Lebensmittel-Informationsverordnung

Einheitliche Kennzeichnung von Lebensmitteln in der EU

Unternehmer, die Lebensmittel in den Verkehr bringen, müssen die Vorschriften der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) beachten. Das Ziel der Verordnung ist, die Verbraucher verstärkt über Allergene, Energie- und Nährwerte, Lebensmittelimitate und die Herkunft des Produkts zu informieren. 
Unternehmer, die Lebensmittel in den Verkehr bringen, müssen die Vorschriften der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) beachten. Diese Vorschriften beruhen auf der EU Verordnung (Nr. 1169/2011).
Vor allem bei der Produktetikettierung und Informationsweitergabe müssen neue Vorgaben erfüllt werden. Die Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung (LMKV) und die Nährwertkennzeichnungs-Verordnung (NKV) sind durch die LMIV abgelöst worden.

Allergenkennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel (Lose Ware)

In Deutschland sind die Vorschriften zur Information über allergene Zutaten in unverpackten Lebensmitteln in der LMIDV (Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel) geregelt. Egal ob beim Bäcker, Metzger, im Restaurant, im Supermarkt oder in der Eisdiele: Unternehmer müssen Informationen darüber vorhalten, in welchen Produkten Zutaten enthalten sind, die möglicherweise Allergien auslösen.
Die Informationen, über potentiell allergen wirksamen Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe, die bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet wurden, müssen für Verbraucher unmittelbar und leicht zugänglich sein. In Gast- beziehungsweise Verkaufsräumen muss an gut sichtbarer Stelle ein deutlicher Hinweis erfolgen, wo und wie Kunden die Allergeninformation erhalten können.
14 Allergene (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 296 KB) müssen gekennzeichnet werden.
Paragraf 2 Absatz 3 der LMIEV sieht demnach eine mündliche Auskunftsmöglichkeit gegenüber den Verbrauchern bei der Allergenkennzeichnung vor. Auf diese Art der Auskunft muss allerdings ausdrücklich hingewiesen werden und es muss bei der Herstellung der Speisen trotzdem eine schriftliche Dokumentation der verwendeten Zutaten und Verabeitungshilfsstoffe erstellt werden.

Folgende Kennzeichnung der Allergene bei loser Ware ist möglich (Quelle: Dehoga):

  1. Kennzeichnung auf der allgemeinen Speisekarte mit Angabe der allergenen Zutaten - zum Beispiel: Schweizer Wurstsalat (Enthält Erdnüsse, Kuhmilch, Sellerie, Senf) mit Weizenbrot
  2. Kennzeichnung auf der allgemeinen Speisekarte mit Fuß- und Endnoten
  3. Allergikerkarte
    • a) Separate Allergikerkarte. In diesem Fall ist jedoch der Gast durch einen gut sichtbaren Aushang im Restaurant darauf hinzuweisen, dass eine separate Allergikerkarte vorgehalten wird. Der Aushang sollte zum Beispiel folgenden Hinweis enthalten: „Liebe Gäste, soweit Sie von Allergien betroffen sind, melden Sie sich. Gerne gibt Ihnen unsere separate Allergikerkarte Auskunft über die in den Speisen enthaltenen allergenen Zutaten.“
    • b) Falls Sie keine ausführliche separate Allergikerkarte produzieren möchten, reicht auch das Vorhalten eines Aktenordners oder einer sogenannten „Kladde“. Zum Beispiel Tabelle mit Ankreuzmöglichkeiten. Eine Vorlage finden Sie hier. (XLSX-Datei · 16 KB)
  4. Mündliche Auskunft mit Dokumentation: Die nationale Verordnung sieht ausdrücklich die mündliche Auskunft vor. Allerdings ist diese an konkrete Voraussetzungen geknüpft:
    • a) Durch Gastwirt oder durch hinreichend unterrichtetes Service- und Küchenpersonal 
    • b) Mündliche Informationen/Auskünfte müssen unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels zur Verfügung gestellt werden.
    • c) Gleichzeitig muss für Gäste und Lebensmittelkontrollbehörde leicht zugängliche schriftliche Dokumentation (Tabelle mit Ankreuzmöglichkeiten ausreichend) der in den Speisen vorhandenen Allergene zur Verfügung stehen.
    • d) Außerdem muss entweder bei den Speisen (zum Beispiel bei Catering und Buffet) oder in einem Aushang (zum Beispiel beim À-la-Carte-Essen) an einer gut sichtbaren Stelle in der Verkaufsstätte deutlich lesbar darauf hingewiesen werden, dass Informationen mündlich auf Nachfrage und zugleich auch schriftlich (Dokumentation) zur Verfügung stehen.

