Frist endete am 31.12.2023

Rechtzeitige Offenlegung des Jahresabschlusses

Nach § 325 HGB müssen veröffentlichungspflichtige Unternehmen die Offenlegung ihres Jahresabschlusses grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag vornehmen.
Die Offenlegungsfrist für das Geschäftsjahr 2022 (wenn es dem Kalenderjahr entspricht) endete somit am 31. Dezember 2023.
In der Vergangenheit waren Rechnungslegungsunterlagen und Lageberichte im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Abhängig vom Beginn des Geschäftsjahres sind diese nun an das Unternehmensregister zu übermitteln; dafür ist eine vorherige elektronische Identifizierung erforderlich. Um festzustellen, ob Jahresabschlussunterlagen beim Unternehmensregister oder beim Bundesanzeiger einzureichen sind, bietet das Unternehmensregister einen Bilanz-Navigator an.
Betreiber des Bundesanzeigers und des Unternehmensregisters ist jeweils die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Köln
Werden die einzureichenden Unterlagen nicht fristgerecht und vollständig eingereicht, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld liegt grundsätzlich zwischen 2.500 und 25.000 Euro; in besonderen Fällen kann das Ordnungsgeld aber auch deutlich höher ausfallen.
Hinweis:
Das Bundesamt für Justiz hat auf seiner Homepage bekannt gegeben, dass es in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 geendet hat, vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten wird.