Nr. 139382

Sachkundeprüfung und Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe

Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe gem. § 34 a GewO

Hinweis:
Das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe gem. § 34 a GewO ist keine Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe gem. § 34 a GewO.

Vorbereitungskurse zur Sachkundeprüfung finden Sie hier.
Für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe ist nach § 34 a Gewerbeordnung seit dem 1. Januar 2003 der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gesetzlich vorgeschrieben.
Ab dem 1. Dezember 2016 gelten neue Gesetze zur Verschärfung bewachungsrechtlicher Vorschriften. Diese führen zu erheblichen Veränderungen im Bereich der Zulassung und Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden und zum Erfordernis der Sachkundeprüfung für die Gewerbetreibenden und das Bewachungspersonal in bestimmten leitenden Tätigkeiten.
Die Gewerbeordnung legt fest, dass für bestimmte Tätigkeiten eine Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt werden muss (§ 34 a GewO). Dies betrifft insbesondere
  • Tätigkeit als Selbstständiger
  • Gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person oder Betriebsleiter
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlichem öffentlichem Verkehr (z. B. Citystreife)
  • Schutz vor Ladendieben (Einzelhandelsdetektive)
  • Bewachungstätigkeiten im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (sogenannte Türsteher)
  • Bewachung in leitender Funktion von Flüchtlingsunterkünften und
  • zugangsgeschützten Großveranstaltungen
Eine Übersicht über die Prüfungstermine sowie weitere Informationen für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe § 34 a finden Sie in unserem Downloadbereich auf dieser Seite.

Die Rechtsvorschriften, das Merkblatt über die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe § 34 a sowie alle wichtigen Informationen können ebenfalls im Downloadbereich als PDF-Dokument heruntergeladen werden.

Informationen zur Prüfung

Die Sachkundeprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung von 120 Minuten und – an einem zweiten Termin – einer mündlichen Prüfung von etwa 15 – 20 Minuten pro Prüfungsteilnehmer. In der mündlichen Prüfung können bis zu fünf Personen zusammen geprüft werden. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer zuvor den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat.
Die Prüfungssprache ist deutsch. Die zu prüfende Person muss die deutsche Sprache so gut beherrschen, dass er die Prüfungsfragen verstehen kann.

Schriftliche Prüfung

Seit Januar 2018 wird die Prüfung am Tablet durchgeführt!
Im schriftlichen Teil sind Multiple-Choice-Fragen zu folgenden Sachgebieten zu bearbeiten:
  1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,
  2. Datenschutzrecht,
  3. Bürgerliches Gesetzbuch,
  4. Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
  5. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste,
  6. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt,
  7. Grundzüge der Sicherheitstechnik.

Mündliche Prüfung

Die mündliche Teilprüfung erstreckt sich über folgende Sachgebiete*:
  1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,
  2. Umgang mit Menschen,
  3. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienst,
  4. Grundzüge der Sicherheitstechnik.
*Anmerkungen:

zu 1: öffentliche Sicherheit und Ordnung, Gewerberecht, Datenschutz, zusätzlich BGB, sowie Straf- und Verfahrensrecht
zu 2: Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen, interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt
zu 3: zusätzlich allgemeiner Brandschutz
zu 4: zusätzlich Einzelheiten zum Brandschutz
Schwerpunkte liegen dabei auf dem Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht sowie im Bereich Umgang mit Menschen.
Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung mit mindestens 50 Prozent der zur vergebenden Gesamtpunkte abgeschlossen wurde.
Für Teilnehmer/-innen, die die schriftliche Prüfung am Prüfungstag bestanden haben, findet die mündliche Prüfung in der Regel eine Woche später statt (Änderungen vorbehalten).
Die mündlichen Wiederholungsprüfungen finden in der Regel am dritten Donnerstag des Monats statt (Änderungen vorbehalten).
Anmeldung zur Prüfung

Anmeldungen zur Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe gem. § 34 a GewO werden nur noch über unser Fortbildungs-Infocenter entgegen genommen.
Anmeldungen mit dem altbekannten Anmeldeformular können nicht mehr akzeptiert werden.

Beachten Sie bitte die beiden verschiedenen Anmeldemöglichkeiten!

Sie haben bereits Zugangsdaten für unser Fortbildungs-Infocenter erhalten und sind bereits registriert? Dann nutzen Sie bitte folgenden Link.

