Dienstreisen, Montagen und Entsendungen nach Zentralasien

Welche aufenthaltsrechtlichen und steuerlichen Regelungen sind zu beachten?

Wenn Mitarbeitende in die fünf zentralasiatischen Länder Kasachstan, Usbekistan, Kirgisistan, Tadschikistan oder Turkmenistan zu dienstlichen Zwecken entsandt werden, um zum Beispiel vor Ort Maschinen in Betrieb zu nehmen, müssen sowohl aufenthaltsrechtliche als auch steuerliche Regelungen beachtet werden.
Nachfolgend finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen hierzu.

Schon gewusst?

Für eine Entsendung in die zentralasiatischen Länder – wie auch in andere Nicht-EU-Länder – beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse eine „Entsendebescheinigung“. Die A1-Bescheinigung ist nur für Entsendungen innerhalb Europas notwendig.

Ansprechpartner/Quellen

Sie haben weitere Fragen zur Entsendung von Mitarbeitern in die zentralasiatischen Länder? Sprechen Sie uns gerne an!
Quellen: IHK Düsseldorf & AHK Zentralasien