GEMA

Kreative Leistung fällt nicht vom Himmel. Sie ist das Resultat harter Arbeit. Deshalb gibt es beispielsweise Patente, damit Erfinder von der Verwertung ihrer Ideen profitieren können. Genau so ist es mit der Musik. Komponisten, Textdichter und Musikverleger haben ein gesetzlich verbrieftes Recht auf angemessene Vergütung.
Es geht darum, das geistige Eigentum der Musikschaffenden zu schützen und sie für ihre Leistung zu entlohnen. Denn kein Komponist, Textdichter oder Verleger kann selbst in ausreichendem Maß überprüfen, wo, wann, wie oft und wie lange sein Titel gespielt wird. Zudem kann sich der Einzelne nicht darum kümmern, dass er die Entlohnung für seine Leistung auch tatsächlich erhält.
Diese Aufgabe nimmt in Deutschland ausschließlich die GEMA wahr. Als wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung vertritt sie 60.000 Mitglieder (Komponisten, Textdichter, Verleger) und über eine Million ausländische Berechtigte.
Die GEMA hat im Wesentlichen zwei Funktionen. Sie hilft den Musiknutzern, wie Veranstaltern, Gaststätten, Einzelhandelsgeschäften oder anderen Betrieben, alle Rechte zur Musiknutzung zu erwerben. Anschließend leitet sie die Lizenzzahlungen an die Komponisten, Textdichter und Musikverleger weiter. Wer Musik öffentlich einsetzt, muss deshalb die Lizenz dafür bei der GEMA erwerben.
Welche Sonderregeln gelten in der Corona-Krise?
Für GEMA-Lizenznehmer ruhen alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge für den Zeitraum, in dem sie ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Corona-Ausbreitung schließen müssen. Es muss während dieses Zeitraums keine GEMA-Vergütung gezahlt werden. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020 bis auf Weiteres. Die GEMA kündigt für den Ausfallzeitraum im Nachgang eine Gutschrift an. Die GEMA teilt außerdem mit, dass Sie aktuell nichts Weiteres veranlassen müssen. Mehr Informationen zu der aktuellen Regelung finden Sie auf der GEMA-Internetseite.
Kunden der GEMA: Wer gehört dazu?
Wer in Deutschland Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, ist damit im Normalfall automatisch Kunde der GEMA. Bei Radio- und Fernsehsendern, Kinos oder Herstellern von bespielten Ton- und Bildtonträgern ist das auf den ersten Blick einleuchtend.
Kunden der GEMA sind aber auch alle Veranstalter von öffentlichen Musikdarbietungen. Dazu steht im Urheberrechtsgesetz: "Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind."
Stark vereinfacht heißt dies: Praktisch jede Situation ist öffentlich, in der zwei oder mehr Personen gemeinsam Musik hören. Davon ausgenommen ist natürlich der Fall, dass diese Personen alle miteinander befreundet oder verwandt sind. Eine Vereinsfeier oder ein Betriebsfest beispielsweise sind deshalb öffentlich. Die private Party ist es dagegen nicht.
Welche Musiknutzung muss angemeldet werden?
Folgende Arten der öffentlichen Musiknutzung sind vergütungspflichtig:
- Live- oder Tonträgermusik bei Veranstaltungen,
- Hintergrundmusik in Gaststätten, Einzelhandelgeschäften u. ä.,
- Vorführungen von Filmen, Musik in der Telefonwarteschleife,
- Musik im Internet, zum Beispiel auf der Homepage des Betriebes,
- vermieten oder verleihen von Ton- oder Bildtonträgern an andere Personen, zum Beispiel in Videotheken,
- Herstellung von Ton- und Bildtonträgern, zum Beispiel auf CDs, Kassetten und CD-ROMs,
- Weiterleitungen von Hörfunk- und Fernsehsendungen über Verteileranlagen mit eigener Empfangsstelle, zum Beispiel in ein Hotelzimmer.
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass eine bestimmte Taktzahl oder eine bestimmte Anzahl von Sekunden ohne Einwilligung des Inhabers der Urheberrechte an dem Musikwerk zulässig und damit kostenfrei ist. Die wahren Kriterien dafür, ob eine Einwilligung des Urhebers erforderlich ist oder nicht, sind die Erkennbarkeit der entnommenen Melodie sowie die Übernahme erkennbarer Begleitstimmen.
Das Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Wenn man sich nicht sicher ist, ob in einem bestimmten Fall überhaupt ein Vergütungsanspruch besteht, sollten man rechtzeitig mit dem GEMA-Berater sprechen. Aber auch, wenn absolut sicher ist, dass kein urheberrechtlich geschütztes Repertoire genutzt wird, sollte dies der GEMA unter Nennung der Titel der Werke, Namen der Komponisten, Textdichter, Bearbeiter und Musikverleger mitgeteilt werden. So erspart man sich und der GEMA unnötige Rückfragen und vermeidet Missverständnisse.
Kann man sich von GEMA-Lizenzen befreien lassen?
Nein, jeder Musiknutzer muss die Lizenz für die öffentliche Wiedergabe erwerben. Die Vergütung richtet sich nach festen, im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarifen.
Wenn man als Veranstalter oder Betrieb Mitglied bei einem Berufsverband ist, mit dem die GEMA einen so genannten Gesamtvertrag abgeschlossen hat, besteht die Möglichkeit, reduzierte Tarife in Anspruch zu nehmen. Einzelheiten dazu erfährt man bei der zuständigen GEMA Bezirksdirektion.
Wie erhält man die Lizenz?
