Unternehmensbezeichnung

„Den guten Namen schützen!“

Unternehmensbezeichnungen haben im Wirtschaftsleben aus den verschiedensten Gründen eine besondere Bedeutung. Sie verhelfen dem einzelnen Unternehmen dazu, sich in seiner Beziehung zur Umwelt, seiner Individualität und seiner Identität zu anderen zu unterscheiden. Der Firmenname dient in erster Linie dazu, den eigenen Wirtschaftsbetrieb im Geschäftsverkehr zu kennzeichnen. Einer entscheidenden Bedeutung kommt der Name jedoch auch als Marketinginstrument zu. Nur was ist, wenn mehrere Unternehmen denselben Namen tragen und es dadurch zu wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen kommt?  Eine nachträgliche Änderung des Namens kann, abgesehen von den Kosten, für das Image gravierende Nachteile mit sich bringen. Die Wahl des Namens und vor allem dessen Pflege dürfen von daher in ihrer Bedeutung nicht unterschätzt werden.

Wie gelangt man aber nun zum Namensschutz?

Der Weg dorthin ist eigentlich ganz einfach! Denn der Schutz des eigenen Firmennamens entsteht schon allein dadurch, dass er im geschäftlichen Verkehr genutzt wird. Dieser Schutz gilt im gesamten Bundesgebiet. Ausnahmen hiervon bilden die sogannten „Platzgeschäfte“. Das sind Betriebe wie z.B. Gaststätten oder Hotels, bei denen anzunehmen ist, dass es an jedem Ort nur einen von ihnen mit demselben Namen gibt, ohne daraus auf Verbindungen mit den vielen gleichnamigen Betrieben an anderen Orten zu schließen. Hier beschränkt sich der räumliche Schutz der Unternehmensbezeichnung nur auf den jeweiligen Ort. Bei einem Platzgeschäft kann sich der ältere Inhaber einer Bezeichnung gegen die Verwendung einer jüngeren, verwechslungsfähigen Bezeichnung am selben Ort wehren, gegen die Verwendung an anderen Orten im Normalfall nicht. Einen „Gasthof zur Linde“ oder „Autosalon Müller“ darf es demnach überall geben!
 
Ältere Rechte haben Priorität

Mit der Durchsetzung des Namenrechtes gegenüber anderen Unternehmen hat derjenige zumindest „die besseren Karten“, der die betreffende Bezeichnung zuerst geführt hat. Denn wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Dieses Prioritätsprinzip allein berechtigt den Inhaber der älteren Rechte allerdings noch nicht, seine Ansprüche geltend zu machen. Hinzu kommt noch, dass durch den Gebrauch des Namens wirklich sein „anerkanntes und schutzwürdiges Interesse“ verletzt wird. Das ist aber immer dann der Fall, wenn der Name regelmäßig zu einer Verwechslung der Unternehmen und deren Leistungen führt. Allerdings muß der Name auch genutzt werden, da der Schutz nur so lange währt, wie die Unternehmensbezeichnung tatsächlich geführt wird. Das Namensrecht erlischt, sobald die Bezeichnung aufgegeben oder das Unternehmen endgültig eingestellt wird.
 
Keine Regel ohne Ausnahmen

Wurden verwechslungsfähige Firmen jahrelang unbeanstandet nebeneinander geführt wurden, gelten die zuvor genannten Regeln nicht. Mit den Jahren haben beide Parteien Rechte an ihrem Namenszug erworben. Ein besonderer Vorrang wird damit keinem eingeräumt, da ansonsten unzumutbare wirtschaftliche Nachteile für eine Seite entstehen könnten. Auch seinen Familiennamen darf man weiter „behalten“, obwohl dieser im Geschäftsleben zum Teil unzählige Male in identischer Form vorkommt. Denn jeder ist nun einmal berechtigt, seinen Namen zur Kennzeichnung seines Unternehmens zu verwenden. Durch unterscheidungskräftige Zusätze sollte jedoch sinnvollerweise eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden.

Registrierter Schutz

Wer ganz auf „Nummer Sicher“ gehen möchte, sollte für sein Unternehmen eine Marke (früher als Warenzeichen bekannt) anmelden. Die Marke bezieht sich im Gegensatz zu Firmierungen oder Geschäftsbezeichnungen nicht auf das Unternehmen selbst, sondern auf die von dem Unternehmen hergestellten Waren (Produktmarke) bzw. angebotenen Dienstleistungen (Dienstleistungsmarke). Bei der Anmeldung müssen dafür sogenannte Klassen (Produktgruppen/Dienstleistungsgruppen) angegeben werden, für die der Schutz beansprucht wird. Namen, Begriffe, Werbetexte und graphische Darstellungen für Produkte oder Dienstleistungen können als Wortmarke, Bildmarke oder eine Kombination aus beiden geschützt werden. Der Schutz für ein klassisches Firmenlogo besteht zum Beispiel aus einer Kombination einer Wort- und Bildmarke, da hier sowohl der Firmenname als auch das grafische Element der Darstellung geschützt werden sollen.