Beschäftigung von Schülern

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt, unter welchen Bedingungen und ab welchem Alter Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen.

Jugendarbeitsschutzgesetz

Die Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren ist grundsätzlich verboten. Auch die Beschäftigung von Jugendlichen zwischen 13 und 18 Jahren, die noch zu Schule gehen, ist in Deutschland nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) eigentlich verboten. Von diesem Beschäftigungsverbot gibt es aber Ausnahmen, die eine Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Ferien- und Aushilfsjobs ermöglichen.
Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, und Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten bis zu zwei Stunden, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu drei Stunden täglich, nicht vor dem Schulunterricht oder während des Schulunterrichts und nicht zwischen 18.00 und 8.00 Uhr beschäftigt werden. Voraussetzung ist, dass die Arbeit leicht und für Kinder geeignet ist. Auf Grundlage der KindArbSchV sind zulässig das Austragen von Zeitungen; Handreichungen beim Sport; Tätigkeiten im Haushalt wie Botengänge, Kinderbetreuung, Nachhilfeunterricht, Einkaufstätigkeit (außer Alkohol- und Tabakwaren), Haustierversorgung; in landwirtschaftlichen Betrieben Ernte und Feldbestellung, Selbstvermarktung von Erzeugnissen und Tierversorgung; Tätigkeiten bei nicht gewerblichen Veranstaltungen wie Kirchen, Vereinen, Verbänden und Parteien. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft.
Jugendliche ab 15 Jahren dürfen unter bestimmten Rahmenbedingungen mit Erlaubnis der Eltern in den Schulferien für höchstens vier Wochen (20 Arbeitstage im Kalenderjahr) beschäftigt werden, § 5 Abs. 4 JArbSchG.
Die Arbeit darf nicht unter die Aufzählung der verbotenen gefährlichen und schweren Arbeiten des § 22 JArbSchG fallen. So sind das Bewegen schwerer Lasten, unfallgefährdete Tätigkeiten, Arbeit in außergewöhnlicher Hitze oder Kälte, starker Nässe oder Staub sowie der Umgang mit schädlichen Stoffen, Chemikalien etc. für Jugendliche untersagt. Nicht gestattet ist der Einsatz in Akkordarbeit, § 23 Abs. 1 JArbSchG.
Die Regelungen des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit sind zu beachten: Die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit Jugendlicher ist von Ausnahmen abgesehen von Montag - Freitag zwischen 6.00 – 20.00 Uhr, für max. 8 Std/Tag und 40 Std./Woche erlaubt, § 8 JArbSchG. Verboten sind Wochenend-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Überstunden.
In zahlreichen, besonders geregelten Fällen sind bei Jugendlichen ab 16 bzw. 17 Jahren Ausnahmen statthaft. So können Jugendliche ab 16 Jahren in Gaststätten bis 22.00 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben und bei Musikaufführungen u.ä. bis 23.00 Uhr und in Bäckereien ab 4.00 Uhr beschäftigt werden. Von der Samstagsruhe sind in § 16 Abs. 2 JArbSchG Ausnahmen für Krankenhäuser, Bäckereien, Gaststätten, Theater u. a. geregelt. Gleiches gilt für die Sonntagsruhe in § 17 Abs. 2 JArbSchG. Allerdings ist in den vorgenannten Sonderfällen durch Freistellung an den Wochentagen bei Wochenendarbeit immer eine Fünf-Tage-Woche einzuhalten, §§ 15, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 3 JArbSchG.
Vor der Einstellung sollte unbedingt
  • eine schriftliche Erlaubnis der Eltern, eine Ausweiskopie des Jugendlichen sowie ggf. die Lohnsteuerkarte vorliegen
  • Dauer und Art der Tätigkeit sowie die Höhe der Vergütung schriftlich festgehalten und
  • die Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft angezeigt werden.

Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Aspekte

Schüler, die ein Arbeitsentgelt erhalten, sind ebenso wie andere Arbeitnehmer grundsätzlich sozialversicherungs- und steuerpflichtig.

Regelmäßige stundenweise Tätigkeit

Die Schüler, die regelmäßig stundenweise im oben vorgestellten zulässigen Rahmen beschäftigt werden, werden in aller Regel als „Minijobber“ (geringfügig Beschäftigte im Niedriglohnbereich) zu behandeln sein. Voraussetzung: das Entgelt darf pro Monat 450 € nicht übersteigen. Folge: Arbeitgeber zahlen für den Schüler eine Abgabenpauschale von 30% (15% Rentenversicherung mit Aufstockungsoption, 13% Krankenversicherung, 2% Steuern mit Abgeltungswirkung inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) an die Minijobzentrale. Diese zentrale Stelle leitet die Teilbeträge an die Renten- und Krankenversicherungsträger sowie den Fiskus und die Kirchen weiter.

„Echter“ Ferienjob

Die Schüler, die einen „echten“ Ferienjob (nur während der Ferien) ausüben, sind sog. kurzfristig Beschäftigte, wenn die Tätigkeit im Voraus vertraglich oder nach ihrer Eigenart zeitlich auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres angelegt ist. Von dem Drei-Monats-Zeitraum ist nur dann auszugehen, wenn der Minijob an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen.
Auf die Höhe des Einkommens aus einer solchen Beschäftigung kommt es – anders als bei den 450 Euro-Minijobs – nicht an.
Folge: Diese kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse sind sozialversicherungsfrei. Es besteht nur die Pflicht, den Schüler bei der Minijobzentrale an- und abzumelden (Angabe der Personengruppe „110“). Pauschalbeiträge sind für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse in der Sozialversicherung vom Arbeitgeber nicht zu bezahlen. Die kurzfristige Beschäftigung ist aber steuerpflichtig.