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Errichtung einer Betriebsstätte in Usbekistan

Einleitung und Definition

Anders als in anderen Ländern gibt es in Usbekistan derzeit keine handelsrechtliche Registrierung oder Akkreditierung gewerblich tätiger Niederlassungen. Eine Niederlassung, die nicht gewerblich tätig, ist eine Repräsentanz. Eine gewerblich tätige Niederlassung, die nicht als juristische Person errichtet werden soll, ist eine Betriebsstätte und als solche steuerlich anzumelden.
Eine Betriebsstätte ist mithin eine ständige Niederlassung, über die eine ausländische juristische Person ganz oder teilweise eine unternehmerische Tätigkeit in Usbekistan ausübt. Sie ist jedoch keine eigenständige juristische Person, auch wenn sie in der Praxis ähnlich wie eine solche agiert.
Tätigkeiten, die zur Begründung einer Betriebsstätte und damit zu einer Registrierungspflicht in Usbekistan führen, ergeben sich aus Art. 36 des usbekischen Steuergesetzbuches und Artikel 5 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Usbekistan (DBA). Nach Artikel 5 Absatz 2 DBA umfasst eine Betriebsstätte insbesondere einen Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte und ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 DBA begründet eine Bauausführung oder Montage erst dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. Unabhängig von der Begründung einer Betriebsstätte besteht eine steuerliche Registrierungspflicht für ausländische juristische Personen gemäß Artikel 128 des usbekischen Steuergesetzbuches spätestens nach 180 Kalendertagen ab Aufnahme einer Tätigkeit in Usbekistan am Ort ihrer Tätigkeit.
Der Begriff der Betriebsstätte ist folglich ein steuerlicher und hat keine organisatorisch-rechtliche Bedeutung.
  • Die Betriebsstätte benötigt kein Stammkapital. Ihr werden Vermögenswerte  vom Stammhaus zugeteilt.
  • Die Betriebsstätte selbst trägt keine Haftung für ihre Verbindlichkeiten, sondern das Stammhaus haftet direkt.
  • Die Vertretung der Betriebsstätte erfolgt durch einen Vertreter, der aufgrund einer vom Stammhaus erteilten Vollmacht handelt. Dabei handelt der Vertreter nicht im Namen der Betriebsstätte, sondern im Namen des dahinterstehenden Stammhauses.
  • Die Betriebsstätte einer ausländischen juristischen Person wird für einen unbefristeten Zeitraum als Steuerzahler registriert. Der Antrag auf Registrierung muss spätestens dreißig Kalendertage nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Die registrierende Behörde ist die Steuerbehörde.

Gründungsschritte und erforderliche Unterlagen

1. Antrag auf Registrierung bei der Steuerbehörde

Dem Antrag sind Originale oder notariell beglaubigte, in die Landessprachen Usbekisch oder Russisch übersetzte Kopien beizufügen
  • Gründungsdokumente (Satzung) des Stammhauses, 
  • besondere Genehmigungen oder Lizenzen (falls vorhanden),
  • Vollmacht oder ein anderes Dokument (falls vorhanden), welches das Recht bescheinigt, in Usbekistan im Namen einer juristischen Person, die nicht in Usbekistan ansässig ist, zu handeln,
  • Vereinbarung (falls vorhanden), deren Erfüllung zur Gründung einer Betriebsstätte führt.
  • Der Antrag ist bei der zuständigen Steuerbehörde in Usbekistan einzureichen. Kontakte und Adressen der territorial zuständigen Steuerbehörde finden sich auf der Webseite des usbekischen Steuerkomitees:
    https://www.soliq.uz/about/territorial-offices.
Die Registrierung erfolgt innerhalb von drei Arbeitstagen ab vollständiger Antragstellung.
Alle im Ausland erteilten Dokumente müssen legalisiert werden. Im Verhältnis Deutschland-Usbekistan müssen Dokumente mit einer Apostille gemäß des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 versehen werden. Deutsche Unterlagen mit Apostille müssen zudem mit einer notariell beglaubigten Übersetzung ins Usbekische oder Russische versehen werden.

2. Bestätigung der Zahl der ausländischen Arbeitnehmer durch die Agentur für externe Arbeitsmigration des Ministeriums für Arbeit und Arbeitsbeziehungen Usbekistans

Ausländische Mitarbeiter einer Betriebsstätte benötigen eine Arbeitserlaubnis.

3. Registrierung bei anderen Behörden 

Die Betriebsstätte muss auch bei anderen Behörden registriert werden, unter anderem bei den Sozialversicherungsträgern, Rentenkassen und der Statistikbehörde. In diesem Zusammenhang ist die Steuerbehörde verpflichtet, die entsprechenden Daten innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Registrierung an die Sozialversicherungsträger zu übermitteln.

4. Eröffnung eines Kontos 

Für die Eröffnung eines Kontos sowohl in Landes- als auch in Fremdwährung muss eine Betriebsstätte der Bank folgende Unterlagen vorlegen:
  • Antrag auf Eröffnung eines Kontos,
  • Nachweis der erteilten Steuernummer,
  • zwei Kopien der Karten mit Unterschriftsproben und Stempelabdruck in der gesetzlich vorgeschriebenen Form,
  • Identitätsnachweis (Reisepass oder ähnliches) derjenigen Person, die befugt ist, im Namen einer sogenannten gebietsfremden juristischen Person Zahlungsanweisungen zu unterzeichnen. Eine Kopie wird von der Bank gegen Vorlage des Originalausweises akzeptiert,
  • beglaubigte Kopien der Gründungsunterlagen (einschließlich Änderungen) der Betriebsstätte beziehungsweise des Stammhauses.
Die Betriebsstätte leistet Zahlungen aus vom Stammhaus zugewiesenen Mitteln. Die Betriebsstätte ist zur Vornahme von Zahlungen zur Deckung der Ausgaben für ihren eigenen Bedarf berechtigt.
Solche Ausgaben umfassen:
  • Unterhaltskosten,
  • Kosten für die Beschaffung von Inventar für den Bedarf der Betriebsstätte,
  • Löhne für die Betriebsstättenmitarbeiter,
  • Reisekosten,
  • Miete, Betriebskosten, etc. 

Autoren:

Tanja Galander
Local Partnerin, Rechtsanwältin,
GvW Graf von Westphalen
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Stand: März 2024