Bauleitplanung

Aufstellung von Bauleitplänen

Alle Bauleitpläne (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne, Städtebauliche Verträge, Vorhabenbezogene Bebauungspläne) haben bei ihrer Aufstellung im wesentlichen die gleichen Verfahrensschritte zu durchlaufen. Geregelt ist der Ablauf in den Paragrafen zwei bis 13 Baugesetzbuch (BauGB).

1. Verfahrensschritt: Aufstellungsbeschluss, Planungsauftakt

Die Bauleitpläne sind von den Komunen in eigener Verantwortung aufzustellen (Planungshoheit der Kommune). Beschluss des Gemeindeparlaments zur Aufstellung eines Bauleitplans mit ortsüblicher Bekanntmachung des Beschlusses (Paragraf 2 (1) BauGB); Ausarbeitung eines Konzeptes beziehungsweise Vorentwurfes.

2. Verfahrensschritt: Unterrichtung der Behörden

Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß Paragraf 4(1) BauGB zur Unterrichtung über die Planung und zur Festlegung des Untersuchungsrahmens für den Umweltbericht

3. Verfahrensschritt: Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung: Mündliche (zum Beispiel öffentlicher Info-Abend) oder schriftliche Information (zum Beispiel Informationsfaltblatt) über Vorentwurf mit der Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung (Paragraf 3 BauGB).

4. Verfahrensschritt: Frühzeitige Behördenbeteiligung

Einholung von Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (Paragraf 4 (2) BauGB).

5. Verfahrensschritt: Entwurfsbearbeitung

Prüfung der eingegangenen Anregungen der Träger öffentlicher Belange sowie der Bürger und darauf basierende Weiterbearbeitung des Vorentwurfes zum Entwurf.

6. Verfahrensschritt: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss des Planes mit Begründung durch den Bauausschuss sowie ortsübliche Bekanntmachung der bevorstehenden öffentlichen Auslegung mit Hinweis, dass Anregungen vorgebracht werden können.

7. Verfahrensschritt: Öffentliche Auslegung (förmliche öffentliche Beteiligung)

Öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats, während dieser Zeit kann jeder Bürger Anregungen vorbringen (Paragraf 3 (2) BauGB).

8. Verfahrensschritt: Prüfung der Anregungen

Prüfung und Abwägung der eingegangenen Anregungen, Entscheidung der Gemeinde über deren Behandlung.

9. Verfahrensschritt: Satzungsbeschluss

Beschluss über die Behandlung der vorgebrachten Anregungen und die Abwägung sowie Beschluss des Entwurfes zur Satzung (beziehungsweise zum Flächennutzungsplan) durch das Gemeindeparlament (Paragraf 10 (1) BauGB).

10. Verfahrensschritt: Bekanntmachung

Ortsübliche Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan  (Paragrafen 6(5),  10(3) BauGB). Damit wird der Bebauungsplan mit der Begründung rechtsverbindlich. Der Bebauungsplan mit der Begründung kann von jedem eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Wunsch durch die Gemeinde Auskunft gegeben (Paragraf 10 BauGB).
Wichtige Hinweise:
Das gesamte Verfahren bis zum Inkrafttreten eines neuen Bebauungsplanes ist zeit- und verwaltungsaufwendig. Es gewährleistet jedoch, dass die Betroffenen zu einem frühen Zeitpunkt von den Absichten der Kommunen erfahren und mehrmals die Möglichkeit erhalten, ihre Anregungen zu äußern.
Auch betroffene Unternehmen können (und sollten!) bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung und später bei der öffentlichen Auslegung Einsicht in die Pläne nehmen und sich dazu äußern. Sofern betriebliche Interessen berührt werden, ist es sinnvoll, sich auch mit der Industrie- und Handelskammer oder mit den örtlichen Gremien in Verbindung zu setzen. Die Industrie- und Handelskammer ist als Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Sie kann zu jedem Flächennutzungs- und Bebauungsplan eine Stellungnahme aus Sicht der Gesamtwirtschaft des Kammerbezirks abgeben.
Für Unternehmen ist es wichtig, laufend darauf zu achten, ob für ihren Standort Bauleitplanungen durchgeführt werden sollen. Dies gilt ebenso für die nähere Umgebung, da zum Beispiel eine heranrückende Wohnbebauung genauso zu Problemen führen kann wie eine unmittelbare Überplanung. Auch wenn ein Bauleitplan die derzeitige Situation noch nicht nachteilig beeinflusst, so ist doch zu prüfen, ob möglicherweise spätere Betriebserweiterungen oder Produktionsumstellungen erschwert oder verhindert werden könnten.