Russland-/Belarus-Sanktionen (Russland-Ukraine-Konflikt)
Zusätzlich zu den seit 2014 geltenden Sanktionen und Embargos im Zusammenhang mit der Krim/Sewastopol-Annexion wurden in der zweiten Februarhälfte 2022 von den EU-Staats- und Regierungschefs Maßnahmen gegen die Bedrohung des ukrainischen Staats beschlossen.
- Überblick: Prüfschritte bei Sanktionen und Embargos
- Maßnahmen einzelner EU-Mitgliedstaaten
- Gegenmaßnahmen auf russischer Seite
- Maßnahmen anderer Staaten (z. B. USA)
- Beschäftigung von Geflüchteten aus der Ukraine in Deutschland
- Hilfsangebote / Spenden / Organisation von Hilfslieferungen in die Ukraine
Eine Übersicht über die seit 2006 (Belarus) bzw. 2014 geltenden Maßnahmen (wegen Menschenrechtsverletzungen / Annexion der Krim) finden Sie auf den entsprechenden Internetseiten beim deutschen Zoll (Ukraine; Russland; Belarus) sowie beim Rat der EU (Ukraine; Belarus). Die relevanten Sanktionsverordnungen sind die 833/2014 (Russland), 765/2006 (Belarus) sowie 269/2014 und vor allem 263/2022 (Ukraine).
Die Neuerungen seit 2022 sind von möglicherweise betroffenenen Unternehmen in den Anhängen der genannten Sanktionen zu überprüfen. Die Neuerungen werden (regelmäßig aktualisiert) auch in den Übersichten auf den Seiten des Zolls (für Aus- und Einfuhren), des BAFA (für deutsche Ausfuhren) oder der EU Sanctions Map eingepflegt.
Die Bundesregierung hat zudem Hilfen für von Sanktionen und hohen Energiepreisen betroffene Unternehmen veröffentlicht.
Überblick: Prüfschritte bei Sanktionen und Embargos
Die hauptsächlichen Maßnahmen („Sanktionen“) der EU mit Wirtschaftsbezug lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1.: Darf mit dem Geschäftspartner gearbeitet werden?
- Maßnahmen gegen Personen oder Organisationen (aus Belarus und Russland)
Die seit 2014 existierenden EU-Verordnungen 269/2014 (zur Ukraine/Krim) und 833/2014 (zu Russland) (sowie die dazugehörigen GASP-Beschlüsse) wurden um mehrere Hundert neue Einträge (Personen / Banken / Institutionen aus Belarus und Russland) im Anhang der Rechtsakte ergänzt – und werden mit jedem neuen „Sanktionspaket“ regelmäßig erweitert.
- Allen gemäß der aktuellen Version der Verordnung in deren Anhang aufgeführten „Einträgen“ dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
- Die aufgeführten Personen dürfen die EU nicht be- oder durchreisen; sich in der EU befindliche Vermögenswerte einiger Personen, Organisationen und Einrichtungen wurden eingefroren.
Hier können Sie in einer Datenbank suchen, ob Ihre internationalen Geschäftspartner gelistet wurden. Unternehmen, die gelisteten Personen gehören und damit nicht als Geschäftspartner infragekommen, finden Sie bspw. über die Seite www.opensanctions.org, auf der aber auch Treffer anderer Staaten (und nicht nur die Sanktionen der EU) erscheinen, an die sich als deutsches Unternehmen nicht zwingend gehalten werden muss.
Beachten Sie zusätzlich die Einträge im neuen Anhang XIX der Russland-Verordnung mit den Vorschriften dazu im neuen Artikel 5aa (Geschäftsverbot für Verträge nach dem 16. März 2022 außer im Zusammenhang mit fossilen Ressourcen) sowie im Anhang V der Belarus-Verordnung.Empfehlungen der EU zum Umgang mit den Listungen und zur Interpretation von Formulierungen in den Verordnungen (Seite 6 sowie Abschnitte B. VI bis VIII).
2.: Darf mit der Ware oder Dienstleistung gehandelt werden?
