Geschäftsbezeichnungen von nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden

Unternehmer sind im geschäftlichen Verkehr aus unterschiedlichen Gründen verpflichtet, Angaben hinsichtlich ihrer Identität (Namen) und Erreichbarkeit (Anschrift) zu machen. Dabei gibt es oft Fragen, ob und wie nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibenden, sogenannte Kleingewerbetreibende, im Geschäftsverkehr auftreten sollen.

Wer ist Kleingewerbetreibender?

Die rechtliche Einordnung eines Unternehmers als Kleingewerbetreibender ergibt sich aus der Abgrenzung zum Begriff des Kaufmanns im Handelsgesetzbuch (HGB).
Ein Kaufmann ist nach § 29 HGB verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung in das Handelsregister einzutragen.
Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, dass heißt einen Gewerbebetrieb der nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 HGB). Die Erforderlichkeit beurteilt sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit. Als eine Orientierungsgröße gilt ein Umsatz ab 250.000 Euro im Jahr. Maßgeblich für die Einordnung ist jedoch das Gesamtbild des Gewerbebetriebes.
Unternehmen von Kleingewerbetreibenden sind von der Art der Tätigkeit einfach und dem Geschäftsumfang her überschaubar. Sie erfordern keine kaufmännische Einrichtung. Doppelte Buchführung, Inventur und die Erstellung von Bilanzen ist nicht erforderlich. Gewerbetreibende, die keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb haben, können sich aber freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen. Sie sind dann Kaufleute kraft Eintragung und unterliegen den Vorschriften des HGB. Kleingewerbetreibende sind also Gewerbetreibende (Unternehmer), die weder freiwillig, noch aufgrund der Vorschriften des Handelsgesetzbuches im Handelsregister eingetragen sind.
Der sogenannte Kleingewerbetreibende haftet für Verbindlichkeiten aus seiner gewerblichen Tätigkeit unbeschränkt sowohl mit dem Betriebs- als auch mit seinem Privatvermögen. Zu den kleingewerbetreibenden Unternehmensformen können das Einzelunternehmen, welches nicht im Handelsregister eingetragen ist oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zählen.

Unterscheidung zwischen "Geschäftsbezeichnung" und “Firma”

Geschäftsbezeichnungen sind Unternehmensbezeichnungen, welche neben dem eigentlichen Vor- und Zunamen der Unternehmer hinzugefügt werden. Sie besitzen für die Unternehmen und deren Außenwirkung eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung, da sie ein wichtiges Mittel darstellen, durch das der Namensträger in seinen Geschäftsbeziehungen Individualität, Identität und Unterscheidbarkeit von anderen wahren möchte. Sie dienen einer werbewirksamen Beschreibung des Unternehmens und haben „schmückende" Funktion.
Die Firma eines Kaufmanns dient dagegen dazu, den betreffenden Wirtschaftsbetrieb im Geschäftsverkehr zu kennzeichnen. Die gesetzliche Regelung einer Firma findet sich in den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) wieder und stellt im Rechtssinne den Namen dar, unter dem der Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 Handelsgesetzbuch). Diese gesetzliche Definition der Firma zeigt, dass die Führung einer Firma allein solchen Gewerbetreibenden vorbehalten ist, die in das Handelsregister eingetragen sind. Im Falle der Handelsregistereintragung bildet die vollständige Firma (z. B. „Kunterbunt Modevertrieb e. K.") eine eigenständige Rechtsträgerbezeichnung ab, unter der ein Unternehmer im Rechtsverkehr agiert. Die Wiedergabe von Vor- und Zuname des Unternehmers ist dann nicht erforderlich, denn an dieser Stelle tritt die Firma des Unternehmens.
Zusammenfassung: Sobald ein registerrechtlich nicht eingetragenes Unternehmen – Kleingewerbetreibender oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts – rechtsverbindliche Handlungen vornehmen will, muss stets auf den/die bürgerlichen Namen zurückgegriffen werden.

Wahl einer Geschäftsbezeichnung

Der Kleingewerbetreibende darf keine Bezeichnungen wählen, die geeignet sind, das angesprochene Publikum über maßgebliche Umstände zu täuschen. So darf die Bezeichnung nicht den Eindruck einer Größe oder Bedeutung erwecken, die das Unternehmen in Wirklichkeit gar nicht besitzt, beispielsweise „Globaler Modevertrieb" für einen Kleinstbetrieb. Weiterhin darf durch die Wahl der Geschäftsbezeichnung keine Handelsregistereintragung vorgetäuscht werden. Aus diesem Grunde ist die Verwendung eines „Inhaber“-Zusatzes (oder auch in Abkürzung „Inh.") durch Unternehmer, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, zu vermeiden. Hierdurch können Geschäftsbezeichnungen einen Firmencharakter erlangen und somit den Rechtsverkehr darüber täuschen, es läge ein kaufmännisches Unternehmen vor, welches im Handelsregister einzutragen ist.
Bei der Wahl einer Geschäftsbezeichnung sollte immer überprüft werden, ob nicht schon ein anderer Betrieb in demselben geographischen Wirkungsbereich die konkret gewünschte Geschäftsbezeichnung verwendet. Denn auch bei Geschäftsbezeichnungen sind die Vorschriften des Wettbewerbs-, Marken- und Namensrecht zu beachten.

