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Sachkundeprüfung nach § 6 NSpielhG

Personen, die eine Spielhalle betreiben, müssen laut Niedersächsischem Spielhallengesetz (NSpielhG) eine Sachkundeprüfung ablegen, in der sie den Nachweis erbringen, dass sie die erforderlichen Kenntnisse für die Ausübung eines Spielhallengewerbes besitzen.
Die Sachkundeprüfung umfasst folgende Sachgebiete:
  • Gewerbeordnung, insbesondere Anzeigenpflicht, Verhinderung und Recht der Automatenaufstellung,
  • Spielverordnung,
  • Glücksspielstaatsvertrag 2021, mit Vertiefung in den Bereichen Recht der Spielhallen, Erlaubnispflicht, Werbung, Sozialkonzept, Personalschulung, Datenschutz und Gestaltungsregelungen,
  • Spielersperrsystem, insbesondere Zugangskontrolle und Handhabung,
  • Niedersächsisches Spielhallenrecht,
  • Jugendschutzrecht,
  • Erkennung von Suchtsymptomen,
  • Angebote der Suchtberatung und Zusammenwirken mit anbieterunabhängigen Einrichtungen der Suchtberatung und Suchthilfe,
  • Handlungskompetenzen, insbesondere in der Früherkennung auffälligen Spielerverhaltens und Kommunikation mit Spielenden, und deren Vermittlung,
  • Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
Zuständig für die Sachkundeprüfung der Spielhallenbetreiber im Bezirk der Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg ist die Oldenburgische Industrie- und Handelskammer.