International

Import

Nach dem Außenwirtschaftsgesetz ist der Außenwirtschaftsverkehr grundsätzlich frei. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regel.
Aus diesem Grund und in Verbindung mit dem Unionzollkodex sowie der entsprechenden Durchführungsverordnung der Europäischen Union sind zahlreiche Bestimmungen und Verfahrensvorschriften bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern zu beachten.

Warentarifnummer ermitteln und Beschränkungen ermitteln

Um die wichtigsten Bestimmungen herauszufinden ist die Ware zunächst zu „tarifieren“, das heißt einer elfstelligen Warennummer bzw. Codenummer des Harmonisierten Systems zuzuordnen. Dazu ist es notwendig, die Ware genau zu definieren (zum Beispiel „Kurbelwellen aus Eisen, gegossen“). Dann können Sie mit Hilfe des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik (www.destatis.de bzw. als Online-Tool) oder dem Elektronischen Zolltarif (EZT-online) die Warentarifnummer (auch Codenummer oder Zolltarifnummer genannt) herausfinden. Anschließend können sie mit Hilfe des vorgenannten Elektronischen Zolltarifs EZT weitere Informationen ermitteln, u. a.:
  • Bestehende Verbote und Beschränkungen
  • Antidumpingzölle
  • Einfuhrgenehmigungspflichten
  • Notwendige Dokumente wie Ursprungszeugnisse, Überwachungsdokumente, Ursprungserklärungen
  • Zollsätze

Anfallende Abgaben

Die Einfuhr ist beim zuständigen Zollamt mittels Zollanmeldung (Einfuhranmeldung) vorzunehmen. Dies geht nur noch im Internet. Die Internetzollanmeldung sowie weitere Hinweise, z. B. zur vor dem Import zu beantragenden notwendigen EORI-Nummer (Zollnummer), finden Sie auf den verlinkten Internetseiten des deutschen Zolls. Bei einem Wert der Sendung ab 20.000 Euro ist zusätzlich die Zollwertanmeldung abzugeben.
Von der Zollbehörde werden die fälligen Abgaben erhoben (Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuern und Zölle).
Die Einfuhrumsatzsteuer wird immer nach der Zollerhebung erhoben, entweder zum vollen Steuersatz (19 Prozent) oder zum ermäßigten Steuersatz (7 Prozent). Sie muss an den Zoll entrichtet werden, kann aber als Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung angegeben werden. Verbrauchsteuern fallen zusätzlich bei Alkohol, Kaffee, Mineralöl und Tabak an.
Aus Ländern, mit denen die Europäische Union sogenannte Präferenzabkommen geschlossen hat (Übersicht bei Klick auf das Land), können die Waren zollfrei oder zu einem geringeren Zollsatz eingeführt werden. Voraussetzung sind entsprechende Nachweise, wie beispielsweise eine Ursprungserklärung auf der Lieferantenrechnung, die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR MED, ein Ursprungszeugnis Form A oder die A.TR bei Einfuhren aus der Türkei. Eine Übersicht über die Unterschiede bietet der deutsche Zoll. Verantwortlich für die Bereitstellung der korrekten Informationen und Dokumente ist Ihr Vertragspartner im Ausland.

Lieferungen innerhalb der Europäischen Union

Lieferungen innerhalb der Europäischen Union werden als innergemeinschaftlicher Erwerb bezeichnet. Eine Zollbehandlung ist nicht erforderlich. Da aber in den EU-Mitgliedsländern unterschiedliche Umsatzsteuersätze existieren, muss für jede aus EU-Ländern eingeführte Ware die sogenannte Erwerbsteuer in Höhe der Umsatzsteuer entrichtet werden.
In diesem Zusammenhang muss jedes Unternehmen, welches innerhalb der EU grenzüberschreitend tätig ist, über eine (deutsche) Umsatzsteueridentifikationsnummer verfügen (Beantragung). Rechnungen müssen die Umsatzsteuer-ID-Nr. des Lieferanten und Empfängers sowie einen Hinweis auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausweisen (Details). Ausnahmen gibt es u. a. im Versandhandel mit Privatabnehmern (Informationen).
Unternehmen, die innerhalb eines Jahres Waren im Wert von 500.000 Euro oder mehr aus anderen EU-Ländern einführen, sind zusätzlich zur monatlichen Meldung für die Intrahandelsstatistik verpflichtet. Informationen diesbezüglich finden Sie hier bei uns.