Export in Drittländer


Unternehmen, die ihre Waren in Länder außerhalb der Europäischen Union verkaufen, haben einige Besonderheiten zu beachten. Diese Besonderheiten stellen jedoch nur dann ein Hindernis dar, wenn sie im Vorfeld des Geschäfts nicht beachtet werden. Die nachfolgenden Hinweise sollen helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden. 

Voraussetzungen für ein Exportgeschäft

  • Grundsätzlich ist keine besondere Erlaubnis erforderlich
  • Anmeldung des Gewerbes beim örtlich zuständigen Ordnungsamt (auf richtige Firmierung achten)
  • Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG)
  • Beantragung einer EORI-Nummer bei der Generalzolldirektion – Dienstort Dresden - Stammdatenmanagement. Die EORI-Nummer ist vom ersten Exportvorgang an Pflicht.
  • Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.

Lieferbedingungen

Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem Importeur vorab geregelt werden muss. Diese Lieferbedingungen werden häufig durch die sog. INCOTERMS international standardisiert. Der Begriff steht für “International Commercial Terms" und kann mit "Internationale Handelsklauseln" übersetzt werden.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Informationen zur Finanzierung und Zahlungsabwicklung im Außenhandel finden Sie im Außenwirtschaftsportal iXPOS. Die konkreten Möglichkeiten sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden. Wirtschaftlich oder politisch bedingte Zahlungsausfälle können zudem mit staatlichen Ausfuhrbürgschaften (Exportkreditgarantien, sog. “Hermesdeckungen”) versichert werden. 

UN-Kaufrecht

Bei der Gestaltung internationaler Warenkaufverträge stellt sich regelmäßig die Frage, welches Recht dem Vertrag zugrunde liegt beziehungsweise liegen soll: Das Recht des Staates, aus dem der Exporteur stammt oder das Recht des Staates, in dem der Importeur seinen Sitz hat? An diesem Punkt setzt das UN-Kaufrecht an, dessen Gegenstand die Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für Kaufverträge im internationalen Warenverkehr ist. Das UN-Kaufrecht gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestimmungen können abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.
Weitere Informationen finden Sie in der Publikation “UN-Kaufrecht in Deutschland (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1542 KB)” von Germany Trade & Invest (GTAI).  

Deklaration der Waren

Unternehmen benötigen für die Abwicklung ihrer Exportgeschäfte eine Zolltarifnummer, die auch Warennummer genannt wird. Die Zolltarifnummer dient der eindeutigen Identifikation einer Ware und ist beim Export immer 8-stellig anzugeben. Anhand der Zolltarifnummer können weitere Informationen für den Export der betreffenden Ware ermittelt werden, unter anderem:
  • Zollsätze
  • Notwendige Dokumente wie Ursprungszeugnisse oder Ursprungserklärungen
  • Genehmigungspflichten
  • Bestehende Verbote und Handelsbeschränkungen  
Die Zolltarifnummer klassifiziert Waren anhand ihre Verwendungszwecks und/oder ihrer technischen Beschaffenheit. Dazu ist es notwendig, die Ware genau zu definieren (z.B. “Kurbelwellen aus Eisen, gegossen"), um dann mit Hilfe des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik die Zolltarifnummer herauszufinden. Das Warenverzeichnis kann beim Statistischen Bundesamt (Destatis) in Buchform bestellt oder kostenlos als PDF oder in einer Online-Datenbank eingesehen werden.  
Unverbindliche Zolltarifauskünfte und Hilfestellung bei der korrekten Tarifierung von Waren, d.h. bei der Ermittlung der Zolltarifnummer, erhalten Unternehmen bei der IHK sowie beim Informations- und Wissensmanagement Zoll in Dresden (Tel.: 0351/44834-520, E-Mail: info.gewerblich@zoll.de). Informationen zur Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft finden Sie auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung.
Außerdem muss der Exporteur eine EORI-Nummer beantragen, die bei der Zollanmeldung anzugeben ist.

Ausfuhranmeldung

Für Warenausfuhren, deren Wert 1.000 Euro übersteigt, muss stets eine Ausfuhranmeldung im elektronischen ATLAS-System der Zollverwaltung erstellt werden. Es bestehen folgende Möglichkeiten die Daten in ATLAS zu erfassen:
  • Einschaltung eines Dienstleisters (Zollagent oder Spedition), der die Dokumente erstellt und die Kommunikation mit der Zollverwaltung übernimmt. In diesem Fall wird zwar die Tätigkeit ausgelagert, nicht aber die Verantwortung. Ein unverbindliche Suchmöglichkeit nach in Frage kommenden Zolldienstleistern bietet die IHK-Datenbank.
  • Nutzung einer Zollanmeldung im Internet. Diese erfolgt über die Plattform Internetausfuhranmeldung Plus (IAA Plus), die einen Online-Zugang zum ATLAS-System ermöglicht. Außer einem Internetzugang sowie einem Elster-Zertifikat als Unterschriftsersatz sind keine technischen Voraussetzungen zu erfüllen.
  • Kauf entsprechender Software für ATLAS, die zum Beispiel eine Verknüpfung mit dem eigenen Warenwirtschaftssystem ermöglicht. Eine Liste mit Anbietern zertifizierter Software-Lösungen finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung.
Die elektronische Ausfuhranmeldung wird zunächst an das örtlich zuständige Binnenzollamt geschickt. Von diesem erhält der Ausführer nach Bewilligung der Ausfuhr das Ausfuhrbegleitdokument (ABD), das die Warensendung zur Ausgangszollstelle (Grenzzollamt) begleitet. Nachdem die Ware die EU-Außengrenze überschritten hat, erhält der Ausführer einen Ausgangsvermerk vom Zoll. Somit liegt ein Nachweis über die Ausfuhr vor, der auch für die Umsatzsteuerbefreiung wichtig ist. 
Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer erforderlich.

