Sicherheitswirtschaft

Sachkundeprüfung und Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe

Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe gem. § 34 a GewO

Hinweis:
Das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe gem. § 34 a GewO ist keine Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe gem. § 34 a GewO.

Vorbereitungskurse zur Sachkundeprüfung finden Sie hier.
Für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe ist nach § 34 a Gewerbeordnung seit dem 1. Januar 2003 der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gesetzlich vorgeschrieben.
Ab dem 1. Dezember 2016 gelten neue Gesetze zur Verschärfung bewachungsrechtlicher Vorschriften. Diese führen zu erheblichen Veränderungen im Bereich der Zulassung und Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden und zum Erfordernis der Sachkundeprüfung für die Gewerbetreibenden und das Bewachungspersonal in bestimmten leitenden Tätigkeiten.
Die Gewerbeordnung legt fest, dass für bestimmte Tätigkeiten eine Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt werden muss (§ 34 a GewO). Dies betrifft insbesondere
  • Tätigkeit als Selbstständiger
  • Gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person oder Betriebsleiter
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlichem öffentlichem Verkehr (z. B. Citystreife)
  • Schutz vor Ladendieben (Einzelhandelsdetektive)
  • Bewachungstätigkeiten im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (sogenannte Türsteher)
  • Bewachung in leitender Funktion von Flüchtlingsunterkünften und
  • zugangsgeschützten Großveranstaltungen
Eine Übersicht über die Prüfungstermine sowie weitere Informationen für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe § 34 a finden Sie in unserem Downloadbereich auf dieser Seite.

Die Rechtsvorschriften, das Merkblatt über die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe § 34 a sowie alle wichtigen Informationen können ebenfalls im Downloadbereich als PDF-Dokument heruntergeladen werden.

Informationen zur Prüfung

Die Sachkundeprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung von 120 Minuten und – an einem zweiten Termin – einer mündlichen Prüfung von etwa 15 – 20 Minuten pro Prüfungsteilnehmer. In der mündlichen Prüfung können bis zu fünf Personen zusammen geprüft werden. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer zuvor den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat.
Die Prüfungssprache ist deutsch. Die zu prüfende Person muss die deutsche Sprache so gut beherrschen, dass er die Prüfungsfragen verstehen kann.

Schriftliche Prüfung

Seit Januar 2018 wird die Prüfung am Tablet durchgeführt!
Im schriftlichen Teil sind Multiple-Choice-Fragen zu folgenden Sachgebieten zu bearbeiten:
  1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,
  2. Datenschutzrecht,
  3. Bürgerliches Gesetzbuch,
  4. Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,
  5. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste,
  6. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt,
  7. Grundzüge der Sicherheitstechnik.

Mündliche Prüfung

Die mündliche Teilprüfung erstreckt sich über folgende Sachgebiete:
  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,
  • Umgang mit Menschen,
  • Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienst,
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik.
Schwerpunkte liegen dabei auf dem Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht sowie im Bereich Umgang mit Menschen. 
Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung mit mindestens 50 Prozent der zur vergebenden Gesamtpunkte abgeschlossen wurde.
Für Teilnehmer/-innen, die die schriftliche Prüfung am Prüfungstag bestanden haben, findet die mündliche Prüfung in der Regel eine Woche später statt (Änderungen vorbehalten).
Die mündlichen Wiederholungsprüfungen finden in der Regel am dritten Donnerstag des Monats statt (Änderungen vorbehalten).
 
Anmeldung zur Prüfung

Anmeldungen zur Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe gem. § 34 a GewO werden nur noch über unser Fortbildungs-Infocenter entgegen genommen.
Anmeldungen mit dem altbekannten Anmeldeformular können nicht mehr akzeptiert werden.

Beachten Sie bitte die beiden verschiedenen Anmeldemöglichkeiten!

Sie haben bereits Zugangsdaten für unser Fortbildungs-Infocenter erhalten und sind bereits registriert? Dann nutzen Sie bitte folgenden Link.

Sie haben noch keine Zugangsdaten für unser Fortbildungs-Infocenter erhalten? Dann nutzen Sie bitte folgenden Link.

Die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe kann anschließend im Bereich “Berufsauswahl” ausgewählt werden.
Sollten die Kosten durch einen Bildungsträger/eine Firma übernommen werden, kann die Kostenübernahmeerklärung im Bereich “Nachweise laden” hochgeladen werden.
Hinweis:
Prüfungsteilnehmer/-innen von anderen Kammern müssen grundsätzlich ihre Wiederholungsprüfung bei der ursprünglichen IHK fortsetzen. Die Teilnehmer/-innen können jedoch das Prüfungsverfahren neu bei der IHK zu Dortmund beginnen (schriftliche und mündliche Prüfung). Dabei wird die volle Gebühr berechnet.

Prüfungsgebühr

z. Zt. 140,00 Euro (Wiederholungsprüfung: 90,00 Euro) gem. der Gebührenordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 23 KB) und dem Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 173 KB) der IHK zu Dortmund.

Bei Rücktritt (Abmeldung) vor Beginn der Prüfung wird eine Stornierungsgebühr von 70,00 Euro erhoben.
Diese fällt auch mit einem ärztlichen Attest an.


Bei einer unentschuldigten Nichtteilnahme wird die gesamte Gebühr berechnet und kann nicht mehr storniert werden.

Prüfungsvorbereitung/Lehrgangsanbieter

Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sind wir verpflichtet, auf alle Anbieter hinzuweisen, die Vorbereitungslehrgänge auf öffentlich-rechtliche Prüfungen anbieten und uns über diese informieren. Die Vorbereitung ist sowohl selbstständig, als auch mit Lehrgängen bei Bildungsträgern möglich. Anfragen über Lehrgangskosten, Dauer etc. bitten wir direkt an die Lehrgangsträger zu richten.
Eine Übersicht der Lehrgangsanbieter finden Sie im Weiterbildungs-Informations-System (WIS).

Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe gem. § 34 a GewO

Wer eine Bewachungstätigkeit ausüben will, die keiner Sachkundeprüfung bedarf, muss eine Unterrichtung besuchen. Es besteht eine Unterrichtungspflicht für Wachpersonal: Bewachungsunternehmer dürfen seit dem 1. April 1996 Wachpersonen nur dann beschäftigen, wenn diese vor Beginn der Tätigkeit auch an einer Unterrichtung bei der IHK teilgenommen haben. Der Unterricht enthält insgesamt 40 Unterrichtsstunden.
Ausführliche Informationen erhalten Sie hierzu auch in dem Merkblatt in unserem Downloadbereich auf dieser Seite.

1. Zulassungsvoraussetzungen

Von der IHK zu Dortmund wird eine Bescheinigung über die Unterrichtung gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Satz 5 der Gewerbeordnung nur ausgestellt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach dem Sprachkompetenzniveau B1
  • Teilnahme an der Unterrichtung ohne Fehlzeiten
  • aktive Mitarbeit während der Unterrichtung
  • Nachweis der Kenntnisse durch Beantwortung schriftlicher Verständnisfragen.

2. Erforderliche Sprachkenntnisse

Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache, gute Deutschkenntnisse sind daher Voraussetzung. Die Teilnahme an der Unterrichtung und der Unterrichtungsnachweis können wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse verweigert werden. Als Nachweis ist ein Zertifikat über Kenntnisse auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (Mindestanforderung) vorzulegen. Nach § 3 Absatz 2 der Bewachungsverordnung soll die IHK sich anhand von aktivem Dialog, mündlichen und schriftlichen Verständnisfragen überzeugen, dass Lehrgangsinhalte verstanden wurden.
Hinweis:
Der Nachweis über das Sprachkompetenzniveau B1 ist zwingend mit der Anmeldung bei der IHK einzureichen. Ohne Nachweis kann die Anmeldung nicht erfolgen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BewachV ist die IHK dazu verpflichtet, den Nachweis über das Sprachkompetenzniveau von allen Teilnehmern einzufordern (auch von deutschen Staatsbürgern).
Die Kenntnisse nach dem Sprachkompetenzniveau B1 können durch folgende Unterlagen nachgewiesen werden:
  • eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses, soweit dieser mit mindestens Sprachniveau B1 bescheinigt wurde
  • das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom
  • mindestens einen Hauptschulabschluss oder einen zumindest gleichwertigen deutschen Schulabschluss, wenn im Fach „Deutsch“ mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde
  • erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten deutschsprachigen Ausbildungsberuf
  • ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule
  • Einbürgerungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland

3. Anmeldung zur Unterrichtung

Wichtige Information:
Bitte beachten Sie, dass für die Unterrichtungsverfahren nur noch eine Anmeldung über unser Onlineportal möglich ist. Den Link finden Sie am Ende dieser Seite.
Bitte lesen Sie sich vor der Anmeldung die Teilnahmebedingungen und Zulassungsvoraussetzungen (Punkte 1. und 2.) sorgfältig durch! 
Die Teilnehmer erhalten nach der Anmeldung eine E-Mail, die sie innerhalb von 24 Stunden durch Anklicken des dort enthaltenen Links bestätigen müssen. Erst dann sind sie verbindlich angemeldet.
Verwenden Sie für die Registrierung ausschließlich Ihre private E-Mail Adresse sowie private Postanschrift.
Bitte laden Sie zwingend den Nachweis über das Sprachkompetenzniveau B1 hoch (siehe Punkt 2). Ohne Nachweis kann die Anmeldung nicht berücksichtigt werden.

4. Termine

Die Termine finden Sie in unserem Onlineportal (Link am Ende dieser Seite). Wenn dort keine Termine angezeigt werden, sind aktuell keine Termine verfügbar und es ist keine Anmeldung möglich.

5. Kosten

z. Zt. 400,00 Euro gem. der Gebührenordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 23 KB) und dem Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 173 KB) der IHK zu Dortmund.

Bei Rücktritt (Abmeldung) vor der Unterrichtung wird eine Stornierungsgebühr von 200,00 Euro erhoben.
Diese fällt auch mit einem ärztlichen Attest an.
Bei einer unentschuldigten Nichtteilnahme wird die gesamte Gebühr berechnet und kann nicht mehr storniert werden.
Bei nicht erfolgreicher Teilnahme an der Unterrichtung erfolgt keine Erstattung der Gebühr in Höhe von 400,00 Euro (auch nicht wenn keine Bescheinigung ausgehändigt wird).
Die Unterrichtung muss dann erneut von vorne abgelegt werden.

Bildungsgutscheine oder Vermittlungsgutscheine können nicht angenommen werden!
Der Gebührenbescheid wird postalisch zugestellt. Die Gebühr muss spätestens bis zum, auf dem Gebührenbescheid angegebenen, Zahlungsziel bei der IHK zu Dortmund per Überweisung eingegangen sein. 
Eine Barzahlung ist nicht möglich!
Eine Abmeldung kann nur schriftlich erfolgen. 
Diese Bedingungen sind verbindlich und werden mit der Anmeldung anerkannt. Falls eine Unterrichtung durch die IHK abgesagt werden muss, werden bezahlte Gebühren erstattet.
Um eine reibungslose Übertragung an das Bewacherregister zu ermöglichen, tragen Sie Ihre Daten bitte so ein, wie sie auf Ihrem amtlichen Ausweisdokument stehen.
Weitere Informationen finden Sie unter „Weitere Informationen“ auf dieser Seite.