Carnet A.T.A.

 Das Carnet (Carnet A.T.A. bzw. Carnet C.P.D. für Taiwan) ist ein internationaler Zollpassierschein, den Unternehmen und natürliche Personen nutzen können. Das Carnet-Verfahren hilft bei der vorübergehenden Ausfuhr bestimmter Waren in ein Land außerhalb der Europäischen Union und bei der anschließenden Wiedereinfuhr. Die Beantragung eines Carnets bei der IHK erfolgt online.
Wozu man das Carnet braucht, zeigt Ihnen dieser Kurzfilm. 
Um dieses Video ansehen zu können, müssen Sie Ihre Cookie-Einstellungen anpassen und die Kategorie „Marketing Cookies" akzeptieren. Erneuern oder ändern Sie Ihre Cookie-Einwilligung

Was ist ein Carnet?

Das Carnet ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Ausfuhr von Waren (z.B. Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster) erleichtert. Das Wort "Carnet" stammt aus dem Französischen und heißt soviel wie "Heft". Die Abkürzung "A.T.A." steht für "vorübergehende Einfuhr" (französisch: admission temporaire; englisch: temporary admission). Frei übersetzt heißt "Carnet A.T.A." also Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr von Waren.
Dank eines Carnet entfällt die Abgabe von Zöllen oder das Hinterlegen von Sicherheiten in den Einfuhr- bzw. Durchfuhrländern. Carnets ermöglichen eine zügige Grenzabfertigung und können während ihrer einjährigen Gültigkeitsdauer beliebig oft genutzt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Waren nach ihrer vorübergehenden Ausfuhr in unverändertem Zustand wieder ins Ursprungsland zurückgeführt werden müssen.
Carnets können in mehr als 80 Staaten verwendet werden. Die angeschlossenen Länder sind auf dem grünen Deckblatt des Carnet A.T.A.-Vordrucks aufgeführt. Innerhalb der EU wird kein Carnet benötigt. Ausnahmen bilden vorübergehende Einfuhren in folgende Überseegebiete:  
  • Kanarische Inseln (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma, La Gomera und El Hierro)
  • Ceuta und Melilla
  • Martinique, Guadeloupe, Französisch-Guyana und Réunion.
Für die vorübergehende Verbringung von Waren nach Taiwan ist ein Carnet C.P.D. (Carnet de Passage en Douane) zu verwenden. Das Verfahren beruht auf einer Vereinbarung zwischen der EU und Taiwan und kann auch nur in diesem Verhältnis angewendet werden. Falls außer Taiwan noch andere Länder besucht werden, ist zusätzlich ein Carnet A.T.A. zu verwenden.

Für welche Waren lässt sich ein Carnet verwenden?