Kennzeichnung verpackter Ware

  1. Schriftgröße und Schriftfelder
    Alle Pflichtinformationen auf Lebensmittelverpackungen müssen an einer gut sichtbaren Stelle platziert werden und eine Mindestgröße haben, damit sie gut lesbar sind. Die Schriftgröße muss mindestens 1,2 mm in Bezug auf das kleine „x“ betragen. Ist die größte Oberfläche der Verpackung kleiner als 80 Quadratzentimeter muss die Schrift mindestens 0,9 mm groß sein.
    Alle Pflichtinformationen legt Artikel 9 der LMIV fest. Hinweise, wie Sie die "größte Oberfläche" der Verpackung bestimmen finden Sie in der rechten Spalte unter "Fragen und Antworten zur LMIV".
  2.  Allergenkennzeichnung
    Die wichtigsten Allergene, derzeit 14 Stoffe/Stoffgruppen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 296 KB), müssen in der Zutatenliste aufgeführt und deutlich hervorgehoben werden (zum Beispiel durch Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe). Die Allergenkennzeichnung ist auch bei unverpackter, sogenannter "loser" Ware verpflichtend umzusetzen (siehe Kasten unten). Hierzu sind die nationalen Umsetzungsbestimmungen zu beachten.
  3. Lebensmittelimitate
    Zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung gelten spezielle Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittelimitate, wie etwa Analogkäse. Der bei Lebensmittelimitaten ersatzweise verwendete Bestandteil muss in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden. Dabei muss die Schriftgröße des anzugebenden Bestandteils mindestens 75 Prozent der Größe des Produktnamens betragen. Fleisch- oder Fischerzeugnisse, die aus mehreren Stücken zusammengesetzt werden (zum Beispiel Klebefleisch), sind mit dem Hinweis „aus Fleisch- / Fischstücken zusammengefügt“ kenntlich zu machen.
  4. Herkunftskennzeichnung für Fleisch und Einfrierdatum
    In Ergänzung zu der bereits bestehenden Regelung zur Rindfleischetikettierung sind ab dem 1. April 2015 auch Herkunftsangaben für frisches, gekühltes oder gefrorenes unverarbeitetes und vorverpacktes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch verpflichtend. Diese beinhaltet den Aufzuchtort und den Schlachtort. Bei eingefrorenem Fleisch oder Fleischzubereitungen oder eingefrorenem unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss das Einfrierdatum angegeben werden.
  5. Nährwertkennzeichnungspflicht ab Dezember 2016
    Ab 13. Dezember 2016 sind folgende Angaben in Tabellenform bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter vorgeschrieben: Brennwert (Energiewert), Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz. Alkoholische Getränke mit weniger als 1,2 Volumenprozent sind von der verpflichtenden Nährwertdeklaration grundsätzlich ausgenommen.
  6. Raffinierte Öle und Fette pflanzlicher Herkunft
    Sofern raffinierte Öle und Fette pflanzlicher Herkunft unter der Bezeichnung „pflanzliche Öle“ beziehungsweise „pflanzliche Fette“ im Zutatenverzeichnis subsumiert werden, muss unmittelbar danach eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft (zum Beispiel Palmöl, Sojaöl) aufgeführt werden. Gehärtete Öle oder Fette müssen gegebenenfalls mit der Kennzeichnung „ganz gehärtet“ oder „teilweise gehärtet“ versehen werden.
  7. Koffeinhaltige Lebensmittel
    Auf Getränken mit erhöhtem Koffeingehalt (zum Beispiel „Energy drinks“) oder auf Lebensmitteln mit Zusatz von Koffein muss für bestimmte Verbrauchergruppen (Kinder, schwangere und stillende Frauen) ein Warnhinweis („erhöhter Koffeingehalt“ beziehungsweise „enthält Koffein“) in Kombination mit dem Hinweis „für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“- im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Produkts erscheinen.
  8. Internethandel mit Lebensmitteln
    Diese umfassenden Hinweise gelten mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums in Zukunft auch für den Onlinehandel mit Lebensmitteln. Sie müssen vor Abschluss des Kaufvertrages dem Verbraucher verfügbar gemacht worden sein. Zum Zeitpunkt der Lieferung müssen alle verpflichtenden Angaben verfügbar sein (also ab hier auch das Mindesthaltbarkeitsdatum).
  9. Warenbestände
    Grundsätzlich dürfen Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2014 (LMIV exkl. Nährwertkennzeichnung) beziehungsweise vor dem 13. Dezember 2016 (Nährwertkennzeichnung) in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, weiterhin vermarktet werden, bis die jeweiligen Bestände aufgebraucht sind.

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