Sie haben noch keine Zugangsdaten für unser Fortbildungs-Infocenter erhalten? Dann nutzen Sie bitte folgenden Link.

Die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe kann anschließend im Bereich “Berufsauswahl” ausgewählt werden.
Sollten die Kosten durch einen Bildungsträger/eine Firma übernommen werden, kann die Kostenübernahmeerklärung im Bereich “Nachweise laden” hochgeladen werden.
Hinweis:
Prüfungsteilnehmer/-innen von anderen Kammern müssen grundsätzlich ihre Wiederholungsprüfung bei der ursprünglichen IHK fortsetzen. Die Teilnehmer/-innen können jedoch das Prüfungsverfahren neu bei der IHK zu Dortmund beginnen (schriftliche und mündliche Prüfung). Dabei wird die volle Gebühr berechnet.

Prüfungsgebühr

z. Zt. 140,00 Euro (Wiederholungsprüfung: 90,00 Euro) gem. der Gebührenordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 23 KB) und dem Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 173 KB) der IHK zu Dortmund.

Bei Rücktritt (Abmeldung) vor Beginn der Prüfung nach erfolgter Anmeldung wird eine Stornierungsgebühr von 70,00 Euro erhoben.
Diese fällt auch mit einem ärztlichen Attest an.

Bei einer unentschuldigten Nichtteilnahme wird die gesamte Gebühr berechnet und kann nicht mehr storniert werden.

Prüfungsvorbereitung/Lehrgangsanbieter

Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sind wir verpflichtet, auf alle Anbieter hinzuweisen, die Vorbereitungslehrgänge auf öffentlich-rechtliche Prüfungen anbieten und uns über diese informieren. Die Vorbereitung ist sowohl selbstständig, als auch mit Lehrgängen bei Bildungsträgern möglich. Anfragen über Lehrgangskosten, Dauer etc. bitten wir direkt an die Lehrgangsträger zu richten.
Eine Übersicht der Lehrgangsanbieter finden Sie im Weiterbildungs-Informations-System (WIS).

Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe gem. § 34 a GewO

Wer eine Bewachungstätigkeit ausüben will, die keiner Sachkundeprüfung bedarf, muss eine Unterrichtung besuchen. Es besteht eine Unterrichtungspflicht für Wachpersonal: Bewachungsunternehmer dürfen seit dem 1. April 1996 Wachpersonen nur dann beschäftigen, wenn diese vor Beginn der Tätigkeit auch an einer Unterrichtung bei der IHK teilgenommen haben. Der Unterricht enthält insgesamt 40 Unterrichtsstunden.
Ausführliche Informationen erhalten Sie hierzu auch in dem Merkblatt in unserem Downloadbereich auf dieser Seite.

1. Zulassungsvoraussetzungen

Von der IHK zu Dortmund wird eine Bescheinigung über die Unterrichtung gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Satz 5 der Gewerbeordnung nur ausgestellt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach dem Sprachkompetenzniveau B1
  • Teilnahme an der Unterrichtung ohne Fehlzeiten
  • aktive Mitarbeit während der Unterrichtung
  • Nachweis der Kenntnisse durch Beantwortung schriftlicher Verständnisfragen.

2. Erforderliche Sprachkenntnisse

Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache, gute Deutschkenntnisse sind daher Voraussetzung. Die Teilnahme an der Unterrichtung und der Unterrichtungsnachweis können wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse verweigert werden. Als Nachweis ist ein Zertifikat über Kenntnisse auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (Mindestanforderung) vorzulegen. Nach § 3 Absatz 2 der Bewachungsverordnung soll die IHK sich anhand von aktivem Dialog, mündlichen und schriftlichen Verständnisfragen überzeugen, dass Lehrgangsinhalte verstanden wurden.
Hinweis:
Der Nachweis über das Sprachkompetenzniveau B1 ist zwingend mit der Anmeldung bei der IHK einzureichen. Ohne Nachweis kann die Anmeldung nicht erfolgen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BewachV ist die IHK dazu verpflichtet, den Nachweis über das Sprachkompetenzniveau von allen Teilnehmern einzufordern (auch von deutschen Staatsbürgern).
Die Kenntnisse nach dem Sprachkompetenzniveau B1 können durch folgende Unterlagen nachgewiesen werden:
  • eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses, soweit dieser mit mindestens Sprachniveau B1 bescheinigt wurde
  • das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom
  • mindestens einen Hauptschulabschluss oder einen zumindest gleichwertigen deutschen Schulabschluss, wenn im Fach „Deutsch“ mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde
  • erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten deutschsprachigen Ausbildungsberuf
  • ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule
  • Einbürgerungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland

