Offenlegung von Jahresabschlüssen

Wer ist zur Offenlegung verpflichtet?

Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen besteht im Wesentlichen aus:
- Kapitalgesellschaften: AG, KGaA, GmbH, UG (haftungsbeschränkt)
- Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG); mit dem Eintritt einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter entfällt grundsätzlich die Offenlegungspflicht;
- Banken;
- Versicherungsunternehmen;
- Emittenten von Vermögensanlagen, § 23 VermAnlG;
- Investmentvermögen und Kapitalverwaltungsgesellschaften nach dem KAGB
- Energieversorgungsunternehmen;
- Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in der EU/im EWR;
- Nach dem Publizitätsgesetz zur Offenlegung verpflichtete Unternehmen, die gemäß § 1 PublG in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei nachfolgenden Merkmale erfüllen: Bilanzsumme über 65 Mio. Euro, Umsatzerlöse über 130 Mio. Euro, durchschnittlich über 5.000 Mitarbeiter.
Auch kleine Gesellschaften, Gesellschaften, die keine Geschäftstätigkeit entfalten, sowie Gesellschaften in Insolvenz oder Liquidation sind offenlegungspflichtig. Das gilt auch für sog. Kleinstunternehmen.
Für Konzernmuttergesellschaften, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben, gelten die Offenlegungspflichten entsprechend.

Was ist zur Offenlegung einzureichen?

Der Umfang der zur Offenlegung einzureichenden Rechnungslegungsunterlagen hängt grundsätzlich von der Größe des Unternehmens ab (§§ 267, 267a HGB).
Kleinstkapitalgesellschaften können auf einen Anhang verzichten, wenn sie die in § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB aufgeführten Angaben (z. B. zu Haftungsverhältnissen), soweit erforderlich, unter der Bilanz angeben. Dies gilt jedoch erst für Jahresabschlüsse ab dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2012.
Kleine Unternehmen müssen – bei Inanspruchnahme der Erleichterung des § 326 Abs. 1 HGB – nur Bilanz und Anhang einreichen, wobei es im Anhang keiner Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung bedarf.
Mittelgroße Gesellschaften müssen grundsätzlich die für große Gesellschaften geltenden Anforderungen erfüllen, können aber von den Erleichterungen nach § 327 HGB Gebrauch machen.
Große Gesellschaften müssen grundsätzlich sämtliche der in § 325 Abs. 1 HGB genannten Unterlagen einreichen. Das sind:
- der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) mit dem Bestätigungs-/Versagungsvermerk des Abschlussprüfers oder der (IAS-) Einzelabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards;
- der Lagebericht;
- der Bericht des Aufsichtsrats;
- der Ergebnisverwendungsvorschlag und -beschluss;
- die Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG (börsennotierte AG bzw. KGaA).
Bei Konzernen gilt Entsprechendes für die Offenlegung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichtes. Dieser muss zusätzlich eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel umfassen. Für Konzernmuttergesellschaften ist im Regelfall ein gesonderter Einzelabschluss erforderlich.
Zweigniederlassungen bestimmter ausländischer Kapitalgesellschaften müssen gemäß § 325a HGB die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung, die nach dem für die Hauptniederlassung maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und im Ausland offengelegt worden sind, beim Betreiber des Bundesanzeigers offenlegen.
Emittenten von Vermögensanlagen nach § 23 Abs. 1 VermAnlG sowie geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften nach § 160 Abs. 1 KAGB müssen einen Jahresbericht offenlegen, dessen Bestandteile sich aus § 23 Abs. 2 VermAnlG bzw. § 135 Abs. 1 KAGB ergeben.

Wo und wie müssen die Unterlagen eingereicht werden?

Die Rechnungslegungsunterlagen sind ausschließlich bei dem Betreiber des Bundesanzeigers, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln (www.bundesanzeiger.de) einzureichen. Eine Einreichung beim Bundesamt für Justiz ist nicht möglich und hat keine befreiende Wirkung.
Die Rechnungslegungsunterlagen sind ausschließlich in elektronischer Form einzureichen. Für die elektronische Übermittlung von Aufträgen steht die Publikationsplattform des Bundesanzeigers unter www.publikations-plattform.de zur Verfügung. Informationen über die Veröffentlichungsmodalitäten und zulässigen Dateiformate sind auf der genannten Homepage des Betreibers des Bundesanzeigers abrufbar. Für Fragen ist der Bundesanzeiger aus dem deutschen Festnetz unter der kostenfreien Servicerufnummer (0800) 1234339 zu erreichen.

Wann müssen die Unterlagen eingereicht werden?

Die Rechnungslegungsunterlagen sind unverzüglich nach ihrer Vorlage an die Gesellschafter einzureichen. Die Offenlegungsfrist beträgt jedoch höchstens zwölf Monate, gerechnet vom Abschlussstichtag. Ein z. B. zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2016 aufzustellender Jahresabschluss ist damit spätestens am 31. Dezember 2017 beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Diese Frist ist grundsätzlich nicht verlängerbar. Für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen gilt nach § 325 Abs. 4 Satz 1 HGB eine kürzere Frist von nur vier Monaten. Auch für Emittenten von Vermögensanlagen i. S. d. §§ 23 Abs. 1 und 26 Abs. 1 VermAnlG sowie für nach dem KAGB offenlegungspflichtige Gesellschaften (§§ 123 Abs. 1, 160 Abs. 1 KAGB u. a.) gelten verkürzte Offenlegungsfristen.

Quelle: Bundesamt für Justiz
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