- Maßnahmen bezüglich des Warenverkehrs (Russland)
Russland: Verkaufs- und Ausfuhrverbote aus der EU (jeweils inkl. technischer Hilfe zu den Gütern).Russland: Einfuhrverbote in die EU von folgenden Produkten mit Herkunft oder Ursprung in Russland (jeweils inkl. technischer Hilfe dazu).Die Listen der betroffenen Produkte finden sich in den Anhängen der geänderten EU-Verordnung 833/2014; der genaue Umfang der Verbote in den dabei jeweils erwähnten Artikeln der Verordnung (der Link enthält auch ein Menü mit dem Inhalt der Verordnung auf der linken Seite (in der Desktopversion der Seite)).Die für alle Russland-Ausfuhren eingeführten, bei sämtlichen Ausfuhren zwingend zu verwendenden ATLAS-Codierungen finden Sie bei betroffenen Gütern in EZT Online unter „Bedingungen“.Weitere Fragen zur Anwendung? Das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat unter 06196/908-1237 eine Hotline für die Exportkontrolle zu Russland geschaltet (MO-FR, 8:30 – 16:00 (freitags nur bis 15:00)) und informiert zur Antragstellung auf seiner Internetseite dazu (inkl. E-Mail-Kontaktmöglichkeit). Hier gibt es eine ausführliche Übersicht sowie Fragen und Antworten über die ergriffenen Maßnahmen. Der Bearbeitungsstand von Anträgen kann unter 06196/908-1868 erfragt werden.
- Maßnahmen bezüglich des Warenverkehrs (Belarus)
Belarus: Verkaufs- und Ausfuhrverbote aus der EUBelarus: Kaufs- und Einfuhrverbote in die EUDetails zu diesen sind in der geänderten EU-Verordnung 765/2006 nachzulesen (insbesondere in den Auflistungen in den Anhängen); der genaue Umfang der Verbote in den dabei jeweils erwähnten Artikeln der Verordnung (der Link enthält auch ein Menü mit dem Inhalt der Verordnung auf der linken Seite (in der Desktopversion der Seite)).Die dazu eingeführten, zwingend zu verwendenden ATLAS-Codierungen finden Sie bei betroffenen Gütern in EZT Online unter „Bedingungen“.
- Maßnahmen bezüglich des Warenverkehrs (Ukraine)
Ukraine: Einfuhrverbote sämtlicher Waren in die EU aus „nicht von der [ukrainischen] Regierung kontrollierten Gebieten“; Details finden sich in den geänderten EU-Verordnungen 269/2014 und 2022/263.Ukraine: Aussetzen der Präferenzbehandlung bei Einfuhren in die EU mit Ursprung und Herkunft aus „nicht von der [ukrainischen] Regierung kontrollierten Gebieten“.Ukraine: Ausfuhrverbote von bestimmten Gütern und Technologien (sowie technischer Hilfe dazu) in „nicht von der [ukrainischen] Regierung kontrollierten Gebiete“ (Liste in Anhang II hier).Die für alle Ukraine-Ausfuhren eingeführten, zwingend zu verwendenden ATLAS-Codierungen finden Sie in EZT Online unter „Bedingungen“.
3.: Sind Zahlungen möglich?
- Maßnahmen bezüglich des Zahlungsverkehrs (Russland)
Mit rechtlicher Wirkung zum 12. März 2022 ist es in der EU verboten, „Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden“, für ausgewählte russische Banken und deren Tochterunternehmen zu erbringen (Artikel 5h in der „Russland-Verordnung“).Damit ist es dem belgischen Unternehmen S.W.I.F.T. SC rechtlich untersagt, einige russischen Banken (und Tochterunternehmen) für den Zahlungsverkehr zu bedienen. Dem Unternehmen ist es bspw. aufgrund von Sanktionen anderer Länder freigestellt, eine Bedienung von mehr russischen Banken auszuschließen.Ein elektronisch unterstützter grenzüberschreitender Zahlungsverkehr mit diesen Banken ist einem russischen Unternehmen damit nicht mehr möglich, auch der Bargeldtransport ist nicht erlaubt. Bei Fragen zu konkreten alternativen Möglichkeiten des Zahlungsverkehrs wenden Sie sich bitte an Ihren russischen Kunden (für Fragen, ob die gelisteten Banken bei Ihrem Geschäft beteiligt wären) und an Ihre Hausbank (für ggf. angebotene Alternativen).
