Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GBV)

Mit der Neuregelung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 61 KB)zum 01.09.2011 und der Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2535 KB)) sind folgende Änderungen in Kraft getreten:
Sonderfall Luftverkehr
Die Pflicht einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen, wird wie bisher für die Unternehmen festgelegt, deren Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst. Die bisher geltende Bestell- und somit auch die Schulungspflicht entfällt künftig für den Verkehrsträger Luft. Grund dafür ist, dass im besonders streng reglementierten Luftverkehr ohnehin umfangreiche Schulungs- und Prüfungspflichten bestehen. An der Bestellpflicht beim Transport mit Seeschiffen wurde festgehalten, obwohl der IMDG-Code keinerlei Vorschriften über Gefahrgutbeauftragte enthält.
Anforderungen vermehrt in internationalen Vorschriften
Bei gleichzeitigem Wegfall eigener Regelungen verweist die neue GbV u. a. bei den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten, beim Unfallbericht und bei den Schulungsinhalten auf die für die einzelnen Verkehrsträger bestehenden internationalen Transportvorschriften ADR, RID und ADN. Die Regelungen der GbV gleichen sich so an die internationalen Vorschriften an.
Keine 'beauftragten und sonstige verantwortlichen Personen' mehr
Die Regelungen über 'beauftragte Personen und sonstige verantwortliche Personen' wurden nicht in die neue GbV übernommen. Die Schulungsverpflichtungen für diesen Personenkreis ergeben sich nun in vergleichbarer Form aus der GGVSEB sowie aus ADR RID, ADN und IMDG-Code. Die Vorgaben des Ordnungswidrigkeitenrechts stellen sicher, dass eine Pflichtenübertragung nur unter den dort genannten Bedingungen wirksam ist.
Jahresbericht mit zusätzlichen Angaben
Der Jahresbericht muss künftig auch Angaben darüber enthalten, ob das Unternehmen an der Beförderung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial (1.10.3 ADR / Notwendigkeit von Sicherheitsplänen) beteiligt ist.
Schulungen flexibler, Prüfungszeit verlängert
Der vorgeschriebene Umfang der Schulungen beträgt weiterhin 30 Unterrichtseinheiten (UE) bzw. 22,5 Zeitstunden bei einem Verkehrsträger. Die strikte Unterteilung nach 'Allgemeinem Teil' (10 UE) und 'Besonderem Teil' (20 UE) wurde jedoch aufgehoben. Bei Schulungen für weitere Verkehrsträger kommen 10 Unterrichtseinheiten bzw. 7,5 Zeitstunden hinzu. Gestrichen wurden die Sonderregelungen über die auf einzelne Gefahrgutklassen beschränkten Lehrgänge und Prüfungen, da diese in der Praxis kaum nachgefragt wurden.
Schulungen und Prüfungen finden wie bisher grundsätzlich in deutscher Sprache statt. Lehrgangsveranstalter können jedoch bei der IHK die Durchführung englischsprachiger Schulungen beantragen. Teilnehmer solcher Schulungen haben dann auch die Möglichkeit, englischsprachige Prüfungen abzulegen.
Die Dauer der Grundprüfungen mit einem Verkehrsträger wird von 90 auf 100 Minuten und bei Verlängerungsprüfungen (bisher Fortbildungsprüfung) von 45 auf 50 Minuten erhöht. Bei weiteren Verkehrsträgern kommen jeweils 50 bzw. 25 Minuten hinzu. Eine Ergänzungsprüfung für weitere Verkehrsträger dauert künftig 50 Minuten. Dabei werden nur noch 'Verkehrsträger spezifische' Fragen abgeprüft. Fragen zum 'Allgemeinen Teil' werden bei Ergänzungsprüfungen nicht mehr gestellt.