Die meisten Anwenderstaaten haben drei “Basisanwendungen” anerkannt:
  • Messe- und Ausstellungsgüter
  • Warenmuster
  • Berufsausrüstung
Messe- und Ausstellungsgüter sind Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden. Hierzu gehören auch Standausrüstungen, Werbematerial, zur Vorführung benötigte Maschinen, Geräte und ähnliches. Ferner Übersetzungseinrichtungen, Bild- und Tonaufnahmegeräte sowie Filme mit erzieherischem, wissenschaftlichem oder kulturellem Charakter.
Warenmuster sind Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Güter darstellen oder Modelle von Gütern sind, deren Herstellung vorgesehen ist. Diese Muster dürfen im Carnet-Verfahren nur zu Werbezwecken verwendet werden.
Berufsausrüstung umfasst Gegenstände wie Ausrüstungen für Montage, Erprobung, Messung, Prüfung oder Überwachung sowie für Presse- oder Rundfunkzwecke.
Nicht alle Anwenderstaaten erkennen das Carnet für die drei genannten Anwendungen an, so dass der Warenkreis je nach Bestimmungsland variieren kann. Auch gestatten manche Länder zusätzlich die Verwendung eines Carnets zu anderen als den vorgenannten Zwecken, daher sollte vor der Beantragung Rücksprache mit der IHK gehalten werden.
Zu beachten ist, dass alle Waren, die im Carnet erfasst sind, zollrechtlich gesehen Unionswaren sein müssen. Das heißt, sie müssen entweder vollständig in der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt worden sein oder nach der Einfuhr aus einem Drittland zum zollrechtlich freien Verkehr zugelassen und damit verzollt und versteuert sein.
Keinesfalls lässt sich ein Carnet verwenden für:
  • Waren, die zum endgültigen Verbleib im Ausland bestimmt sind
  • Verbrauchsgüter
  • im Ausland gegen Entgelt vermietete Waren
  • Waren, die im Ausland Veränderungen erfahren (z.B. Veredelung, Reparatur etc.).
Ergibt sich erst nach der Ausfuhr der Waren, dass diese im Ausland verbleiben sollen, so muss dies der nächsten ausländischen Zollbehörde unter Vorlage des Carnets gemeldet werden, damit die Waren nachträglich verzollt werden können. Für die Verzollung sind die landesspezifischen Exportdokumente sowie eine Ausfuhranmeldung auszustellen. Die Verzollung muss im Carnet eingetragen werden, um das Carnet-Verfahren förmlich zu beenden.

Wie lange ist ein Carnet gültig?

Die Gültigkeit eines Carnet beträgt grundsätzlich ein Jahr. In Ausnahmefällen kann vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ein Anschluss-Carnet erstellt werden. Dazu ist die frühzeitige Kontaktaufnahme mit der IHK notwendig. Während der Gültigkeit ist die Nutzung des Carnets in fast allen angeschlossenen Staaten für beliebig viele Verwendungen zulässig. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Waren generell bis zum Ablauf des Carnets im Zielland vorübergehend verwendet werden dürfen. Hier ist die jeweils vom Zoll im Zielland festgesetzte Wiederausfuhrfrist unbedingt einzuhalten. In vielen Ländern kann vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist eine Verlängerung beim jeweiligen Zollamt beantragt werden.

Ausstellung eines Carnet

Die IHK stellt Carnets für kammerzugehörige Unternehmen sowie sonstige natürliche und juristische Personen mit Hauptsitz bzw. Hauptwohnsitz im IHK-Bezirk Ostfriesland und Papenburg aus.
Für die Austellung eines Carnets erheben wir eine Gebühr in Höhe von 110 Euro. Wenn die Ausstellung des Carnet mit einer umfangreichen Beratung einhergeht berechnen wir 160 Euro. Details zu den Carnet-Gebühren haben wir in einer Übersicht (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 76 KB)zusammengestellt.

Das Carnet als webbasierte Anwendung

Die Beantragung eines Carnets erfolgt digital bzw. über ein Online-Verfahren.
Wie dies funktioniert, haben wir nachfolgend dargestellt.

Technische Voraussetzungen

Sie verfügen über:
  • einen Internet-Anschluss, 
  • einen PC oder Laptop mit einem Internet-Browser
    (Wichtig ist, einen aktuellen Browser von beispielsweise Microsoft Edge, Google Chrome, Mozilla Firefox ‎oder Safari zu nutzen. Der Internet Explorer eignet sich eher nicht.)
  • einen Zugang zum e-ata-System
    Diesen erhalten Sie über Ihre Registrierung unter e-ata.de/emden