- Maßnahmen bezüglich des Zahlungsverkehrs (Belarus)
Mit rechtlicher Wirkung zum 20. März 2022 ist es in der EU verboten, „Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden“, für ausgewählte belarussische Banken und deren Tochterunternehmen zu erbringen (Artikel 1zb der „Belarus-Verordnung“).Damit ist es dem belgischen Unternehmen S.W.I.F.T. SC rechtlich seit dem 20. März untersagt, einigen belarussischen Banken (und Tochterunternehmen) für den Zahlungsverkehr zu bedienen. Dem Unternehmen ist es bspw. aufgrund von Sanktionen anderer Länder freigestellt, eine Bedienung von mehr belarussischen Banken auszuschließen.in elektronisch unterstützter grenzüberschreitender Zahlungsverkehr mit diesen Banken ist einem belarussischen Unternehmen damit nicht mehr möglich, auch der Bargeldtransport ist nicht erlaubt. Bei Fragen zu konkreten alternativen Möglichkeiten des Zahlungsverkehrs wenden Sie sich bitte an Ihren belarussischen Kunden (für Fragen, ob die gelisteten Banken bei Ihrem Geschäft beteiligt wären) und an Ihre Hausbank (für ggf. angebotene Alternativen).
Sonstige Maßnahmen und Besonderheiten
- Maßnahmen bezüglich Entsendungen (aus Russland in die EU)
Mit Wirkung zum 25. Februar 2022 wurden die Erleichterungen zur Visavergabe durch EU-Mitgliedstaaten, die für russische Staatsangehörige im Rahmen von Geschäftsreisen galten, ausgesetzt (Aussetzung; Erleichterungen). Beantragte Geschäftsvisa müssen durch die EU-Mitgliedstaaten nicht mehr innerhalb von zehn Kalendertagen bearbeitet werden.
- Sonstige Maßnahmen
- Verbot von touristischen Dienstleistungen in den „nicht von der [ukrainischen] Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk“.
- In Bezug auf Russland wurden zudem Handelsverbote im Hinblick auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von bestimmten russischen Kreditinstituten, Unternehmen aus der Militär- und Ölbranche sowie der Russischen Zentralbank umgesetzt. Diesen dürfen zudem keine längerfristigen Kredite neu vermittelt werden, sofern bspw. nicht bestimmte Geschäfte mit anderen Drittstaaten die Ursache dafür sind. Einlagen von russischen und belarussischen Staatsbürgern oder Einrichtungen, die zur Überschreitung eines Saldos von 100.000 Euro führen würden, dürfen im Regelfall nicht entgegengenommen werden. Russische Staatsbürger oder Einrichtungen dürfen keine auf Euro lautende Wertpapiere mehr erwerben, inkl. Kryptowerte (Quelle: Änderungsverordnung 1 (Russland); Änderungsverordnung 2 (Russland); Änderungsverordnung (Belarus)). Fragen beantwortet die Deutsche Bundesbank auf ihrer Internetseite (inkl. Kontaktmöglichkeiten).
- Russischen Fluglinien ist der Überflug des Luftraums der EU-Mitgliedstaaten untersagt.
- Ausländische Finanzreserven der russischen sowie der belarussischen Zentralbank und gelisteter Personen werden eingefroren.
- „RT“ und „Sputnik“ als russische Staatssender werden in der EU verboten.
- Neue Beteiligungen an für den russischen Energiesektor tätigen Unternehmen sind verboten.
- Die Erbringung von Ratingdiensten in Russland ist verboten.
