Elternzeit

Mit der Elternzeit kann die Erwerbstätigkeit vorübergehend unterbrochen werden, es besteht besonderer Kündigungsschutz.

Anspruch auf Elternzeit

Eltern haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes einen Anspruch auf Elternzeit. Für den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes können 24 Monate (Geburten ab 1. Juli 2015) beansprucht werden. Sie können Elternzeit allein oder zusammen mit dem anderen Elternteil nehmen und sie auf bis zu drei Zeitabschnitte verteilen. Insgesamt ist die Elternzeit jedoch auf drei Jahre pro Kind und Elternteil begrenzt.

Voraussetzungen des Rechts auf Elternzeit

Mütter und Väter haben einen Anspruch auf Elternzeit, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen. Geltend machen können sie die Elternzeit u.a. zur Betreuung
- ihres Kindes (bei fehlender Sorgeberechtigung mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils),
- eines Kindes, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben, mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils oder
- einer Schwester, eines Bruders, einer Nichte, eines Neffens oder eines Enkelkindes bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern.
Für den Anspruch auf Elternzeit müssen zudem die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sein:
- Die Berechtigte bzw. der Berechtigte lebt mit dem Kind im selben Haushalt,
- betreut und erzieht es überwiegend selbst und
- arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats.
Die Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres muss zudem spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich, d.h. mit eigenhändiger Unterschrift des Arbeitnehmers versehen, verlangt werden (Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 10.05.2016, 9 AZR 145/15). Das Verlangen der Elternzeit muss mit einer Erklärung verbunden werden, für welche Zeiten innerhalb der ersten zwei Jahre Elternzeit genommen wird.

Elternzeit und Mutterschutz

Zeiten, während derer sich eine Mutter im Mutterschutz nach dem MuSchG befindet, werden auf den ursprünglich 3 Jahre umfassenden Anspruch auf Elternzeit angerechnet, sodass der Anspruch von Elternzeit und Mutterschutzzeit zusammen maximal 3 Jahre beträgt.

Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Während der Elternzeit kann jeder Elternteil bis zu 30 Stunden wöchentlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Ein Elternteil kann seine vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert fortsetzen, soweit diese 30 Stunden wöchentlich nicht übersteigt. Möchte ein Elternteil während der Elternzeit seine Arbeitszeit reduzieren, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer, wobei Teilzeitbeschäftigte als volle Arbeitnehmer zu rechnen sind (Personen in der Berufsausbildung bleiben für die Berechnung der Arbeitnehmer außer Betracht),
- das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers besteht in demselben Betrieb oder Unter-nehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
- die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden,
- dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
- der Anspruch wurde dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vorher schriftlich mitgeteilt (gilt für Geburten bis zum 30. Juni 2015) oder
- der Anspruch wurde dem Arbeitgeber für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag bzw. dem vollendeten achten Lebensjahr 13 Wochen vor Beginn der Teil-zeitbeschäftigung schriftlich mitgeteilt (gilt für Geburten ab dem 1. Juli 2015).
Ist der Arbeitgeber mit der Verringerung der Arbeitszeit nicht einverstanden, kann er die Zustimmung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen, z.B. aus daraus resultierendem Beschäftigungsmangel, schriftlich ablehnen.
Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 wurde eine Zustimmungsfiktion des Arbeitgebers zum Teilzeitantrag eingeführt. Wenn der Arbeitgeber den Teilzeitantrag in einer Elternzeit zwischen Geburt und dritem Geburtstag des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags bzw. in einer Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich abgelehnt, so gilt die Zustimmung des Arbeitgebers zum Antrag als erteilt.

Kündigungsschutz

Der besondere Kündigungsschutz nach Bundeselterngeld- und -Elternszeitgesetz beginnt frühestens eine Woche vor dem Beginn der Anmeldefrist und endet mit Ablauf der Elternzeit.
In besonderen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber allerdings bei der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde oder der von ihr bestimmten Stelle die Zulässigkeitserklärung einer Kündigung beantragen.
Die entsprechenden Kündigungsfristen sind weiterhin zu beachten.

Urlaub

Für jeden vollen Kalendermonat, den ein Arbeitnehmer in Elternzeit verbringt, kann der dem Arbeitnehmer zustehende Urlaub um ein Zwölftel gekürzt werden, es sei denn der Arbeitnehmer arbeitet in Elternteilzeit.

Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich?

Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung der Arbeitgeberseite genommen werden, d.h. auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für einen Zeitraum von zwei Jahren beantragt wird.
Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 gilt: Eine Übertragung von bis zu 24 Monaten ist möglich. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Jedoch kann der dritte Zeitabschnitt vom Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden, sofern er vollumfänglich zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes liegt.

Sonstiges

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber alle Änderungen die Elternzeit betreffend anzuzeigen.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert sich durch Elternzeit in der Regel nicht.
Mehr Informationen finden Sie in der seitlichen Leiste in unserem Merkblatt "Elternzeit" oder der Broschüre des BMFSFJ zum Elterngeld und zur Elternzeit.