Registrierung / Benutzerkonto anlegen

Folgende Registrierungsschritte sind nötig, um elektronische Carnets (eCarnet) bei der IHK beantragen zu können:  
  • www.e-ata.de/emden aufrufen
  • Unternehmen registrieren
  • eCarnet-Admin benennen und amtliches Ausweisdokument, z.B. einen Personalausweis, hochladen
    (Das ist die Person im Unternehmen, die unter anderem gegenüber der IHK als erste Ansprechperson agiert und weitere Nutzer im System anlegt bzw. verwaltet.)
Die Benennung der Person, die für Ihr Unternehmen als eCarnet-Admin tätig sein wird, erfolgt über die beigefügte Verpflichtungserklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 885 KB). Bitte lassen Sie uns diese ausgefüllt und unterschrieben zukommen. Entweder per E-Mail an international@emden.ihk.de oder postalisch an:
IHK für Ostfriesland und Papenburg
Abteilung International
Postfach 1752
26697 Emden
Wichtig ist, dass die Verpflichtungserklärung auch von Ihrer Geschäftsführung unterzeichnet wird.
Die Verpflichtungerklärung speichern wir gemäß den Datenschutzbestimmungen und der Erklärung zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) unserer IHK ab. 
Nach Prüfung aller Daten (diese kann ein bis zwei Werktage dauern), aktiviert die IHK das Nutzerkonto. Damit können online Carnets beantragt oder neue Nutzer über den Admin angelegt werden.
Detail-Informationen zum eCarnet-Admin, weiteren eCarnet-Nutzern bzw. -Nutzerinnen und zum Registrierungsvorgang enthält das Handbuch “ Carnet ATA/CPD – Elektronische Antragstellung (PDF-Datei · 760 KB)”.

Beantragung eines Carnets

Sobald Ihr Benutzerkonto aktiviert wurde, können Sie ein Carnet beantragen. Loggen Sie sich dazu unter www.e-ata.de ein und drücken Sie den Button “Neues Carnet ATA“ in der Werkzeugliste.
Nun füllen Sie die benötigten Informationen aus. Ein Antrag kann jederzeit erstellt und zu einem späteren Zeitpunkt weiterbearbeitet, gesendet oder gelöscht werden. Die Bewilligung und der Druck erfolgt durch Ihre IHK. Anschließend können Sie sich das Carnet bequem per Post zuschicken lassen oder Sie holen es bei der IHK ab. 
Detaillierte Informationen sowie hilfreiche Tipps zu den einzelnen Formularfeldern finden Sie im Handbuch “ Carnet ATA/CPD – Elektronische Antragstellung (PDF-Datei · 760 KB)”.

Das digitale Carnet ist fertig – wie geht es weiter?

Nach erfolgter Beantragung und Bewilligung erhalten Sie von uns das ausgedruckte Carnet, welches aus verschiedenen Formularen besteht:
  • Grünes Deck- und Abschlussblatt
  • Gelbe Aus- und Wiedereinfuhrblätter (für die deutsche Zollverwaltung)
  • Weiße Ein- und Wiederausfuhrblätter (für jedes Bestimmungsland zweifach)
  • Blaue Transitblätter (pro Durchfuhr zweifach, also pro Land vier Stück).
Es ist nun zwingend erforderlich, dass Sie als Carnet-Inhaber das ausgestellte Carnet unterschreiben. Bitte vergessen Sie außerdem nicht, die darin aufgeführte Ware Ihrem zuständigen örtlichen Zollamt zur Nämlichkeitssicherung vorzuführen. Erst danach ist das Carnet zur Verwendung zugelassen!
Nachträgliche Änderungen am Inhalt des Carnets dürfen ohne Mitwirkung unserer IHK nicht vorgenommen werden.
Das Carnet ist beim Verlassen der EU und bei Einreise in das beabsichtigte Drittland jedem Zollamt vorzulegen. Ebenso auf der Rückreise.
Nach Abschluss der Reise soll das Carnet an Ihre IHK zurückgegeben werden.