- Übersichten derzeit formell gültiger EU-Maßnahmen
Diese Übersichten werden erst mit etwas Zeitverzug um die oben aufgeführten gültigen Rechtsakte mit den oben beschriebenen Inhalten aktualisiert; achten Sie beim Stand bzw. bei einer Suche mit STRG + F darauf, ob Maßnahmen der oben aufgeführten Daten (z. B. 23.02.2022) enthalten sind.
- Gegen Institutionen, Personen oder Unternehmen in Russland (Quelle: EU Sanctions Map)
Neuigkeiten zu diesen Sanktionen und denen anderer Staaten/Wirtschaftsräume gegen Russland bietet die Auslandshandelskammer in Moskau in einem Newsletter an. - Gegen Institutionen, Personen oder Unternehmen im Staatsgebiet der Ukraine (inklusive russisch annektierter Gebiete; Quelle: EU Sanctions Map; einführende Übersicht beim Rat der EU)
- Gegen Institutionen, Personen oder Unternehmen in Russland (Quelle: EU Sanctions Map)
Zudem wurde die Anwendung des WTO-Meistbegünstigungsstatus von Russland sowie die WTO-Beitrittsverhandlung von Belarus u. a. durch die EU-Staaten ausgesetzt (Meldung). Russland kann von diesen Staaten im internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr nunmehr rechtskonform systematisch ungleich behandelt werden.
Maßnahmen einzelner EU-Mitgliedstaaten
Einzelne EU-Mitgliedstaaten haben zusätzliche Maßnahmen beschlossen und bereits umgesetzt.
Zum 25. Februar 2022 hat Deutschland Garantien für Exporte und Investitionen gestoppt und die staatlichen Kreditsicherungen für Russland gestrichen - die Bewilligung von Hermesbürgschaften ist bis auf weiteres ausgesetzt.
Diese betreffen auch einzelne Bauprojekte, an denen russische (Staats-)Unternehmen beteiligt sind (in Deutschland die faktische Aussetzung des Genehmigungsprozesses von Nord Stream 2; in Finnland das Aussetzen der Erteilung einer Baugenehmigung für ein Kernkraftwerk etc.).
Gegenmaßnahmen auf russischer Seite
Zahlreiche Importe von Lebensmitteln sind u. a. als Importe aus der EU von russischer Seite verboten worden und werden seit 2014 jährlich überarbeitet verlängert. Eine Zusammenfassung ist hier zu finden.
Bezüglich der aktuellen Maßnahmen verschiedenster Staaten hat Russland die Absicht erklärt, mit jeweils ähnlichen Maßnahmen antworten zu wollen. Diese Maßnahmen könnten zu Importbeschränkungen etc. führen, die trotz in der EU möglichen Exporte den Warenverkehr einschränken. Bisher sind einige Maßnahmen ergriffen worden; beispielhaft bedeutend erscheinen die folgenden Maßnahmen:
- Ausfuhrverbote einiger Produktgruppen (Übersicht bei der IHK zu Köln) sowie Genehmigungspflichten für einige Industrieprodukte
- Problemlose Bescheinigung Höherer Gewalt („Force Majeure“) für russische Unternehmen (Mitteilung auf deutsch / im Original auf russisch)
- In Russland ansässige Unternehmen müssen 80 Prozent ihrer Devisen-(= Export-)Erlöse in Rubel umtauschen – rückwirkend für Erlöse seit dem 1. Januar 2022 (Erlass).
- Verträge, die vor dem 1. Januar 2023 abgeschlossen werden, dürfen im Einverständnis beider Parteien korrigiert werden, falls diese wegen der Sanktionen nicht erfüllt werden können.
- Verbindlichkeiten russischer Unternehmen gegenüber EU-Unternehmen (u. a.) können in Rubel bezahlt werden, indem diese auf ein eigens in Russland eröffnetes Konto überwiesen werden (Informationen).
