Ausbildung der Gefahrgutfahrer

Anerkennung der Schulungen und Prüfungen der Gefahrgutfahrer, Ausstellen von ADR-Cards
1. Schulungspflicht bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Gefährliche Güter können auf der Straße nur unter bestimmten Bedingungen befördert werden. Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) regeln den Gefahrguttransport.
Unter anderem besteht bei der Beförderung in kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen eine Schulungspflicht für die Fahrzeugführer.
Die Erst- und Auffrischungsschulung für Fahrzeugführer erfolgt im Rahmen einer von der IHK anerkannten Schulung mit einer anschließenden IHK-Prüfung. Den Schulungen wird der als Verwaltungsvorschrift erlassene Kursplan der IHK zugrunde gelegt.
Die Schulungen für Fahrzeugführer für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße werden von der IHK auf Antrag unter bestimmten personellen und sachlichen Voraussetzungen anerkannt.
Die Satzung, die die Schulung, die Prüfung und die Erteilung der ADR-Card für Fahrzeugführer für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße betrifft, kann bei der IHK angefordert werden.
Die IHK berät über die Anforderungen bei Beförderungen gefährlicher Güter nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften, und informiert über die
  • Anerkennung zur Durchführung von Schulungen für Gefahrgutfahrer,
  • Anforderungen an Veranstalter der Schulungen und Fahrzeugführer,
  • Schulungssysteme / Termine
  • Durchführung der IHK-Prüfungen.
     
2. Schulungen der Gefahrgutfahrer
2.1 Schulungssystem
Die Erstschulung besteht aus folgenden Kursen und vorgeschriebenen Unterrichtseinheiten (UE)
Basiskurs
mindestens 18 UE Theorie
mindestens 1 UE praktische Übungen
Aufbaukurs Tank
mindestens 12 UE Theorie
mindestens 1 UE praktische Übungen
Aufbaukurs Klasse 1
mindestens 8 UE
Aufbaukurs Klasse 7
mindestens 8 UE
Die Auffrischungsschulung besteht aus einem Kurs für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer und umfasst mindestens 8 Unterrichtseinheiten Theorie und 4 Unterrichtseinheiten praktische Übung.
 
2.2 Beförderung gefährlicher Güter in Tanks sowie Stück- und Schüttgutbeförderung
Seit 2007 unterliegen in der Regel alle Fahrer von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern einer Schulungspflicht. Sie müssen eine anerkannte Schulung und eine IHK-Prüfung nachweisen können. Von dieser Schulungspflicht ausgenommen sind nur noch Beförderungen gem. 1.1.3 ADR (sog. freigestellte Beförderungen) oder gem. 3.4 (limited quantities = begrenzte Mengen).
 
2.4 Beförderung von explosiven Stoffen
Ungeachtet der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs gelten Sondervorschriften für die Beförderung von Klasse 1 - explosiven Stoffen. Die Fahrzeugführer müssen an einem Basiskurs und an einem entsprechenden Aufbaukurs erfolgreich teilgenommen haben.
 
2.5 Beförderung von radioaktiven Stoffen
Ungeachtet der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs gelten Sondervorschriften für die Beförderung von Klasse 7 - radioaktive Stoffen. Die Fahrzeugführer müssen an einem Basiskurs und an einem entsprechenden Aufbaukurs erfolgreich teilgenommen haben.
Wenn die Gesamtzahl der Versandstücke mit radioaktiven Stoffen nicht größer ist als 10 und die Summe der Transportkennzahlen der im Fahrzeug beförderten Versandstücke 3 nicht übersteigt, ist eine Schulung durch den Arbeitgeber und ein Basiskurs nachzuweisen.
 
3. Fortbildung der Gefahrgutfahrer
Die Auffrischungsschulung besteht für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer aus einem Kurs und muss in Intervallen von fünf Jahren wiederholt werden. Die Auffrischungsschulung und Prüfung kann bereits innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit abgelegt werden, ohne dass dem Teilnehmer zeitliche Nachteile entstehen.
Die Auffrischungsschulung der Gefahrgutfahrer besteht aus mindestens 12 Unterrichtseinheiten (UE) - mindestens 8 UE Theorie, 4 UE Praxis. Es ist mindestens zwei Tage zu schulen mit abschließender Prüfung.
 
4. Prüfungen
4.1 Durchführung der Prüfungen
Die IHK setzt Zeit und Ort der Prüfung fest. Im Einverständnis mit der IHK kann die Prüfung auch direkt im Anschluss an die Schulung in den Räumen der Veranstalters erfolgen. Ein Beauftragter der IHK führt die Prüfung durch.
4.2 Zulassung zur Prüfung
Der Teilnehmer wird zur jeweiligen Prüfung nur zugelassen, wenn er lückenlos an der entsprechenden von der IHK anerkannten Schulung teilgenommen hat. Die Zulassung zu den Aufbaukursen erhält der Teilnehmer, wenn der Basiskurs bestanden ist.
4.3 Prüfungsgebühr
Die Prüfungsgebühr für die Lehrgangsabschlussprüfung beträgt im Basiskurs und bei Auffrischung jeweils 55,00 Euro. Die Prüfungsgebühr nach jedem Aufbaukurs (Tank, Klasse 1, Klasse 7) 45,00 Euro und bei einer Wiederholungsprüfung 45,00 Euro.
4.4 Prüfungsdauer
Die Dauer der Prüfung beträgt im Rahmen der Erstschulung:
Basiskurs
45 Minuten
Aufbaukurs Tank
45 Minuten
Aufbaukurs Klasse 1
30 Minuten
Aufbaukurs Klasse 7
30 Minuten
im Rahmen der Auffrischungsschulung:
Auffrischung
30 Minuten
4.5 Wiederholungsprüfungen
Die IHK lässt bei nicht bestandener Prüfung auf schriftlichen Antrag nach einer angemessenen Frist eine einmalige Wiederholung der Prüfung im Bezirk der IHK ohne nochmalige Schulung zu.

5. ADR-Card
5.1 Ausstellen der ADR-Card
Nach der Teilnahme an einer anerkannten Schulung und bestandener Prüfung erteilt oder erweitert die IHK die ADR-Card über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter mit einer Geltungsdauer von fünf Jahren.
Damit eine ADR-Card ausgestellt werden kann, muss spätestens zur jeweiligen Prüfung (Basiskurs, Aufbaukurs, Auffrischung) ein aktuelles Lichtbild in Passbildqualität vorgelegt werden. Es muss also den Vorgaben der Passverordnung für ein biometrisches Bild in der Größe 35 mm x 45 mm entsprechen. Vergleichbare Anforderungen werden bereits an die Lichtbilder für Führerscheine, Fahrerkarten und Personalausweise gestellt und dürften den Fahrern somit keine Probleme bereiten.
Die ADR-Schulungsbescheinigung ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Gefahrgutfahrerschulung und Prüfung nach Kapitel 8.2 ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße). Fahrzeugführer, die gefährliche Güter in Versandstücken in kennzeichnungspflichten Megen, Tankfahrzeugführer und Fahrzeugführer, die gefährliche Güter in loser Schüttung befördern, müssen im Besitz dieser ADR-Schulungsbescheinigung sein. Muster von ADR-Schulungsbescheinigungen mehrerer ADR-Vertragsstaaten finden Sie unter UNECE.