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Erlaubnispflicht für Vermittlung von Edelmetallanlagen

Seit dem 1. Januar 2022 müssen die Anbieter von bestimmten Anlageprodukten mit Bezug zu Edelmetall über eine entsprechende Erlaubnis verfügen.

Gesetzliche Grundlagen der Erlaubnispflicht für Finanzanlagevermittlung

Die Erlaubnispflicht für die Finanzanlagevermittlung von Vermögensanlagen ergibt sich aus § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO. Durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität wurde § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes ergänzt. Mit § 1 Abs. 2 Nr. 8 Vermögensanlagegesetz sind nun auch folgende Anlageprodukte umfasst:
Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen
  • eine Verzinsung und Rückzahlung,
  • eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen,
  • einen vermögenswerten Barausgleich oder
  • einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen
gewähren oder in Aussicht stellen.
Hintergrund der Gesetzgebung sei laut der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucksache 16/10600) ein hohes Missbrauchspotential der Geschäftsmodelle einiger Edelmetallanbieter/-verwahrer gewesen. Die Neuregelung diene dem Schutz der Anleger. Insbesondere solle ein Abbau von Informationsasymmetrien zwischen Anbietern und Anlegern erreicht werden.

Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 8 Vermögensanlagegesetz

Von der Erlaubnispflicht sind solche Anlagen hinsichtlich der Auskehr von Edelmetallen umfasst, die mit den anderen in § 1 Absatz 2 Vermögensanlagegesetz aufgezählten Anlageformen wirtschaftlich vergleichbar sind. Dies ist bei solchen Edelmetallen der Fall, denen eine geldähnliche Bedeutung zukommt. Dies sind zum Beispiel Gold, Silber, Platin, Palladium, Kupfer, Iridium und Rhodium.
Der Schwerpunkt des Angebots dieser Rohstoffe in Form von Barren oder Münzen liegt auf dem Sachwert des Rohstoffs und dessen Eigenschaft als werterhaltendes Geldmedium.
Von den erlaubnispflichtigen Anlageprodukten sind der reine An- und Verkauf von Edelmetallen oder Verwahrverträge ohne Bezug zum Finanz- und Kapitalmarkt abzugrenzen. Diese haben lediglich eine Schutz- und physische Aufbewahrungsfunktion und unterliegen nicht der Erlaubnispflicht.

Auswirkungen der Neuregelung: Rechtsfolgen für Unternehmen

Seit dem 1. Januar 2022 gilt die Erlaubnispflicht ohne einen weiteren Übergangszeitraum. Die Erbringung von Anlageberatung oder Anlagevermittlung nach § 34f Absatz 1 Satz 1 ohne entsprechende Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 144 Abs. 1 Nr.1 lit m) GewO. Der Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, § 144 Abs. 4 Satz 1 GewO.