3. Anmeldung zur Unterrichtung

Wichtige Information:
Bitte beachten Sie, dass für die Unterrichtungsverfahren nur noch eine Anmeldung über unser Onlineportal möglich ist. Den Link finden Sie am Ende dieser Seite.
Bitte lesen Sie sich vor der Anmeldung die Teilnahmebedingungen und Zulassungsvoraussetzungen (Punkte 1. und 2.) sorgfältig durch!
Die Teilnehmer erhalten nach der Anmeldung eine E-Mail, die sie innerhalb von 24 Stunden durch Anklicken des dort enthaltenen Links bestätigen müssen. Erst dann sind sie verbindlich angemeldet.
Verwenden Sie für die Registrierung ausschließlich Ihre private E-Mail Adresse sowie private Postanschrift.
Bitte laden Sie zwingend den Nachweis über das Sprachkompetenzniveau B1 hoch (siehe Punkt 2). Ohne Nachweis kann die Anmeldung nicht berücksichtigt werden.

4. Termine

Die Termine finden Sie in unserem Onlineportal (Link am Ende dieser Seite). Wenn dort keine Termine angezeigt werden, sind aktuell keine Termine verfügbar und es ist keine Anmeldung möglich.

5. Kosten

z. Zt. 400,00 Euro gem. der Gebührenordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 23 KB) und dem Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 173 KB) der IHK zu Dortmund.

Bei Rücktritt (Abmeldung) vor der Unterrichtung wird eine Stornierungsgebühr von 200,00 Euro erhoben.
Diese fällt auch mit einem ärztlichen Attest an.
Bei einer unentschuldigten Nichtteilnahme wird die gesamte Gebühr berechnet und kann nicht mehr storniert werden.
Bei nicht erfolgreicher Teilnahme an der Unterrichtung erfolgt keine Erstattung der Gebühr in Höhe von 400,00 Euro (auch nicht wenn keine Bescheinigung ausgehändigt wird).
Die Unterrichtung muss dann erneut von vorne abgelegt werden.

Bildungsgutscheine oder Vermittlungsgutscheine können nicht angenommen werden!
Der Gebührenbescheid wird postalisch zugestellt. Die Gebühr muss spätestens bis zum, auf dem Gebührenbescheid angegebenen, Zahlungsziel bei der IHK zu Dortmund per Überweisung eingegangen sein.
Eine Barzahlung ist nicht möglich!
Eine Abmeldung kann nur schriftlich erfolgen.
Diese Bedingungen sind verbindlich und werden mit der Anmeldung anerkannt. Falls eine Unterrichtung durch die IHK abgesagt werden muss, werden bezahlte Gebühren erstattet.
Um eine reibungslose Übertragung an das Bewacherregister zu ermöglichen, tragen Sie Ihre Daten bitte so ein, wie sie auf Ihrem amtlichen Ausweisdokument stehen.
Weitere Informationen finden Sie unter „Weitere Informationen“ auf dieser Seite.

