Einreichungspflicht Negativerklärung/Prüfbericht für Bauträger/Baubetreuer

Gemäß § 16 MaBV müssen Bauträger/Baubetreuer die Einhaltung der sich aus der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ergebenden Pflichten durch einen geeigneten Prüfer bestätigen lassen.
Der Prüfer (z. B. Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer) hat einen Prüfbericht nach § 16 MaBV zu erstellen, welcher bei der IHK als zuständigen Erlaubnisbehörde eingereicht werden muss. Hat der Gewerbetreibende im Berichtsjahr keine erlaubnispflichtige Tätigkeit als Bauträger/Baubetreuer ausgeübt, so hat er anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert und schriftlich eine entsprechende Negativerklärung zu übermitteln. Prüfungsbericht oder Negativerklärung sind bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres unaufgefordert bei der Erlaubnisbehörde einzureichen.