Versicherungsentgelt

Damit auf Waren im Rahmen des Carnet-Verfahrens keine Gebühren und Abgaben erhoben werden, tritt die Handelskammerorganisation des Einfuhrlands als Zollbürge auf. Diese Bürgschaft ist durch eine Ausfallgarantie des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) abgesichert. Zur Deckung des nicht unbeträchtlichen Garantierisikos tritt der Kreditversicherer Euler Hermes SA als Rückbürge auf. Mit Ihrem Antrag auf eine Carnet schließen Sie also gleichzeitig eine Kautionsversicherung mit Euler Hermes ab.
Das Versicherungsentgelt wird zusätzlich zur Ausstellungsgebühr vor Aushändigung des Carnets erhoben und richtet sich nach dem Gesamtwert der im Carnet aufgeführten Waren.
Das Versicherungsentgelt beträgt:
bei einem Warenwert bis 9.999,99  Euro
37 Euro
von 10.000 bis 24.999,99 Euro
63 Euro
von 25.000 bis 49.999,99 Euro
110 Euro
von 50.000 bis 149.999,99 Euro
210 Euro
von 150.000 bis 299.999,99 Euro
380 Euro
von 300.000 bis 499.999,99 Euro
630 Euro
für jede weiteren angefangenen 500.000 Euro
420 Euro
Hiermit ist jedoch kein Abschluss einer Transportversicherung oder einer Versicherung bezüglich möglicherweise entstehender Einfuhrabgabeschulden in Drittländern verbunden.

Wichtiges zum Schluss

  • Die IHK stellt die Carnet-Unterlagen aus. Danach prüft das zuständige Zollamt im Rahmen der sog. Nämlichkeitssicherung die Identität der Ware: Der Carnet-Nutzer muss das Carnet und die darin aufgeführten Waren dem nächsten Binnenzollamt vorführen. Das Zollamt unterzieht die Waren der Beschau, sichert die Nämlichkeit der Waren und vermerkt die Besichtigung im Carnet. Die Sicherung der Nämlichkeit (Prüfung der Identität der Ware) ist grundlegend. So kann später festgestellt werden, dass bei der Wiedereinfuhr dieselben Waren wieder zurückkommen.
  • Das Carnet und die Ware müssen bei jeder Ein- und Ausfuhr sowie beim Transit abgefertigt werden. Lassen Sie sich keinesfalls von den Zollbeamten einfach durchwinken und überprüfen Sie stets die vom Zoll gemachten Eintragungen auf Vollständigkeit, damit es bei der Wiedereinfuhr nicht zu Problemen kommt.
  • Beachten Sie Ihrer der Planung die Öffnungszeiten der Zollabfertigungsstellen und berückichtigen Sie die Abfertigungsdauer auf der Reise (auch an Flughäfen).
  • Die Zollbehörde kann Fristen einsetzen, die kürzer sind als die Gültigkeit des Carnets. Diese eventuell verkürzte Wiederausfuhrfrist ist auf jeden Fall einzuhalten. Wird die Frist überschritten, kann die Zollverwaltung Einfuhrabgaben erheben. Ähnliches gilt für den Transitverkehr, doch in diesen Fällen sind noch kürzere Fristen möglich.
  • Nicht ordnungsgemäß abgefertigte Carnets sind sofort an die IHK zurückgeben. Keinesfalls die Sache auf sich beruhen lassen.
  • Carnets haben eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist ausgeschlossen.
  • Carnets müssen der IHK zurückgegeben werden, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber bei Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer. Die IHK bewahrt das Carnet ab Ausstellungsdatum noch weitere dreieinhalb Kalenderjahre auf. Danach kann der Carnet-Inhaber das Zoll-Dokument auf schriftlichem Antrag hin wieder zurück erhalten. Ansonsten wird es vernichtet.

Vorübergehende Ausfuhr ohne Carnet

Für vorübergehende Ausfuhren ohne Carnet – zum Beispiel in Länder, die nicht zu den Carnet-Vertragsstaaten gehören – ist eine Ausfuhranmeldung und das Auskunftsblatt INF.3 notwendig. Weitere Hinweise haben wir hier für Sie zusammengestellt.