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Nr. 7023308
Aktuelle Rechtsprechung

Mitarbeitende haben Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub

Arbeitgeber dürfen den Urlaub ihrer Beschäftigten nicht pauschal auf zwei zusammenhängende Wochen begrenzen. Ein solcher Grundsatz verstößt gegen das Bundesurlaubsgesetz. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen mit Beschluss vom 2. März 2026 entschieden.
Eine Arbeitnehmerin hatte Urlaub für den Zeitraum vom 1. bis 25. März 2026 beantragt. Der Arbeitgeber lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, im Unternehmen würden grundsätzlich nie mehr als zwei Wochen Urlaub am Stück gewährt.
Nachdem das Arbeitsgericht Nordhausen der Arbeitnehmerin bereits in der Hauptsache Recht gegeben hatte, gewährte der Arbeitgeber den Urlaub dennoch nicht. Die Arbeitnehmerin beantragte daraufhin im Wege einer einstweiligen Verfügung, den Arbeitgeber zur Gewährung des Urlaubs zu verpflichten.
Das LAG Thüringen stellte klar, dass der gesetzliche Regelfall ein zusammenhängender Erholungsurlaub ist. Nach Paragraf 7 Absatz 2 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) soll der Urlaub grundsätzlich am Stück gewährt werden.
Eine Aufteilung des Urlaubs ist nur ausnahmsweise zulässig. Voraussetzung sind entweder dringende betriebliche Gründe oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers. Eine generelle betriebliche Praxis, den Urlaub auf maximal zwei Wochen zu begrenzen, genügt diesen Anforderungen nicht.
Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass eine solche pauschale Begrenzung auf einem Fehlverständnis der gesetzlichen Regelung beruht.
Das LAG Thüringen bejahte zudem die Möglichkeit, Urlaubsansprüche im Wege einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen – selbst, wenn damit die Hauptsache faktisch vorweggenommen wird.
Im konkreten Fall sah das Gericht eine besondere Eilbedürftigkeit. Die Arbeitnehmerin befand sich in Elternzeit und plante eine längere Reise. Mit jedem weiteren Tag wäre ihr Anspruch auf Urlaub vereitelt worden. Deshalb war sie auf eine schnelle gerichtliche Entscheidung angewiesen. Das Gericht verpflichtete den Arbeitgeber, den Urlaub zumindest für den Zeitraum vom 3. bis 25. März zu gewähren.
Für die bereits vergangenen Tage, den 1. und 2. März, lehnte das Gericht den Antrag ab. Eine rückwirkende Gewährung von Urlaub ist rechtlich nicht möglich. Zudem bestand am 1. März keine Arbeitspflicht, während die Arbeitnehmerin am 2. März krank gemeldet war.
Ein Ordnungsgeld gegen den Arbeitgeber wurde ebenfalls nicht verhängt, da der gerichtliche Beschluss die erforderliche Zustimmung des Arbeitgebers ersetzt.
Mehr Infos zum Thema Urlaub.
Quelle: Landesarbeitsgericht Thüringen, Beschluss vom 2. März 2026, Az. 4 Ta 15/26
Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht