Unternehmensbezeichnung

Geschäftsbezeichnung des nicht eingetragenen Unternehmens


Das Handelsrecht unterscheidet zwischen Gewerbetreibenden, die im Handelsregister eingetragen sind (Kaufleute), und solchen, die nicht eingetragen sind (Kleingewerbetreibende).

Kleingewerbetreibende

Nicht ins Handelsregister eingetragene Unternehmen sind dadurch gekennzeichnet, dass die Art der Tätigkeit einfach, der Geschäftsumfang überschaubar und kaufmännische Einrichtungen wie doppelte Buchführung, Inventur und Bilanz nicht erforderlich sind. Einfacher Art sind solche Geschäfte, die unkompliziert abgewickelt werden können, bei denen langfristige Dispositionen nicht erforderlich sind und auch keine lang andauernden Gewährleistungsfristen eingehalten werden müssen. Kleingewerbetreibende haften für Verbindlichkeiten aus der gewerblichen Tätigkeit unbeschränkt sowohl mit dem Betriebs- als auch mit dem Privatvermögen.

Bezeichnungsgrundsätze

Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, sogenannte Kleingewer betreibende, sollten im geschäftlichen Verkehr mit dem Familiennamen und einem ausge schriebenen Vornamen auftreten. Das gilt insbesondere für Geschäftsbriefe, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden sowie für alle Drucksachen, die Grundlage von Rechtsgeschäften sein können. Das gleiche gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
Branchenbezeichnungen und Tätigkeitsangaben als Zusatz zu Familiennamen und Vornamen, z.B. Max Müller, Videothek, Ernst Schulze, Handelsvertreter, Max Müller, Ernst Schulze Fuhrunternehmen, sind zulässig.
Zusätze, die den Eindruck einer im Handelsregister eingetragenen Firma hervorrufen können, sind dem Kleingewerbetreibenden nicht gestattet, auch nicht in der Werbung.
Beispiele:
Karl Müller e. K., Schulze OHG. Das gleiche gilt für Zusätze, die nach der Verkehrsauffassung eine vollkaufmännische Größenordnung andeuten, die nur im Handelsregister einge-
tragene Firmen erfüllen können. Beispiele: Fabrik, Zentrum, oder Regionalzusätze Norddeutsche Zaunfabrik und ähnliches.

Etablissementbezeichnungen

In vielen Branchen ist es üblich, sogenannte Etablissementbezeichnungen zu führen, z. B. „Zum goldenen Hirsch“, „Rosen-Apotheke“ oder ähnliches. Sie sind im Gegensatz zur Firma der im Handelsregister eingetragenen Unternehmen rein geschäftslokal bezogen: Sie kennzeichnen also das Geschäftslokal als solches, und im Gegensatz zur Firma nicht den Unternehmensinhaber. Solche Etablissementbezeichnungen sind als Zusatz zu Familiennamen und Vornamen bei Kleingewerbetreibenden stets zulässig.

Offene Verkaufsstellen

Für Kleingewerbetreibende, die eine „offene Verkaufsstelle“ (Einzelhandel), eine Gaststätte oder eine sonstige „offene Betriebsstätte“ (z. B. Reinigung, Reisebüro, Maklergewerbe, Reparaturwerkstatt) führen, sollte der Familiennamen mit einem ausgeschriebenen Vornamen am Eingang des Geschäftslokals angebracht werden.