Teilzeitarbeit

Jeder Arbeitnehmer hat unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Teilzeitarbeit. Zu diesen Voraussetzungen zählt insbesondere, dass das Arbeitsverhältnis bereits seit mehr als sechs Monaten besteht und dass der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Den Arbeitgeber treffen im Zusammenhang mit dem Recht auf Teilzeitarbeit weitere Pflichten, z.B. die Gleichbehandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten.

Recht auf Teilzeitarbeit

Das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge gibt jedem Arbeitnehmer, also auch leitenden Angestellten und sonstigen Führungskräften sowie geringfügig Beschäftigten und Arbeitnehmern in befristeten Beschäftigungsverhältnissen, gegenüber dem Arbeitgeber ein Recht auf Verringerung der Wochenarbeitszeit, ohne dass es hierfür eines sachlichen Grundes bedürfte.

Voraussetzungen des Rechts auf Teilzeitarbeit

Dieses Recht auf Teilzeitarbeit besteht unter den nachfolgenden Voraussetzungen:
  • Zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer besteht seit mehr als 6 Monaten ein Arbeitsverhältnis.
  • Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer, wobei Teilzeitbeschäftigte als volle Arbeitnehmer zu rechnen sind. Personen in der Berufsausbildung bleiben für die Berechnung der Arbeitnehmer außer Betracht.
  • Der Arbeitnehmer macht das Recht auf Verringerung der Wochenarbeitszeit spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend. Der Arbeitgeber hat dieser Verringerung der Wochenarbeitszeit und der Verteilung der verringerten Wochenarbeitszeit durch den Arbeitnehmer zuzustimmen, es sei denn dieser stehen betriebliche Gründe entgegen. Als betriebliche Gründe kommen zum Beispiel eine wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufes oder der Sicherheit im Betrieb sowie die unverhältnismäßige Verursachung von Kosten in Betracht. Hierzu gehören aber nicht Schwierigkeiten bei der Arbeitnehmerbeschaffung. Des Weiteren können Ablehnungsgründe durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung solcher tariflichen Regelungen über Ablehnungsgründe vereinbaren.
  • Lehnt der Arbeitgeber eine Verringerung der Wochenarbeitszeit bis spätestens einen Monat vor Beginn derselben schriftlich ab, so tritt diese zunächst nicht in Kraft. Lehnt der Arbeitgeber eine Verringerung der Wochenarbeitszeit nicht bis zu diesem Zeitpunkt ab oder reagiert er gar nicht, so tritt die Verringerung auch ohne seine Zustimmung ein. Gleiches gilt für die Verteilung der Wochenarbeitszeit.
  • Eine Änderung der Verringerung der Wochenarbeitszeit und ihrer Ausgestaltung ist möglich, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Verringerung der Wochenarbeitszeit nicht praktikabel ist und das konkrete betriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Änderung der Verringerung das Interesse des Arbeitnehmers an einer Beibehaltung der Änderung erheblich überwiegt. Besteht ein Betriebsrat, so hat dieser mitzubestimmen.
  • Ist eine Verringerung der Wochenarbeitszeit erfolgt, so kann der Arbeitnehmer eine erneute Verringerung der Wochenarbeitszeit frühestens nach zwei Jahren verlangen. Dasselbe gilt, soweit eine Verringerung der Wochenarbeitszeit wegen Vorliegens betrieblicher Gründe abgelehnt wurde und diese betrieblichen Gründe auch bestanden.
  • Will der Arbeitnehmer seine Wochenarbeitszeit wieder verlängern und bestehen freie Arbeitsplätze, so ist er bei deren Besetzung zu berücksichtigen.

Pflichten in Zusammenhang mit dem Recht auf Teilzeitarbeit

Daneben bestehen in Zusammenhang mit dem Recht auf Teilzeitarbeit die nachfolgenden Pflichten des Arbeitgebers:
  • Der Arbeitgeber darf einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandeln als einen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer.
  • Er hat teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, es bestehen dringende betriebliche Gründe oder beruflich und sozial vorrangige Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer.
  • Ferner hat der Arbeitgeber freie Arbeitsplätze, sei es öffentlich oder innerbetrieblich, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben. Dies gilt nicht, soweit betriebliche Gründe einer Ausgestaltung des Arbeitsplatzes als Teilzeitarbeitsplatz entgegenstehen.
  • Hat ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber den Wunsch nach einem Teilzeitarbeitsplatz geäußert, so hat der Arbeitgeber ihn gesondert über freie Teil- und Vollzeitarbeitsplätze zu informieren.

Feiertage, Krankheit, Urlaub etc.

Teilzeitbeschäftigte haben grundsätzlich Anspruch auf dieselben Leistungen wie Vollzeitbeschäftigte. Fällt infolge eines Feiertags die Arbeit aus, ist grundsätzlich Feiertagsvergütung zu zahlen; ausgefallene Arbeitszeit ist weder vor- noch nachzuarbeiten.
Krankenvergütung ist nach dem Entgeltausfallprinzip zu zahlen.
Alle Teilzeitarbeitnehmer, einschließlich der geringfügig Beschäftigten, haben Anspruch auf Jahresurlaub wie Vollzeitarbeitskräfte. Arbeitet ein Teilzeitbeschäftigter an genauso vielen Arbeitstagen wie eine Vollzeitkraft, umfasst der Urlaub gleich viele Tage. Bei Teilzeitkräften, die nicht an jedem Arbeitstag / Woche arbeiten, verringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Sie teilen den Urlaubsanspruch der Vollzeitkraft (z.B. 25 Tage) durch die betriebsübliche Zahl der Arbeitstage pro Kalenderwoche (z.B. 5 Tage) und multiplizieren das Ergebnis mit der Anzahl von Arbeitstagen der Teilzeitkraft (z.B. 2 Tage); Beispielrechnung: 25 : 5 x 2 = 10 Urlaubstage.
Bei den Kündigungsfristen wird nicht zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten differenziert.