Ausbildung

Abschlussprüfung Elektroberufe

Seit dem Jahr 2003 ist in den Ausbildungsverordnungen das sogenannte Variantenmodell verankert. Der Ausbildungsbetrieb hat danach das Wahlrecht, ob seine Auszubildenden im Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung einen betrieblichen Auftrag oder eine überregional gestellte praktische Arbeitsaufgabe durchführen sollen.
Die von den nordrhein-westfälischen Industrie- und Handelskammern erarbeiteten Handreichungen geben den Betrieben, Ausbildern und Prüfern Antworten auf offene Fragen. In den Handreichungen werden
  • die Vor- und Nachteile beider Prüfungsvarianten beschrieben,
  • Antworten auf grundlegende organisatorische und rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Prüfungsmodell gegeben,
  • Beispiele für geeignete und weniger geeignete betriebliche Aufträge darstellt und
  • mögliche Einstiegs-Fragestellungen für das Fachgespräch auf Basis des jeweiligen betrieblichen Auftrags aufgezeigt.
Die Handreichungen und entsprechenden berufsspezifischen Beispiele haben wir im Downloadbereich dieser Seite für Sie bereitgestellt.

Betrieblicher Auftrag: Antrag und Genehmigung

Der "betriebliche Auftrag" muss so angelegt sein, dass die vom Prüfling geforderten prozessrelevanten Qualifikationen angesprochen werden können und sich über praxisbezogene Unterlagen in einem reflektierenden Fachgespräch für eine Bewertung erschließen lassen.
Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraumes zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfung, ob ein geeigneter betrieblicher Auftrag vorliegt, wird mit einer „Matrix für die Auswahl/Genehmigung eines betrieblichen Auftrags“ vorgenommen.
Die Bearbeitung der Betrieblichen Aufträge erfolgt über ein Online Portal. Bei entsprechender Wahl der Variante erhalten die Prüflinge rechtzeitig Login-Daten dazu. Hier wird zunächst der Antrag auf Genehmigung des Auftrags und nach erfolgter Durchführung des Auftrags die praxisbezogenen Unterlagen (“Dokumentation”) hochgeladen.
Bei der Entscheidung, ob ein Antrag genehmigungsfähig ist, nutzen Sie bitte die nachstehende Entscheidungshilfe (Beurteilungsmatrix).  Beachten Sie bitte, dass jede der vier Phasen zwingend durchlaufen werden muss.


Die Entscheidungshilfe (Beurteilungsmatrix) muss dem Projektantrag beigefügt werden.

Die Prüfungsaufgaben und Lehrmittelentwicklungsstelle (PAL) weist auf die RoHs-Richtlinie (Restriction of certain Hazardous Substances) hin. Diese Richtlinie verbietet nach dem 1. Juli 2006 die Verwendung von Cadmium, Quecksilber, sechswertigem Chrom, polybromiertem Biphenylen (PBB), polybromiertem Diphenylether (PBDE) und Blei in elektrischen und elektronischen Geräten. Weiterhin greift die WEEE-Richtlinie (Waste from Electrical and Electronic Equipment), welche die Recyclingmöglichkeit von Elektro- und Elektronikgeräten abdeckt.
Ziel der Richtlinien ist es, die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt zu schützen, indem - wo möglich - für die vor genannten Stoffe umweltfreundliche Alternativen verwendet werden.