Unternehmensbezeichnung

BGH: gUG (haftungsbeschränkt) ist eintragungsfähig

Der BGH hat sich in seinem Beschluss vom 28. April 2020 (Az. II ZB 13/19) gegen die Entscheidung der Vorinstanz des OLG Karlsruhe und für die Eintragungsfähigkeit der Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ gewandt.
Die Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)" steht dabei für „gemeinnützige Un­ternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)". Der BGH sah keine Gefahr der Ir­reführung des Publikums durch den Zusatz „g".
§ 5a Abs. 1 GmbHG bezieht sich nur darauf, dass die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)" zugelassen wird und keine Abkürzungen erlaubt. Regelungsgegenstand ist laut BGH allein der Rechtsformzusatz, nicht auch ein weiterer Teil der Firma. Der vorangestellte Buchstabe „g“ ist kein Rechtsformzusatz, sondern soll nur die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft anzeigen. Aus Sicht des BGH beeinträchtigt der Buchstabe „g“ die Informations- und Aussagekraft des Rechtsformzusatzes und des damit bezweckten Gläubigerschutzes nicht; dies habe der Gesetzgeber mit § 4 Satz 2 GmbHG für die GmbH ausdrücklich so gesehen. Dem Rechtsverkehr sei geläufig, dass „g" für gemeinnützig steht.
Der BGH ist der Ansicht, dass es "vermutlich ein Redaktionsversehen" des Gesetzgebers sei, dass „gUG“ in § 5a GmbHG nicht explizit zugelassen wurde. Die Bezeichnung „gUG" wird, so der Senat, vielfach verwendet und sei in zahlreichen Handelsregistern eingetragen.
Den Beschluss des BGH finden Sie hier.