Exportkontrolle

Der Handel mit anderen Ländern ist genehmigungsfrei. Doch keine Regel ohne Ausnahmen. Für manche Geschäfte braucht man eine Genehmigung - in seltenen Fällen sind sie sogar verboten. Ob der Export kontrolliert wird, also eine Genehmigung erforderlich ist oder gar ein Verbot besteht, läßt sich grob in vier Bausteine aufteilen:
  • Wohin wird die Ware verschickt? Besteht ein Länderembargo?
  • Wer ist der Empfänger der Lieferung? Steht dieser auf einer Sanktionsliste?
  • Was wird geliefert? Ist die Ware ausfuhrgenehmigungspflichtig?
  • Wofür wird die Ware verwendet?
Bei Länderembargos kann es sich um Total- oder Teilembargos handeln. Diese schränken den Warenverkehr mit dem entsprechenden Bestimmungsland ein. Eine Übersicht über die bestehenden Embargomaßnahmen der Europäischen Union bieten die Internetseite EU Sanctions Map sowie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf seiner Website.
Nicht nur Länder, auch einzelne Personen, Einrichtungen, Unternehmen oder Organisationen können von einer Sanktionsliste der Europäischen Union erfasst sein. Trifft dies zu, dürfen diesem Geschäftspartner weder finanzielle noch wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden – also Gelder, Waren oder auch Technologie. Die Prüfung der Geschäftskontakte lässt sich online über das Justizportal des Bundes und der Länder durchführen. Das Portal basiert auf einer Datenbank der EU-Kommission, in der alle Informationen über mutmaßliche terroristische Gruppierungen, Organisationen und Personen aufgeführt sind, mit denen keine Geschäfte getätigt werden dürfen.
Ist die Ware in der Ausfuhrliste oder im Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung enthalten, ist der Export aus der EU in alle Drittländer genehmigungspflichtig.
Auch wenn die Ware nicht von der Ausfuhrliste oder der EG-Dual-Use-Verordnung erfasst ist, kann eine Genehmigungspflicht bestehen. Dies ist der Fall, wenn der Exporteur positive Kenntnis von einer beabsichtigten militärischen Verwendung der Ware hat. 
Die zuständige Genehmigungsbehörde in der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Ausführlich zur Exportkontrolle informiert das BAFA auf seiner Internetseite sowie in dem Merkblatt “Exportkontrolle und das BAFA (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 871 KB)”.   

Ausländische Einfuhrbestimmungen

Die zuständigen Behörden im Einfuhrland benötigen für die Verzollung der Ware verschiedene Dokumente. Diese müssen teilweise vom Exporteur ausgestellt werden. Welche Dokumente in welchem Land gefordert werden und wie diese aussehen, können Unternehmen zum Beispiel dem Nachschlagewerk “Konsulats- und Mustervorschriften (K und M)” entnehmen. Auch die EU-Datenbank Access2Markets liefert Informationen zu Einfuhrvorschriften, möglichen Zertifizierungspflichten und benötigten Dokumenten. Nach Möglichkeit sollte der Importeur verbindlich vorgeben, welche Papiere für die Zollabfertigung erforderlich sind.     
Zu den gängigsten Exportbegleitdokumenten gehören:
  • Handelsrechnungen, Zollrechnungen, Proformarechnungen
  • Lieferscheine, Packlisten
  • Ursprungszeugnisse
  • Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, A.TR)

Ausländische Einfuhrabgaben

Art und Höhe der Einfuhrabgaben sind von Land zu Land sehr unterschiedlich. Neben Zöllen und der Einfuhrumsatzsteuer, können sich weitere Steuern und Gebühren ergeben. Verbindliche Auskünfte über ausländische Zollsätze können nur schriftlich von den Zollverwaltungen des jeweiligen Landes erteilt werden. Unverbindliche Vorabinformationen zu ausländischen Einfuhrzollsätzen lassen sich über die Datenbank Access2Markets in Erfahrung bringen.

Vorübergehende Ausfuhr 

Werden Waren wie Berufsausrüstung, Messegüter oder Warenmuster vorübergehend in ein anderes Land ausgeführt, verlangt der ausländische Zoll in der Regel eine Kaution in Höhe der üblichen Einfuhrabgaben in der jeweiligen Landeswährung. Für mehr als 80 Staaten kommt als Alternative die Verwendung eines Carnet A.T.A. in Betracht, das eine zügige Grenzabfertigung ohne die Hinterlegung von Sicherheiten oder Zöllen ermöglicht.