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Nationale Transparenzregister in der EU und dem EWR

In Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie („4. GW-RL“) haben EU-Mitgliedstaaten sowie die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR"), Norwegen, Island und Liechtenstein, nationale Transparenzregister sowie eine Meldepflicht von wirtschaftlich Berechtigten (ultimate beneficial owners – „UBOs“) zum Transparenzregister eingeführt, der juristische Personen und andere in diesen Ländern ansässige Einrichtungen nachkommen müssen. Einzelheiten dazu regeln die jeweils lokalen Gesetze.

Meldepflichten bei grenzüberschreitenden Gesellschaftsstrukturen

Deutsche Muttergesellschaften sind häufig durch Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in Ländern der EU oder des EWR tätig.
Nach den lokalen Gesetzen kann zum Beispiel eine Tochtergesellschaft Pflichten zur Meldung ihres wirtschaftlich Berechtigten an ein Transparenzregister des Staates der EU beziehungsweise des EWR haben, in dem die jeweilige Tochtergesellschaft ihren Sitz hat.
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Unterschiede bei der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten

Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten durch die ausländische Tochtergesellschaft hat vollständig nach dem Recht des Sitzstaates dieser Gesellschaft zu erfolgen. Auch richtet sich die Beurteilung der Eigentums- und Kontrollverhältnisse der deutschen Muttergesellschaft für die Zwecke der Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten einer ausländischen Tochter nach ausländischem Recht. Ferner sind oftmals Besonderheiten des lokalen Handels- oder Gesellschaftsrechts zu beachten.
Der Blick über den deutschen Tellerrand zeigt zum Teil erhebliche Unterschiede der Vorgaben zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten sowie zum Transparenzregister in den Ländern der EU und des EWR. Grund hierfür ist, dass der recht offene Wortlaut der 4. GW-RL dazu geführt hat, dass diese Länder die Richtlinie nicht einheitlich umgesetzt haben.
Betroffene Gesellschaften dürfen sich also nicht darauf verlassen, dass die Person, die in Deutschland als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt wurde, auch nach ausländischem Recht als wirtschaftlich Berechtigter der ausländischen Tochter anzusehen ist.
Eine Prüfung der jeweiligen lokalen Vorschriften ist daher unerlässlich.

Länderübergreifendes Vorgehen im Compliance-System der Gesellschaften

Für Mutterunternehmen kann es hierdurch im Rahmen eines länderübergreifenden Compliance-Systems geboten sein, die Tochtergesellschaften mit Sitz in der EU oder im EWR zum Beispiel
  • beim kontinuierlichen Monitoring der anwendbaren Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung und behördlichen Auslegung,
  • durch praktische Hinweise zur Erfüllung der Meldepflichten in Transparenzregister,
  • durch proaktives Zur Verfügung stellen von Informationen zu den Beteiligungsverhältnissen (auch bei Änderungen),
  • bei der richtigen Umsetzung von Nachforschungs- und internen Dokumentationspflichten, die sich ebenfalls in den Gesetzen der EU-Mitgliedstaaten und der Länder des EWR unterscheiden können,
  • dem Umgang und der Kommunikation mit den Aufsichtsbehörden sowie
  • durch klare unternehmensinterne Zuständigkeiten und hinreichende Ressourcen
zu unterstützen.

Bestrebungen weitergehender Harmonisierung in der Europäischen Union

Die EU strebt eine weitergehende Harmonisierung durch eine vollständige Vereinheitlichung der Vorschriften zur Bestimmung wirtschaftlich Berechtigter an, wie dem veröffentlichten Vorschlag zu einem neuen Anti-Geldwäsche-Gesetzespaket (in englisch) zu entnehmen ist.