Sonderaktionen

Eröffnungsangebote

Eröffnungsangebote sind zulässig, wenn sie der Wahrheit entsprechen.
In der Werbung muss deutlich erkennbar sein, ob es sich um eine Neu- oder Wiedereröffnung handelt, zum Beispiel:
  • „Eröffnungspreise ...“, „Eröffnungsangebote...“, „Eröffnungsverkauf.....“
    (Preisgegenüberstellung sind nur mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zulässig, da ein neu eröffnetes Geschäft den vorherigen Preis nicht gefordert haben kann)
  • Wiedereröffnung nach Umbau (wenn tatsächlich umgebaut wurde; bei bloßen Malerarbeiten wäre das Wort „Umbau“ irreführend und daher unzulässig)
  • Wiedereröffnung nach Malerarbeiten
  • Wiedereröffnung nach Umzug
Die zeitliche Dauer der Eröffnungsangebote ist nicht geregelt. Eröffnungsangebote im ersten Monat der Geschäftseröffnung dürften zulässig sein.

Sommer- und Winterschlussverkauf

Winter- und Sommerschlussverkäufe können ohne Bindung an bestimmte Zeiträume und ohne Begrenzung auf bestimmte Warengattungen durchgeführt werden.
Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, die Begriffe „Saisonschlussverkauf“, „Winterschlussverkauf“ und „Sommerschlussverkauf“ besonders zu schützen. Daher sind die Begriffe nach Belieben frei verwendbar. Dies gilt ebenfalls für verwandte Begriff wie „Frühjahrsschlussverkauf“ oder „Sale“.  Es gibt nur noch die Schranke der Irreführung.
Unternehmer dürfen auch gemeinsame Aktionen durchführen. Vereinbart werden dürfen Termine und Werbung für eine Aktion, nicht aber gemeinsame Preisgestaltung.

Tag der offenen Tür

Einzelhandelskaufleute werben immer häufiger mit sogenannten "Tagen der offenen Tür", an denen sie ihre Geschäftsräume während der Ladenöffnungszeiten - vornehmlich sonntags - zu Besichtigungszwecken offenhalten. Meistens erfolgt der Hinweis: "Keine Beratung, kein Verkauf".
Sind solche "Tage der offenen Tür" rechtlich zulässig?
Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser Frage ist § 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG). Grundsätzlich müssen nach dieser Vorschrift Verkaufsstellen zu den dort geregelten Ladenöffnungszeiten für den "geschäftlichen Verkehr mit den Kunden" geschlossen sein.
Allerdings hat die Rechtsprechung im Bereich "langlebiger und hochwertiger Verbrauchsgüter" die Offenhaltung von Geschäftslokalen außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten an "Tagen der offenen Tür" dann nicht als "geschäftlichen Verkehr mit den Kunden" angesehen und deshalb für zulässig erachtet, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • Weder der Geschäftsinhaber noch sein Verkaufspersonal, sondern lediglich betriebsfremdes Bewachungspersonal darf in den Geschäftsräumen anwesend sein.
  • Das Bewachungspersonal ist in den Geschäftsräumen nicht zur Entgegennahme von Bestellungen oder zu Verkaufsgesprächen bzw. zur Vorführung und Erläuterung des Warenangebotes oder zu sonstigen verkaufsfördernden Handlungen berechtigt.
  • In den Geschäftsräumen dürfen weder Bestellzettel ausgelegt noch Annahmekästen für Bestellungen angebracht sein, um zu verhindern, daß Besucher durch Ausfüllen und Einwerfen vorbereiteter Bestellzettel oder sonstiger Bestellungen schriftliche Anträge auf Abschluß von Kaufverträgen an das veranstaltende Unternehmen richten.
Was ist im Rahmen eines “Tages der offenen Tür” unzulässig?
Alle über die reine Besichtigung hinausgehenden Verkaufsförderungsmaßnahmen sind außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten unzulässig. Unzulässig sind z. B. hausinterne Modenschauen, sei es mit eigenem oder betriebsfremden Vorführpersonal. Während der Ladenöffnungszeiten sind ferner Vorführungen von Unterhaltungselektronikgeräten durch Vertreter der Herstellerwerke in den Räumen des Ladeninhabers mit eigenem Personal unzulässig. Auch das Anprobieren von Bekleidung sowie die Durchführung von Probefahrten ist als verkaufsfördernde Handlung unzulässig.
Muss eine Genehmigung beantragt werden?
Eine Anzeige oder Genehmigung zur Durchführung eines "Tages der offenen Tür" ist nicht vorgeschrieben. In Ankündigungen zur Veranstaltung eines "Tages der offenen Tür" muß darauf hingewiesen werden, daß keine Beratung und kein Verkauf stattfinden. Plazierung und Schriftgröße dieses Hinweises müssen so erfolgen, daß er nicht überlesen werden kann. Erfolgt der Hinweis nicht, liegt ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot (§ 3 UWG) vor.
Bei zulässigen "Tagen der offenen Tür", die an Sonn- und Feiertagen veranstaltet werden, sind zwar keine bestimmten Tageszeiten für die Besichtigung vorgeschrieben, doch ist nach den Vorschriften des Sonn- und Feiertagsrechts auf den Charakter des Sonn- und Feiertages zu achten und keine dem Wesen des Tages zuwiderlaufende Veranstaltung erlaubt. Es sind alle Handlungen in der Nähe von Kirchen zu vermeiden, die den Gottesdienst stören.
Veranstaltungen der vorerwähnten Art sind jedoch, dies ergibt sich aus § 6 Abs. 2 des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes (NFeiertagsG), am Volkstrauertag sowie am Totensonntag unzulässig. Wer gleichwohl an diesen Tagen einen "Tag der offenen Tür" durchführt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.