- Androhung von Enteignungen durch den russischen Staat (möglicher Verstoß gegen das Deutsch-Russische Investitionsschutzabkommen und daher Klagemöglichkeit)
Maßnahmen anderer Staaten (z. B. USA)
Sanktionsmaßnahmen einiger anderer Staaten können über diese Internetseite durchsucht werden: https://www.opensanctions.org/.
US-Sanktionen haben unsere Stuttgarter KollegInnen im Internet detailliert zusammengefasst.
Beschäftigung von Geflüchteten aus der Ukraine in Deutschland
Informationen dazu finden Sie bei uns unter Fachkräftesicherung International.
Hilfsangebote / Spenden / Organisation von Hilfslieferungen in die Ukraine
Klarstellungen zur steuerlichen Behandlung von Hilfsleistungen verschiedenster Art (Sach-/Geldspenden/Wohnraum/Lohnerlasse etc.) für Unternehmen und Personen (Bundesfinanzministerium; Zusammenfassung (DOCX-Datei · 16 KB))
Bitte beachten Sie den folgenden Aufruf des Wirtschaftsministeriums NRW; Listen erforderlicher Güter stellt auch die IHK gern zur Verfügung:
Wegen der massiven Beschädigung der ukrainischen Infrastruktur durch russische Angriffe und der Notwendigkeit der Gewährleistung stabiler Strom- und Wasserversorgung ist die Ukraine gegenwärtig auf die Hilfe internationaler Partner angewiesen. Elektrizitätsausrüstung, Generatoren, Transformatoren, Kabel und Heizkörper, Wasserversorgungsausrüstung usw. werden dringend gesucht und gebraucht.
Vor diesem Hintergrund hat die ukrainische Regierung ein Hilfeersuchen an die deutschen Partner gerichtet. Gesucht werden Sachspenden für technische Güter, hauptsächlich für die Reparatur und Wartung von Strom- und Gasnetzen sowie anderer Energieinfrastruktur, die durch den Krieg beschädigt oder zerstört wurde.
Das Bundesfinanzministerium hat die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Aufwendungen für vom Krieg in der Ukraine Geschädigte steuerlich geltend gemacht werden können (s.u.).
Das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE NRW) eröffnet hiermit einen Kommunikationskanal, über den nordrhein-westfälische Unternehmen und Verbände sich an der Hilfsaktion beteiligen können, um betrieblich verzichtbare Sachspenden zur Verfügung stellen zu können. Das Ministerium bittet, dieses Ersuchen an interessierte Adressaten weiterzuleiten. Darüber steht dieser Kommunikationskanal auch zur andere Angebote zur Verfügung, mit denen NRW-Unternehmen sich an den Wiederaufbau-Maßnahmen in der Ukraine und an der Modernisierung der ukrainischen Wirtschaft, u. a. durch Handwerkleistungen und Logistik beteiligen können.
Die Koordination der Initiative erfolgt durch das Referat 222 Grundsatzfragen, Potentialmärkte im MWIKE NRW und NRW.Global Business GmbH.Wenden Sie sich bitte an:
Frau Oksana Kozlovska
Referat 222 Grundsatzfragen, Potentialmärkte
Abteilung 2 Europa, Recht und Außenwirtschaft
Telefon: +49 211/61 772 - 745
E-Mail: Oksana.Kozlovska@mwike.nrw.de Frau Elena Matekina
General Manager CEE | MENA
NRW.Global Business GmbH
Telefon: +49 211 13000-146
E-Mail: matekina@nrwglobalbusiness.com
Übersicht über benötigte Güter und praktische Informationen für hilfswillige Unternehmen (Initiative #WirtschaftHilft)
Hilfsprojekte und Angebotseinstellungen in der Metropole Ruhr (SupportUkraine.Ruhr)
Hilfsprojekte und Angebotseinstellungen in der Metropole Ruhr (SupportUkraine.Ruhr)
- Informationen des Zolls (Zollanmeldung und -abfertigung)
- Informationen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Vorschriften der Exportkontrolle)
- Informationen zu Arzneimittellieferungen
Zahlungen für humanitäre Lieferungen können noch abgesichert werden (Informationen).