Handelsregistereintragung

Was ist das Handelsregister?


Das Handelsregister wird von den Handelsregistergerichten bei den Amtsgerichten geführt, seit dem 1. Januar 2007 ausschließlich in elektronischer Form. Der Begriff "elektronisches Handelsregister" bezeichnet daher kein anderes Handelsregister, sondern ist nur ein Hinweis
auf die Umstellung vom Papierregister auf moderne Medien. Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis der Kaufleute und gibt Auskunft über rechtserhebliche Tatsachen, diefür Geschäftspartner der Kaufleute relevant sind. Es dient somit der Sicherheit des Ge-
schäftsverkehrs.
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung beim örtlich zuständigen Handelsregister anzumelden. Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben, das bedeutet, dass man auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen vertrauen darf.
Das Handelsregister dient auch dem Schutz der Firma. Jede neue Firma muss sich nämlich deutlich von den am selben Ort oder in der selben Gemeinde bereits bestehenden Firmen unterscheiden, sonst ist eine Eintragung nicht möglich. Jeder kann zu Informationszwecken die im Handelsregister eingetragenen Informationentragung über das Internet kostenlos im Gemeinsamen Registerportal der Länder unter
abrufen.

Wer muss / kann freiwillig im Handelsregister eingetragen werden?


Im Handelsregister müssen sich Kaufleute und Handelsgesellschaften eintragen lassen, Kleingewerbetreibende können sich freiwillig eintragen lassen.
§ 1 HGB
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. 
Vereinfacht ausgedrückt ist die Einrichtung eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs dann erforderlich, wenn die Geschäftsvorfälle so umfangreich und kompliziert (geworden) sind, dass eine professionelle, kaufmännische Buchführung notwendig wird. Ein ursprünglich kleingewerblicher Betrieb kann also durch Expansion zu einem Handelsgewerbe werden und wäre dann verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Das Gesetz enthält allerdings keine eindeutigen Abgrenzungskriterien dazu, ab wann ein Handelsgewerbe tatsächlich vorliegt.

Nach der Rechtsprechung sind besonders folgende Kriterien in eine Abwägung einzubezie-
hen:
  • Jahresumsatz - je nach Branche
  • Höhe des eingesetzten Kapitals
  • Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge
  • die Inanspruchnahme und Gewährung von Krediten
  • Größe sowie Beschaffenheit der Geschäftsräume
  • Art der Buchführung
  • Anzahl der Beschäftigen
  • Ausbildungsbetrieb
Als Kaufleute gelten ferner die Handelsgesellschaften. Handelsgesellschaften sind Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (AG, Kommanditgesellschaft auf Aktien, GmbH, UG (haftungsbeschränkt).
Kleingewerbetreibende und die gewerblich tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) können sich freiwillig registrieren lassen. Der Umfang des Geschäftsbetrieb spielt dabei keine Rolle. Der Kleingewerbetreibende wird dann zum eingetragenen Kaufmann (e.K.), die
GbR zu einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG).

Was wird im Handelsregister eingetragen?


Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen untergliedert. In der Abteilung A (HRA) werden der Einzelkaufmann (e.K.), die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) eingetragen. Dieser Abteilung sind vor allem zu entnehmen: Sitz und Rechts-
form, Inhaber bzw. Gesellschafter, bei der KG die Höhe der Kommanditeinlage, die Bestellung und Abbestellung von Prokuristen, ein möglicher Haftungsausschluss bei Geschäftsübernahme, die Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens sowie die
Auflösung einer Gesellschaft und das Erlöschen einer Firma. In die Abteilung B werden die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eingetragen. Diese Abteilung gibt vor allem Aufschluss über Sitz, Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens. Bei der AG werden auch die Höhe des
Grundkapitals und die Mitglieder des Vorstands eingetragen, bei der GmbH die Höhe des Stammkapitals und die Geschäftsführer. Auch im HRB werden daneben die Bestellung und Abbestellung von Prokuristen, die Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens sowie die Auflösung einer Gesellschaft und das Erlöschen einer Firma registriert.

Wie läuft das Eintragungsverfahren ins Handelsregister ab?


Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister sowie die zur Aufbewahrung bei dem Gericht bestimmte Zeichnungen von Unterschriften müssen vor Einreichung zum Handelsregister von einem Notar beglaubigt werden. Sofern keine Beanstandung besteht, trägt das Gericht die entsprechenden Inhalte ein. Ändern sich eintragungsrelevante Umstände, muss dies wiederum zur Eintragung beim Handelsregister angemeldet werden, damit die Aktualität der Informationen immer gewährleistet ist. Zusätzlich werden fast alle Neueinträge und Änderungen vom Registergericht von Amts wegen veröffentlicht.

Was ändert sich durch die (freiwillige) Eintragung ins Handelsregister?


Gerade dann, wenn eine freiwillige Eintragung im Handelsregister erwogen wird, stellt sich die Frage nach den Vor- und Nachteilen bzw. nach den rechtlichen Änderungen, die damit verbunden sind. Was ist also anders bei Kaufleuten?

  • Mit der Eintragung eines kleingewerblichen Unternehmens in das Handelsregister entsteht die Kaufmannseigenschaft und zugleich findet das Handelsgesetzbuch Anwendung, welches Spezialregelungen für Kaufleute enthält.
  • Kaufleute müssen nach Erhalt der Ware diese unverzüglich untersuchen und Mängel sofort rügen, sonst gehen Gewährleistungsansprüche verloren.
  • Für Geschäftsbriefe gelten bestimmte Pflichtangaben. So muss z. B. immer die vollständige Firma, der Sitz, die Handelsregisternummer angegeben werden.
  • Nur Kaufleute haben das Recht eine Firma zu führen. Die Firma ist der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
  • Wird ein Handelsgewerbebetrieb mit der Firma übernommen und fortgeführt, haftet der Erwerber oder Erbe für alle im Betrieb des Geschäftes begründeten AltVerbindlichkeiten. Die Haftung kann aber durch einen Eintrag eines Haftungsausschlusses im Handelsregister vermieden werden.
  • Kaufleute müssen eine kaufmännische Buchführung einrichten, jährlich eine Inventur durchführen und bilanzieren.
  • Außerdem bestehen besondere Aufbewahrungspflichen für Geschäftsunterlagen: für empfangene sowie versandte Handelsbriefe sechs Jahre und für Handelsbücher, Inventuren sowie Bilanzen zehn Jahre.
  • Nur Kaufleute können Prokura erteilen und selbständige Zweigniederlassungen errichten.
  • Verträge zwischen Kaufleuten kommen einfacher zustande, da Vertragsangebote durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben und sogar durch Schweigen angenommen werden können.
  • Der Grundbeitrag bei der IHK verändert sich durch die Eintragung im Handelsregister.

Welche Rolle spielen die IHK bei dem Eintragungsvorgang?


Die Industrie- und Handelskammern haben den gesetzlichen Auftrag die Registergerichte dabei zu unterstützen, dass keine falschen Eintragungen in das Handelsregister erfolgen. Auf Anfrage des Registergerichts gibt die IHK regelmäßig gutachterliche Stellungnahmen zu
firmenrechtlichen Fragestellungen ab. Es ist daher sinnvoll, die gewünschte Firmierung und ggf. den Unternehmensgegenstand mit der örtlichen IHK frühzeitig abzusprechen, um Beanstandungen des Registergerichts zu

Registergerichte

Auf dieser Seite finden Sie die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister aller Bundesländer.