdem genehmigungspflichtig sein. Prüfen Sie in diesen Fällen, was Sie tatsächlich zur Verwendung ihrer Ware in den als sensibel eingestuften Ländern wissen. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen deutsche Exporteure auch die Export- bzw. Re-Exportkontrollbestimmungen der USA berücksichtigen.
Das Merkblatt "Exportkontrolle und das BAFA" (nicht barrierefrei) zeigt die Grundlagen der Exportkontrolle auf, gibt Hinweise zur Antragstellung und benennt Ihnen Informationsquellen und Ansprechpartner.

Sonstige Verbote und Beschränkungen

Neben sicherheitspolitisch begründeten Exportkontrollen können Ausfuhrgeschäfte und innergemeinschaftliche Lieferungen auch aufgrund anderer Überlegungen verboten oder unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. Eine Beispiel für so eine sonstige Beschränkung ist das Washingtoner Artenschutzabkommen, das dem Schutz der Tier- und Pflanzenwelt dient. Den internationalen Rahmen für die Kontrolle der Verbringung von Abfällen stellt die so genannte Baseler Konvention dar; das ins deutsche Recht mit dem Gesetz über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (AbfVerbrG) transformiert wurde.