Bewachungsgewerbe

Im Bewachungsgewerbe besteht für Angestellte/Mitarbeiter eine Unterrichtungspflicht (§ 1 Bewachungsverordnung) zu den Vorschriften und Pflichten für die Ausübung des Gewerbes.
Wer gewerbsmäßig das Leben oder das Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), übt ein Bewachungsgewerbe aus und benötigt eine behördliche Erlaubnis. Seit dem 1. April 1996 wird diese Erlaubnis nur demjenigen erteilt, der u. a. zuvor an einer 80-stündigen IHK-Unterrichtung für Unternehmer teilgenommen hat. Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung der Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, wenn diese ebenfalls vor Beginn der Tätigkeit an einer 40-stündigen Unterrichtung bei der IHK für Personal teilgenommen haben.
Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe
Seit 2003 müssen nach § 34 a Gewerbeordnung Unternehmer und deren Personal, wenn sie
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (z. B. "Citystreife")
  • Schutz vor Ladendieben (z. B. Einzelhandels- bzw. Kaufhausdetektive)
  • Bewachung im Einlassbereich von Discotheken (z. B. "Türsteher")
  • Bewachung von Flüchtlingsunterkünften in leitender Funktion
  • Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion
durchführen wollen, eine entsprechende Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt haben.
In der Sachkundeprüfung sind die Kenntnisse dieser Tätigkeiten notwendigen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung nachzuweisen (siehe Rahmenstoffplan). Die Prüfungsinhalte werden nach einer bestandenen 120-minütigen programmierten schriftlichen Prüfung (Multiple-Choice) in einer 15-minütigen mündlichen Prüfung nachgewiesen (§ 7 Satzung für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe).
Von der Sachkundeprüfung befreit sind Personen mit bestimmten Berufsabschlüssen
(z. B. Fachkraft für Schutz und Sicherheit, Gepr. Werkschutzfachkraft, Gepr. Meister für Schutz und Sicherheit sowie Laufbahnprüfungen für den mindestens mittleren Polizeivollzugsdienst, Bundesgrenzschutz, Bundespolizei und Feldjäger in der Bundeswehr) (§ 5 Bewachungsverordnung).
Weitere Informationen sowie Termine für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe und die Vorbereitungslehrgänge auf die Sachkundeprüfung finden Sie hier.

Recht

Das Geschäftsleben wird schon lange durch eine fast unüberschaubare Vielzahl rechtlicher Regeln und Rahmenbedingungen geprägt - und täglich werden es mehr. Da bleibt es nicht aus, dass dem Unternehmer bisweilen der Durchblick im „Paragrafendschungel" fehlt.
Zwar können und dürfen wir auch unseren Mitgliedern den Rechtsanwalt nicht ersetzen. Jedoch stehen wir zu einer rechtlichen Ersteinschätzung bei wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen gern zur Verfügung. Dies umfasst allgemeine zivilrechtliche Thematiken, aber auch die Bereiche des Wettbewerbsrechts („Fair Play"), des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In den für Unternehmen wichtigen Rechtsgebieten halten wir neben diesen Erstauskünften insbesondere Informationsmaterial in Form von Merkblättern für Sie bereit.
Diese Seite wird in Kürze übersichtlicher gestaltet, um Ihnen diesen Bereich näher zu bringen. Derweil finden Sie ebenfalls mit Klick auf „Menü“ all unsere Informationen zu diesem Bereich aufgeführt.

Umsatzsteuer: Fristen zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM)

Seit 2010 ist das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften in Kraft. Wesentlich ist die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM). Unternehmer mit grenzüberschreitenden Umsätzen müssen Fristen beachten.

Hintergrund

Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (igL) bzw. Dreiecksgeschäfte ausgeführt haben, sind verpflichtet, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine ZM einzureichen. Seit Beginn dieses Jahres sind auch innergemeinschaftliche sonstige Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, in die ZM aufzunehmen. Die ZM ist zusätzlich zu den Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen abzugeben.

Neue Frist bei igL

Seit 1. Juli 2010 sind igL / Dreiecksgeschäfte monatlich zu melden. Die ZM muss dabei bis zum 25. Tag des Folgemonats an das BZSt übermittelt werden. Bisher musste die Übermittlung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erfolgt sein. Sofern dem Unternehmer für die Abgabe der Voranmeldung eine Dauerfristverlängerung gewährt wurde, galt diese bislang auch für die Abgabe der ZM. Diese Regelung wurde nun gestrichen.

Bagatellgrenze

Für Unternehmer, die nur in geringer Höhe igL / Dreiecksgeschäfte ausführen, bleibt es bei der quartalsweisen Abgabe der ZM – es sei denn, der Unternehmer wählt die monatliche Abgabe. Die Grenze liegt in 2010 sowie 2011 bei 100.000 Euro im Quartal, ab 2012 bei 50.000 Euro. Betrachtet werden das laufende Quartal sowie die vier vorangehenden Kalendervierteljahre. Wird im Laufe eines Quartals die Bagatellgrenze von 100.00 bzw. 50.000 Euro überschritten, ist der Unternehmer verpflichtet, eine ZM für den laufenden Kalendermonat und die ggf. bereits abgelaufenen Kalendermonate des Kalendervierteljahres bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats abzugeben, in dem die Bagatellgrenze überschritten wurde.
Beispiel: Der Unternehmer überschreitet im August 2010 die Bagatellgrenze, so muss er zum 25. September 2010 die ZM für Juli und August des Jahres übermitteln.

