Unternehmensbezeichnung

Geschäftsbezeichnung/Firma im Handelsregister eingetragener Unternehmen

Der Name eines Unternehmens ist ein ganz wichtiger Teil seines öffentlichen Auftritts. Viele Unternehmer haben sehr konkrete Vorstellungen über ihren Wunschnamen. Er kann Ausdruck ihrer Persönlichkeit, ihrer Produkte oder einfach nur originell sein. Trotz allem gibt es aber bestimmte rechtliche Regeln, die beachtet werden müssen:

Einzelunternehmen (ohne Handelsregistereintragung) / BGB-Gesellschaft

Wird der Unternehmer als Einzelperson oder BGB-Gesellschaft mit einer Gewerbeanmeldung tätig, so bestehen (fast) keine Gestaltungsmöglichkeiten: Die Gewerbemeldung erfolgt unter Vor- und Zunamen des Unternehmers - und so muss er grundsätzlich auch im Geschäftsverkehr auftreten. In diesen Fällen ist streng darauf zu achten, dass nicht der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine (größere) im Handelsregister eingetragene Firma. Bezeichnungen wie "Inhaber" oder "Geschäftsführer" sollten daher streng vermieden werden.

Im Handelsregister eingetragenes Unternehmen

Wird das Unternehmen jedoch in das Handelsregister eingetragen (z.B. als GmbH, e.K., oHG, UG (haftungsbeschränkt) oder KG), besteht eine wesentlich größere Wahlfreiheit des
Unternehmers. Der Name des Unternehmens wird in diesen Fällen als "Firma" bezeichnet.

Rechtliche Anforderungen an die Firma

Eine Firma setzt sich aus mehreren Teilen zusammen:
  • Einer Bezeichnung, die etwa ein Name oder ein Sach- bzw. Phantasiebegriff sein
  •  dem Rechtsformzusatz sowie
  •  ggf. noch weiteren Zusätzen.
Grundsätzlich herrscht hinsichtlich der Firmierung eine Wahlfreiheit. Der Name des Unternehmers muss genauso wenig auftauchen wie der Firmensitz. Da die Firma aber gleichwohl identifizierbar sein muss, ist die Wahlfreiheit der Bezeichnung durch verschiedene Kriterien eingeschränkt:


Unterscheidbarkeit

§ 18 Abs. 1 HGB:
Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

Eine Firma muss sich von den übrigen Firmen unterscheiden, weil ansonsten im Rechtsverkehr eine eindeutige Zuordnung des Vertragspartners nicht möglich wäre. Man unterscheidet in diesem Bereich zwischen der Individualisierung und der Kollision

Das Firmenrecht fordert dabei eine deutliche Unterscheidbarkeit der Firmierungen, weil nur dann der Zweck der eindeutigen Zuordnung von Gesellschaften im Wirtschaftsverkehr gewahrt werden kann. Die Grenzen sind hier fließend, viele Fälle in diesem Bereich kommen in der Praxis aber nicht vor. Eine „Maier GmbH“ sollte durchaus von einer „Meyer GmbH“ unterscheidbar sein. Problematisch dürften aber geringfügig unterschiedliche Tätigkeitsbeschreibungen sein, z.B. „Müller Finanzdienstleistungen GmbH“ und „Müller Finanzdienstleistung GmbH“.
Allein ein anderer Rechtsformzusatz reicht allerdings nicht zur Unterscheidbarkeit aus: Eine "Müller GmbH" ist also nicht möglich, wenn es schon einen "Müller e.K." gibt.

Individualisierbarkeit: Keine Allgemeinbegriffe

Die Merkmale der "Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft" werden als "Individualisierung" bezeichnet. Eine Firma ist nur dann individualisiert, wenn sie einem bestimmten Unternehmen eindeutig zuordenbar ist. Damit ist alles zulässig, was unterscheidungskräftig ist. Firmen müssen weder einen Sinn ergeben (eine „YXCVBN GmbH“ ist unproblematisch zulässig!) noch den Namen des Gesellschafters noch den Sitzort enthalten.
Eine Firmenbezeichnung kann insbesondere durch Personen-, Sach- und Fantasiebezeichnungen individualisiert
werden.

Kollision mit anderen Firmen

Der Handelsregistereintrag einer Firma sichert die Einzigartigkeit der Bezeichnung  nur am Ort, nicht aber darüber hinaus. Mit „demselben Ort“ ist die politische Gemeinde gemeint. Die Eintragung im Handelsregister hat also nur geringe Schutzwirkung.

( § 30 Abs. 1 HGB)
Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits
bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen
Firmen deutlich unterscheiden.


Soll z.B. eine Müller GmbH in Aurich gegründet werden und existiert schon eine Müller GmbH in Emden, ist das nach dem Firmenrecht zulässig. An
dieser Stelle unterscheidet sich das Firmenrecht maßgeblich von anderen Sicherungsinstrumenten wie etwa dem Markenrecht oder dem Wettbewerbsrecht: Jedem Gründer ist daher anzuraten, sich über die firmenrechtliche Situation hinaus auch mit der wettbewerbs- oder namensrechtliche Situation auseinander zu setzen. Das Firmenrecht ist kein (subjektives) Schutzrecht für den einzelnen Unternehmer, sondern dient dem allgemeinen (objektiven) Verkehrsschutz! Will sich ein Gründer ganz sicher sein, dass er nicht mit anderen Firmen, Bezeichnungen oder Marken usw. kollidiert, muss er sich deutschlandweit kundig machen, etwa unter www.handelsregister.de oder beim Deutschen Patent- und Markenamt.

Wahrheit/keine Irreführung

§ 18 Abs. 2 S. 1 HGB:
Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse,
die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.

Das Wahrheitskriterium bedeutet zunächst, immer den Rechtsformzusatz in allgemein verständlicher Art zu führen. Eine „GbRmbH“ ist z.B. nicht eindeutig als GmbH oder GbR zu erkennen und damit unzulässig. Aber auch ganz generell darf eine Firma keine Angaben enthalten, die den Geschäftsverkehr in die Irre führen könnten. Dies betrifft in der Regel besondere Zusätze bei einer Firma, z.B."Deutsche Im- und Export ABC GmbH": Hier wird der Eindruck erweckt, die Einzige oder jedenfalls eine der führenden Im- und Exportgesellschaften zu sein. Anders wäre es etwa bei "Im- und Export ABC Deutschland GmbH": Hier ist der Landeszusatz nachgestellt und eher als Hinweis auf den Sitz oder Tätigkeitsbereich der Gesellschaft zu verstehen.