Pflichtangaben im rechtsgeschäftlichen Verkehr

Nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende gelten als Nichtkaufleute. Sie sind zwar nicht generell verpflichtet, auf Geschäftsbriefen ihren Namen und ihre Anschrift anzugeben. Allerdings ergibt sich eine Pflicht zur Angaben von Name, Vorname und einer ladungsfähigen Anschrift in vielen Fällen aus speziellen gesetzlichen Regelungen wie z.B. dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG). Daher sollten bei Geschäftsbriefen auch bei Nichtkaufleuten immer folgende Angaben gemacht werden:
  • Nachname sowie mindestens ein ausgeschriebener Vorname,
  • ladungsfähige Anschrift (nicht Postfach).
Bei mehreren Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (sogenannte BGB-Gesellschaft oder GbR) müssen diese Angaben für alle Gesellschafter erfolgen.

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

Soweit Dienstleistungen erbracht werden, können die erweiterten Pflichten der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) anwendbar sein.

Angaben im Geschäftsbrief

Die oben genannten Angaben sollten zur Vermeidung von Verwechslungen und Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) auf allen Geschäftsbriefen erfolgen. Hierzu gehören alle Schriftstücke wie individuelle Offerten, Bestellungen, Mängelrügen, Wandlungs-/Minderungsbegehren, Telefaxe, Preislisten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen, Quittungen etc., aber auch Mitteilungen an Arbeitnehmer, wenn sie das Arbeitsverhältnis betreffen, nicht aber der interne Schriftverkehr des Unternehmens. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite zu Angaben auf Geschäftsbriefen.
Neben der Angabe von mindestens einem ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen ist ein die Tätigkeit kennzeichnender Zusatz zulässig. Kleingewerbetreibende haben das Recht auf eine Geschäftsbezeichnung mit einheitlichem, schlagkräftigem und werbewirksamem Namen, sofern dieser nur nicht firmenähnlich ist. Zulässig ist auch die Verwendung eines individuellen Logos zur Werbung und Abgrenzung von anderen Gewerbetreibenden.

Firmencharakter und Gefahr des Firmenmissbrauchs

Nichtkaufleute sind nicht berechtigt, eine Firma zu führen, wobei die Firma eines Kaufmanns – wie oben erläutert – der Name ist, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Eine solche Firma führt nur der in das Handelsregister eingetragene Kaufmann. Bei unzulässigem Auftreten unter einer Firma droht die so genannte Rechtsscheinhaftung. Das bedeutet, dass der Nichtkaufmann sich wie ein eingetragener Kaufmann behandeln lassen muss. Ihn treffen dann die gleichen Obliegenheiten (kaufmännische Buchführung, unverzügliche Rüge von Mängeln an bezogenen Waren, Rücksichtnahme auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche usw.) wie ein Kaufmann, und er haftet auch wie ein Kaufmann.

Geschäftsbezeichnung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sind nicht in das Handelsregister eingetragen und daher keine Kaufleute im handelsrechtlichen Sinne. GbR sind als Nichtkaufleute nicht berechtigt, eine Firma im oben beschriebenen Sinne zu führen. Zusätzlich zur Angabe der Vor- und Nachnamen aller Gesellschafter ist das Hinzufügen eines die Tätigkeit der GbR kennzeichnenden Zusatzes zulässig. Hinter dieser Angabe ist die Nachstellung des Zusatzes „Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder einer allgemein verständlichen Abkürzung wie z. B. „GbR" zulässig. Die Unternehmensform der GbR hat das Recht auf eine Geschäftsbezeichnung, sofern diese nicht firmenähnlich ist.
Möchte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedoch auf die Angabe aller GbR-Gesellschafternamen verzichten und statt einer Geschäftsbezeichnung, ihrer BGB-Gesellschaft einen eigenständigen GbR-Namen verleihen, um ihn nach außen hin zu präsentieren, besteht die Möglichkeit der Eintragung im Gesellschaftsregister. In diesem Fall erhält die GbR eine Registerpublizität und somit die Möglichkeit, mit einem GbR-Namen und dem verpflichtenden Namenszusatz für eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) aufzutreten. An den gewünschten GbR-Namen werden sämtliche firmenrechtlichen Vorgaben nach Handelsgesetzbuch geknüpft und müssen somit auch hier ihre Beachtung finden.

Schutz der Geschäftsbezeichnung

Eine Geschäftsbezeichnung erlangt allein schon durch tatsächliche Verwendung einen gesetzlichen Schutz nach § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Einen besonders starken Schutz bietet die Eintragung einer Marke, die beim Deutschen Patent- und Markenamt in München beantragt werden muss. Eine Marke kennzeichnet jedoch nicht das Unternehmen selbst, sondern in der Regel die angebotene Dienstleistung, das Produkt, das Logo etc.

Empfehlung für Sie!

Sollten Sie anstatt der hier beschriebenen Geschäftsbezeichnung für Ihr Unternehmen vielmehr die Vorteile einer Firma nutzen wollen und sich mit Ihrem Unternehmen in das Handelsregister oder Gesellschaftsregister eintragen lassen, sollten Sie unbedingt prüfen, ob die gewünschte Firma bzw. der Name zulässig ist. Nutzen Sie hierfür unsere Firmenvoranfrage.