Geburtstags- und Jubiläumswerbung

Die Werbung mit dem Alter des Unternehmens ist zulässig.
Das Unternehmen oder der Geschäftszweig muss während der gesamten Zeit ununterbrochen bestanden haben. Ein Wechsel in der Rechtsform oder des Eigentümers ist möglich.
Jedes beliebige Jubiläum und jeder beliebige Geburtstag kann gefeiert werden. Eine gesetzliche Regelung für Jubiläumsverkäufe gibt es nicht. Zweigniederlassungen und Verkaufsstellen dürfen am Jubiläumsverkauf des Hauptsitzes teilnehmen, auch wenn sie nicht so lange bestehen.
Bei der Werbung sollte folgendes beachtet werden:
  • der Anlass muss genau beschrieben werden und den Tatsachen entsprechen
  • die Veranstaltung muss in zeitlichem Zusammenhang zu dem Ereignis stehen, damit eine Irreführung vermieden wird
  • das zeitliche Ende der Veranstaltung sollte kalendermäßig angegeben werden.
Beispiele für zulässige Werbung:
  • „XY – seit 10 Jahren ...“
  • „Zum 50 Geburtstag des Firmeninhabers ... alles 50 % billiger“
  • „100 Tage seit Eröffnung ..“

Räumungsverkäufe

Räumungsverkäufe sind nicht anzeige- und nicht genehmigungspflichtig.
Der Begriff „Räumungsverkauf“ kann benutzt werden, solange keine Irreführung des Kunden damit verbunden ist.
Wer einen Grund für die Räumung angibt, was sinnvoll erscheint, aber nicht zwingend erforderlich ist, sollte nachweisen können, dass dieser Grund der Wahrheit entspricht.
Die Dauer von Räumungsverkäufen ist nicht geregelt. Dennoch sind sie nicht in unbegrenzter Dauer zulässig. „Dauer-Räumungsverkäufe“ über Monate, bei denen keinerlei Absicht erkennbar ist, das Geschäft tatsächlich aufzugeben, dürften irreführend und damit unzulässig sein. Andererseits muss insbesondere bei einem Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe nicht zwingend ein Endedatum angegeben werden. Das kann der Fall sein, wenn es dem Unternehmer nicht möglich ist datumsmäßig zu bestimmen, wann alle Ware verkauft sind und tatsächlich geschlossen werden kann. Ein Endzeitpunkt des Räumungverkaufs muss also nicht angegeben werden, wenn es keinen feststehenden Endtermin gibt.
Besteht hingegen eine zeitliche Begrenzung, dann muss darauf auch hingewiesen werden. Und wenn ein Endzeitpunkt in der Werbung angekündigt wird, ist dieser einzuhalten und kann nicht beliebig verlängert werden.
Beispiele für zulässige Werbung:
  • "Räumungsverkauf wegen Umbau" wenn tatsächlich umgebaut wird, auch ohne Baugenehmigung
  • "Räumungsverkauf wegen Aufgabe der Abteilung"
  • "Räumungsverkauf wegen Auflösung unserer Filiale/Betriebsstätte in …"
  • "Räumungsverkauf wegen Malerarbeiten"
  • "Räumungsverkauf wegen Umzug"
  • "Ausverkauf" oder „Totalausverkauf"
  • "Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe"
  • "Räumungsverkauf wegen Geschäftsverkaufs" - wenn das Geschäft verkauft wird
Beispiele für unzulässige Werbung (irreführend):
  • Räumungsverkauf wegen Umbaus, wenn gar nicht umgebaut wird oder wenn z.B. nur Malerarbeiten durchgeführt werden.
  • Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe, wenn gar keine Geschäftsaufgabe geplant ist (z. B. Ende des Mietverhältnisses,
    Umzug o. ä.)