Achtung: Neue Gesetzeslage

Neue „eGbR" muss ins Transparenzregister

Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (e.K.) und auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sind grundsätzlich nicht zu einer Eintragung ins Transparenzregister verpflichtet. Anders sieht es allerdings seit Jahresbeginn aus, wenn sich eine GbR in das neue Gesellschaftsregister eintragen lässt.
29. Januar 2024
Nach der bisherigen Gesetzeslage waren nur juristische Personen des Privatrechts – unter anderem GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, KG a. A., Europäische Aktiengesellschaft (SE) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, Partnerschaften) - zur Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister verpflichtet. Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (e.K.) und auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sind grundsätzlich nicht von der Mitteilungspflicht umfasst.
Dies änderte sich jedoch zum 1. Januar für diejenigen Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbRs), die in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eingetragen werden. Dann muss auch die eingetragene GbR (eGbR) in das Transparenzregister eingetragen werden. Die Mitteilung an das Transparenzregister hat unmittelbar nach Eintragung in das Gesellschaftsregister zu erfolgen.
Markus Würstle
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht