EU-Rat beschließt Vereinfachung des CO₂-Grenzausgleichssystems (CBAM)

Der Rat der Europäischen Union hat am 29. September 2025 eine Verordnung verabschiedet, mit der das CO₂-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) vereinfacht und zugleich gestärkt wird. Die Maßnahme ist Teil des Gesetzgebungspakets „Omnibus I“ und soll insbesondere den bürokratischen Aufwand für Unternehmen senken, ohne die europäischen Klimaziele zu gefährden.
Mit der Reform reagiert die EU auf Rückmeldungen aus der Industrie, die auf die hohen administrativen Anforderungen des CBAM hingewiesen hatte. Ziel ist es, die Anwendung des Instruments zu erleichtern und die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen vor allem kleiner und mittlerer Betriebe zu sichern.

Änderungen und Vereinfachungen

Zu den zentralen Änderungen gehört die Einführung eines sogenannten „De-minimis“-Schwellenwerts: Einfuhren von bis zu 50 Tonnen CBAM-relevanter Waren pro Importeur und Jahr werden künftig von den Vorschriften ausgenommen. Darüber hinaus sind Übergangsregelungen vorgesehen, die den Import bestimmter Waren auch vor der formellen CBAM-Registrierung ermöglichen, um mögliche Störungen zu Beginn des Jahres 2026 zu vermeiden.
Weitere Vereinfachungen betreffen die Verfahren zur Zulassung, Datenerhebung und Emissionsberechnung sowie die Prüf- und Haftungspflichten. Auch die Bestimmungen zu Sanktionen und zu indirekten Zollvertretern werden angepasst. Trotz dieser Erleichterungen bleibt der klimapolitische Ehrgeiz des CBAM unangetastet: Rund 99 Prozent der grauen Emissionen von in die EU eingeführten, betroffenen Waren werden weiterhin abgedeckt.
Für die sächsische gewerbliche Wirtschaft ist dies eine sehr erfreuliche Nachricht. Die Vereinfachungen bedeuten weniger Bürokratie, mehr Planungssicherheit und eine spürbare Entlastung für viele exportorientierte Betriebe. Dieses Ergebnis zeigt einmal mehr, wie wichtig der ständige Dialog zwischen Wirtschaft und Politik ist, um praxisnahe Lösungen auf europäischer Ebene mitzugestalten.

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