Informieren Sie die GEMA-Bezirksdirektion (im Kammerbezirk sind dies die Generaldirektionen Hamburg und Hannover) über die geplante Musiknutzung. Geben Sie an, welche Art der Musiknutzung Sie beabsichtigen (Veranstaltung, Hintergrund-musik, Telefonwarteschleife, etc).
Die GEMA berechnet die Vergütung aufgrund Ihrer Angaben nach dem entsprechenden Tarif. Für eine Einzelnutzung (z.B. bei einer Veranstaltung) erhalten Sie eine Rechnung. Bei Dauernutzung (z.B. bei Hintergrundmusik in Gaststätten) erhalten Sie ein Vertragsangebot.
Mit der Bezahlung des Vergütungsanspruchs besitzen Sie die Lizenz der GEMA zur Nutzung des Weltrepertoires der Musik. Bemessungsgrundlagen für die Vergütungshöhe sind u. a.:
- die Größe des Veranstaltungsraumes in qm bzw. in Einzelfällen das Sitzplatzangebot oder das Personenfassungsvermögen eines Veranstaltungsplatzes,
- das höchste Eintrittsgeld je Person,
- der zeitliche Rahmen,
- die Art der Musikwiedergabe.
Was passiert, wenn man die Nutzung nicht meldet?
Die öffentliche Musiknutzung muss in jedem Fall vorher bei der GEMA angemeldet werden. Wenn Musik abgespielt oder aufgeführt wird ohne die entsprechenden Nutzungsrechte einzuholen, kann dies zu Schadensersatzansprüchen bis zum Doppelten der Vergütung führen. Schadensersatz wird vom Veranstalter verlangt. Als Veranstalter gilt in der Regel derjenige, der für die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und der die Aufführung durch seine Tätigkeit veranlasst hat.
Daneben haftet auch derjenige, der die Möglichkeit hat, die Musikdarbietung durchzuführen oder zu unterbinden. Das ist in der Regel derjenige, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Gleiches gilt für den, der nach außen als Veranstalter auftritt.
GEMA und GEZ (Rundfunkbeitrag)
Jeder, der ein Rundfunk- oder Fernsehgerät zum Empfang bereit hält, hat dafür über den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (ehemals GEZ) entsprechende Gebühren an die Landesrundfunkanstalten zu entrichten. Für diese Gebührenpflicht ist es unerheblich, an welchem Ort und zu welchem Zweck das Rundfunk- und/ oder Fernsehgerät bereit gehalten wird. Es handelt sich hier um eine allgemeine Betriebsgenehmigung für die entsprechenden Empfangsgeräte. Gebühren an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice sind also auch dann zu entrichten, wenn ein Rundfunk- oder Fernsehgerät ausschließlich privat genutzt wird.
Mit der Bezahlung der Rundfunkgebühr hat der Unternehmer allerdings noch nicht das Recht für die öffentliche Wiedergabe von Musik durch das Radio- oder Fernsehgerät erhalten.
Hierfür muss zusätzlich eine Lizenz von der GEMA erworben werden.
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
Service-Telefon: 01806 999 555 10*
Service-Fax: 01806 999 555 01*
Service-Telefonzeiten:
Mo - Fr 7:00 - 19:00 Uhr
*20 Cent/Anruf aus dem dt. Festnetz, 60 Cent/Anruf aus den dt. Mobilfunknetzen
VG Media
Die VG Media ist eine Verwertungsgesellschaft, die Urheber- und Leistungsschutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesatz ergeben, für private Medienunternehmen (Hörfunk- und Fernsehsendeunternehmen) wahrnimmt. Die VG Media vertritt im einzelnen die Urheber- und Leistungsschutzrechte für die analoge Weiterleitung von privaten Fernseh- und Hörfunkprogrammen durch Verteileranlagen in Hotels, Pensionen, etc. (§§ 20, 20b UrhG) von zur Zeit 28 privaten Fersehsendeunternehmen wie z. B. RTL, Sat 1, Pro 7, Vox und 53 privaten Hörfunkunternehmen.
Beherbergungsbetriebe, die eine Weiterleitung von privaten Radio- oder Fernsehprogrammen vornehmen und in den Gästezimmern hierfür eine Radio- oder Fernsehempfangsmöglichkeit bereithalten, sind daher gesetzlich verpflichtet, eine entsprechende Vergütung an die VG Media zu zahlen.
Die pauschalen Vergütungssätze betragen je Gastzimmer und Jahr 6,80 Euro (DEHOGA-Mitglieder zahlen 4,60 Euro).
Die Hoteliers sind gegenüber der VG Media gesetzlich verpflichtet, Auskunft über die relevanten Gastzimmer zu geben. Relevant sind die Gastzimmer, die über einen Fernseher verfügen, an den über eine Hausverteileranlage die Fernseh- und Hörfunkprogramme über Kabelsysteme weitergeleitet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Programmsignale über eine zentrale Empfangseinheit (z. B. Satellitenantenne auf dem Dach) oder über einen Kabelnetzbetreiber bezogen werden. Erfolgt der Empfang unmittelbar über eine Zimmerantenne (DVB-T), entfallen jedoch die urheberrechtlichen Vergütungen.
Adressen:
VG Media
Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH
Oberwallstr. 6
10117 Berlin
Tel.: 030 / 2090-2215
Fax: 030 / 2090-2214
E-Mail: info@vgmedia.de
Internet: http://www.vgmedia.de
Deutscher Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA)
Am Weidendamm 1a
10117 Berlin
Tel.: 030 / 726252-0
Fax: 030 / 726252-42
E-Mail: info@dehoga.de
Internet: http://www.dehoga-berlin.de