Geprüfter Polier: Zulassungsvoraussetzung und Prüfungsinhalte

Verordnung vom 6.9.2012, zuletzt geändert am 9.12.2019

Zulassungsvoraussetzungen

Zur Prüfung zugelassen wird, wer:
  • eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Bereich Bauwirtschaft und 5 Jahre Berufspraxis, wobei die Ausbildungszeit angerechnet wird oder
  • eine Abschlussprüfung in einem anderen Ausbildungsberuf und 6 Jahre Berufspraxis, ebenfalls unter Anrechnung der Ausbildungszeit oder
  • 6 Jahre Berufspraxis
nachweisen kann.
Die Berufspraxis muss wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Poliers haben und Qualifikationen auf dem Niveau eines Werkpoliers oder eine andere fachlich und in Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation umfassen.
Der berufs- und arbeitspädagogische Eignung (Ausbildereignungsprüfung) ist als eigenständige Prüfung vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

Prüfungsinhalte

Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge geprüft werden.
  • Prüfungsteile:
    • Baubetrieb
    • Bautechnik im Bereich Hoch- oder Tiefbau
    • Mitarbeiterführung und Personalmanagement

Baubetrieb

  • Projektarbeit, Hausarbeit in 30 Kalendertagen
    • Es handelt sich um eine schriftliche Hausarbeit über eine Baumaßnahme oder einen Teil davon, inklusive Dokumentation. Der Themenvorschlag wird vom Prüfungsteilnehmer eingereicht.
  • Präsentation dieses Projektes, maximal 15 Minuten
  • Fachgespräch, maximal 45 Minuten

Wichtung:

  • 50 Prozent die Projektarbeit, 20 Prozent die Präsentation und 30 Prozent das Fachgespräch

Bautechnik im Bereich Hoch- oder Tiefbau

  • Situationsaufgabe 1, 120 Minuten
  • Situationsaufgabe 2, 120 Minuten

Mündliche Ergänzungsprüfung

  • Dauer Handlungsbereiche: 20 Minuten für 1 mal unter 50 bis 30 Punkte

Wichtung Handlungsbereich:

  • schriftlich : mündlich = 2 : 1

Mitarbeiterführung und Personalmanagement

  • Situationsaufgabe 1, 90 Minuten
  • Situationsaufgabe 2, 90 Minuten

Mündliche Ergänzungsprüfung

  • Dauer Handlungsbereiche: 20 Minuten für 1 mal unter 50 bis 30 Punkte

Wichtung Handlungsbereich:

  • schriftlich : mündlich = 2 : 1

Bestanden, wenn

  • im Prüfungsteil Baubetrieb mindestens 50 Punkte ,
  • im Prüfungsteil Bautechnik im Bereich Hoch- oder Tiefbau alle Prüfungsleistungen mit mindestens 50 Punkte und
  • im Prüfungsteil Mitarbeiterführung und Personalmanagement in allen Prüfungsleistungen mindestens 50 Punkte erreicht werden.

Gesamtnote

Für die Bildung der Gesamtnoten wird bei den Prüfungsteilen Bautechnik im Bereich Hoch- oder Tiefbau und Mitarbeiterführung und Personalmanagement das arithmetische Mittel aus den Prüfungsleistungen berechnet.