Frist bei sonstigen Leistungen

Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen sind vierteljährlich zu melden. Der Abgabezeitpunkt der ZM liegt hier auf dem 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Sofern der Unternehmer auch igL ausführt und aufgrund dessen bereits zur monatlichen Abgabe der ZM verpflichtet ist, sind die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstige Leistungen in der Meldung für den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen. Der Unternehmer kann die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstige Leistungen aber auch in der monatlichen ZM für die igL übermitteln. Soweit er von dieser Option Gebrauch machen möchte, hat er dies dem BZSt anzuzeigen.

Unterschiedliche Abgabefristen

Die Regelung führt zu verschiedenen Abgabefristen bei der Umsatzsteuer. So ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung für September bis zum 10. Oktober bzw. bei Fristverlängerung bis zum 10. November einzureichen. Die ZM für September muss demgegenüber bis zum 25. Oktober übermittelt werden.
Praxishinweis
Die Meldefristen der ZM erfordern eine schnelle Anpassung der internen Abläufe in den Unternehmen.

Meldefristen

1. innergemeinschaftliche Lieferungen / Dreiecksgeschäfte:

Grundsatz: monatliche Abgabe bis zum 25. Tag des Folgemonats der Lieferung
Ausnahme/Bagatellgrenze: Soweit die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dreiecksgeschäfte weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000 – beträgt, kann die ZM wie bisher quartalsweise abgegeben werden und zwar bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals.
Bis zum 31. Dezember 2011 liegt die Bagatellgrenze bei 100.000 –.
Unterhalb der Bagatellgrenze ist (freiwillige) auch die monatliche Abgabe möglich.

2. innergemeinschaftliche Leistungen:

generell quartalsweise Abgabe bis zum 25. Tag des Folgemonats.
Auch hier ist die Abgabe - freiwillig – monatlich möglich, wenn auch igL gemeldet werden.
Eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung gilt nicht mehr auch für die Abgabe der ZM!
Damit fallen die Abgabefristen für Voranmeldung und ZM auseinander: Die Voranmeldung für September kann bei Dauerfristverlängerung bis zum 10. November abgegeben werden, die ZM muss aber bis zum 25. Oktober eingereicht werden.

Elektronischer Rechtsverkehr

Der elektronische Rechtsverkehr soll zu einer Beschleunigung von Verfahren und zu Effizienzsteigerungen in der Bearbeitung führen. Erleichtert wird damit der Zugang zu Gerichten und Behörden unter Wahrung der Rechtssicherheit.
Nachdem der Gesetzgeber die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Rechtsverkehr geschaffen hatte, haben das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesfinanzhof zusammen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik u.a. ein "Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach -EGVP-" konzipiert. Etwas vereinfacht kann man sich dieses Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach wie ein Mailprogramm mit integrierter Signaturfunktion vorstellen. Es steht mit allen erforderlichen Zusatzprogrammen lizenzkostenfrei zum Download zur Verfügug.
Mit dem EGVP können die User nunmehr Schriftsätze und andere Dokumente in elektronischer Form rechtswirksam an alle teilnehmenden Gerichte / Behörden schnell und sicher übermitteln.
Darüber hinaus kommt das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach auch beim elektronischen Handelsregister zum Einsatz. Nicht nur die Amtsgerichte als registerführende Stellen steigen auf den vollelektronischen Workflow um, sondern auch ihre Kommunikationspartner, die Notare und IHKs. Für den sicheren Datenaustausch rund um die Firmendaten bedienen sie sich dazu ebenfalls des EGVPs. Allerdings schreiben dazu nicht alle Bundesländer den Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur vor.
Teilnehmende Gerichte/Justizbehörden:
  • Bundesgerichte:
- Bundesfinanzhof
- Bundesverwaltungsgericht
- Bundesarbeitsgericht
- Bundessozialgericht
  • Gerichte des Landes Nordrhein-Westfalen